Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522181/3/Zo/Jo

Linz, 10.02.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J E, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H W, G, vom 27.01.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 21.01.2009, Zl. VerkR21-407-2008, wegen der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dies wurde mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 23.10.1998 begründet, wonach der Berufungswerber damals nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet war.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg für die gegenständliche Aufforderung nicht zuständig sei. Er besitze die t Staatsbürgerschaft und auch eine t Lenkberechtigung. Diese habe er ordnungsgemäß in dem dafür vorgesehenen Verfahren in der T erworben. Er habe keinen österreichischen Führerschein. Es obliege daher ausschließlich den t Behörden, allenfalls seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, nicht jedoch den österreichischen Behörden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der BH Perg vom 18.06.1997 die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen und er wurde verpflichtet, sich vor Ablauf der Entzugsdauer bei der Bezirkshauptmannschaft Perg ärztlich untersuchen zu lassen. Anlass für diesen Bescheid war ein Alkoholdelikt, wobei der Berufungswerber einen PKW mit einem Alkoholgehalt von 1,49 mg/l lenkte. Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten vom 23.10.1998, welchem eine verkehrspsychologische Untersuchung zu Grunde lag, war der Berufungswerber damals nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet. Es wurden Einschränkungen im Bereich der Beobachtungsfähigkeit, des Reaktionsverhaltens und der Sensomotorik festgestellt und aufgrund der Persönlichkeitsuntersuchung wurde auch das Rückfallrisiko bezüglich weiterer Alkoholdelikte als stark erhöht beurteilt. Es wurde eine Alkoholkarenz empfohlen, wobei bei deren längerer Einhaltung eine Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen zu erwarten sei.

 

Am 21.05.2007 wurde dem Berufungswerber eine t Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt, dies wurde bei einer Verkehrskontrolle am 01.01.2009 festgestellt. Der Berufungswerber ist seit  in G, L mit Hauptwohnsitz gemeldet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Fristen einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt seiner Erlassung begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen. Im konkreten Fall wurden beim Berufungswerber im Jahr 1998 Mängel sowohl hinsichtlich seiner Persönlichkeit als auch bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt, welche damals seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschlossen. Nunmehr hat er im Jahr 2007 in T eine Lenkberechtigung der Klasse B erworben. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in diesem Verfahren auch seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in einem der Führerscheinrichtlinie entsprechenden Maßstab überprüft wurde. Bereits im Jahr 1998 wurde vom Verkehrspsychologen zu den eignungsausschließenden Feststellungen festgehalten, dass eine Verbesserung nach einer längeren Alkoholkarenz zu erwarten ist. Das Gutachten aus dem Jahr 1998 lässt daher zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls zwingend den Schluss zu, dass der Berufungswerber nach wie vor nicht gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei. Es gibt derzeit keine konkreten Hinweise darauf, dass der Berufungswerber zum jetzigen Zeitpunkt nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet wäre. Seiner Berufung war daher bereits aus diesem Grund stattzugeben.

 

Der Vollständigkeit halber ist zu seinem Vorbringen, wonach die österreichischen Behörden zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung nicht zuständig seien, darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber seit 24 Jahren ununterbrochen mit Hauptwohnsitz im Bezirk P gemeldet ist. Auch das von ihm bei der Kontrolle verwendete Kraftfahrzeug ist auf seinen Namen und mit dieser Adresse zum Verkehr zugelassen. Die Bezirkshauptmannschaft Perg ist daher zur Durchführung dieses Verfahrens örtlich zuständig. § 30 Abs.3 letzter Satz FSG ermöglicht auch durchaus die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung von Personen, denen in einem anderen EWR-Staat eine Lenkberechtigung erteilt worden ist. Das in dieser Regelung angeführte amtsärztliche Gutachten gemäß § 24 Abs.4 FSG kann aber nur in solchen Fällen angeordnet werden, in denen tatsächlich begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Beim Berufungswerber gibt es diesbezüglich jedoch keine konkreten Hinweise sondern lediglich ein bereits mehr als 10 Jahre altes Gutachten, wobei bereits damals angeführt wurde, dass bei Einhaltung einer Alkoholkarenz mit einer Verbesserung zu rechnen ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 


 

 

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