Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110825/11/Re/Sta

Linz, 13.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des E P, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, L, S, vom 7. Dezember 2007, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November 2007, Zl.: S-26575/07-4, wegen einer  Übertretung nach der Oö. Taxi- und Mietwagen Betriebsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2009  zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 1.) insoferne Folge gegeben, als der Strafausspruch diesbezüglich aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Weiters wird der Strafausspruch durch Zitierung der Strafbestimmung des § 15 Abs.1 Z.5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 BGBl I Nr. 112/1996 idgF ergänzt.  

Hinsichtlich Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II.              Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF  iVm §§ 24, 19, 21 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF..

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November 2007, Zl. S-26575/07-4, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw)  Geldstrafen in der Höhe von

1.) 200 Euro und

2.) 150 Euro,

für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von

zu 1.) 92 Stunden und

zu 2.) 69 Stunden

verhängt, weil er am 5. Juni 2007 um ca. 17.15 Uhr in Linz, Krankenhaus­
straße 9, Taxistandplatz AKH, als Lenker eines Taxis

1.) obwohl kein Ausschließungsgrund nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 29 der Oö. Taxi- und Mietwagen BO vorgelegten ist und die Erfüllung des Auftrages nicht gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen hätte, seiner Beförderungspflicht nicht nachgekommen sei, in dem er einer Person die Beförderung verweigerte, und

2.) sich während des Dienstes nicht rücksichtsvoll, besonnen und höflich verhalten habe, da er einer Rollstuhlfahrerin beim Einsteigevorgang in ein anderes Taxi keine Hilfe angeboten habe, sondern vielmehr den Einsteigevorgang genau beobachtet habe und gegenüber einem anderen Taxilenker für die Rollstuhlfahrerin hörbar angegeben habe, er wüsste schon, warum er keine Rollstuhlfahrer befördere; die Auto würden dadurch nur beschädigt.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 28 Oö. Taxi- und Mietwagen BO
  2. § 6 Abs.1 Oö. Taxi- und Mietwagen BO

 

Begründend wird von der Strafbehörde I. Instanz ausgeführt, dass sich der Sachverhalt aus einer schriftlichen Anzeige einer Privatperson vom 6. Juli 2007 und deren zeugenschaftliche Aussage vom 22. August 2007 ergebe. Die Behörde habe keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die zur Last gelegte Tat sei daher als erwiesen anzusehen. Bei der Bemessung der Strafe sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, berücksichtigt worden und entspreche die verhängte Geldstrafe somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Mildernd sei die Unbescholtenheit und erschwerend keine Umstände berücksichtigt worden. Mangels Angaben seitens des Berufungswerbers sei von einem Einkommen von 1.000 Euro netto monatlich, keinen Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen ausgegangen worden. 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung vom 7. Dezember 2007. Darin wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zum Tatvorwurf im Spruchpunkt 1 werde vorgebracht, der Rollstuhl habe nicht transportiert werden können, da ein großer Reisekoffer im Kofferraum des Taxifahrzeuges gelegen sei. Die Anzeigerin sei daher auf das nächste Fahrzeug verwiesen worden und habe er dem Lenker, Herrn J H, der beim selben Unternehmen beschäftigt sei, ein Zeichen gegeben, dass er sich um die Anzeigerin kümmern und diese transportieren möge. In dessen Fahrzeug, einem Citroen Picasso, mit Heckklappe, sei der Rollstuhl problemlos zu verstauen gewesen, jedenfalls besser als im eigenen Fahrzeug, nämlich einem Toyota Camry mit Stufenheck, bei welchem auf Grund des Kofferrauminhaltes ein Verstauen des Rollstuhls im Kofferraum nicht möglich gewesen sei. Er habe daher für einen Transport der Anzeigerin durch ein anderes Taxi seines Arbeitgebers gesorgt. Es sei darüber hinaus sehr wohl ein Grund im Sinne der Oö. Betriebsordnung vorgelegen, der die Nichtbeförderung der Anzeigerin gerechtfertigt bzw. geboten hätte. Er habe darüber hinaus niemals gesagt, dass er schon wisse, warum er keine Rollstuhlfahrer mitnehmen würde. Er habe bereits öfters Rollstuhlfahrer transportiert, wogegen dann kein Einwand bestehe, wenn der Kofferraum leer sei und ein Platz zum Transport des Rollstuhles bestehe, was jedoch im gegenständlichen Falle nicht der Fall gewesen sei.  Er habe lediglich seinen Unmut dahingehend zu verstehen gegeben, da diese beim Einsteigen auf Grund ihres Zorns so gegen das Taxi seines Arbeitgebers gefahren sei, dass dieses im Bereich des Einstieges beschädigt worden sei. Wegen des Vorfalles seien ihm bereits Schadenersatzansprüche gegen die Anzeigerin geltend gemacht worden. Er habe sich weder rücksichtslos noch unhöflich noch ungebührlich verhalten. Er habe gegenüber der Anzeigerin sofort kundgetan, dass er wegen fehlenden Platzes im Fahrzeug nicht transportieren könne und sich um einen anderen Transport gekümmert. Dieser hat den Transport auch übernommen und der Anzeigerin beim Einsteigen geholfen. Dennoch wurde von der Anzeigerin das Fahrzeug beschädigt. Er sei nicht der Fahrer gewesen, der den Transport der Fahrerin durchgeführt habe. Er hätte natürlich seinem Kollegen und Mitarbeiter J H geholfen, wenn hiezu die Notwendigkeit bestanden hätte; dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Beantragt werde die Einvernahme des Mitarbeiters J H als Zeuge sowie die Besichtigung der verwendeten Taxis Toyota Camry, Kennzeichen  bzw. des beschädigten Pkw's Citroen Picasso, Kennzeichen .  Beantragt werde weiters die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2009.

 

Daraus ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wartete am 5. Juni 2007 am Taxistandplatz vor dem Allgemeinen Krankenhaus in Linz auf Kundschaft. Unmittelbar hinter ihm wartete sein Kollege, welcher Mitarbeiter derselben Taxi KEG ist, an zweiter Stelle auf Kundschaft. Um etwa 17.15 Uhr verlies  eine Rollstuhlfahrerin das AKH und gab dem Berufungswerber ihre Absicht zu erkennen, sein Taxi benützen zu wollen. Der Berufungswerber gab ihr zu erkennen, dass sie das nächste Taxi benützen solle. Die Rollstuhlfahrerin begab sich in der Folge zum Taxi des Zeugen H und war ihr dieser beim Einstieg in sein Taxi behilflich. Der Zeuge H hat in der Folge die Taxifahrt durchgeführt. Beim Einsteigen passierte eine Beschädigung des Taxis des Zeugen H durch Anfahren des Rollstuhls. Die Schadensabwicklung erfolgte nach anfänglich erforderlichem ergänzenden Schriftverkehr durch die Versicherung der Zeugin.

Fest steht somit, dass die Rollstuhlfahrerin gegenüber dem Berufungswerber ihre Absicht, sein Taxi zu benützen, unbestritten kundgetan hat und dass der Berufungswerber diese Taxifahrt nicht durchgeführt hat. Seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Folge auf Grund des Umstandes, dass sich  im Kofferraum seines Taxifahrzeuges ein Koffer eines anderen Fahrgastes befunden habe, welchen er zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Koffer weiter transportieren hätte sollen. Unbestritten blieb auch der Umstand, dass es technisch eine Möglichkeit gegeben hätte, den Rollstuhl trotzdem zu befördern, entweder, indem der Koffer auf die Rückbank des Taxifahrzeuges gelegt würde oder dort der Rollstuhl verstaut hätte werden können. Der Berufungswerber hat somit die Zeugin nicht transportiert, sie jedoch zu ihrem Kollegen weiter verwiesen und hat sie dieses Angebot letztlich auch angenommen.

 

Nicht eindeutig geklärt werden konnte die Frage, welche Unmutsäußerung von welchen der beteiligten Personen im Zusammenhang mit der Verweigerung der Taxifahrt bzw. der Weiterleitung der Zeugin an das nächst folgende Taxi einerseits, sowie andererseits im Zusammenhang mit der erfolgten Beschädigung des Taxis des Zeugen H beim Manipulieren im Zusammenhang mit dem Einsteigen der Rollstuhlfahrerin zuzurechnen sind. Diesbezüglich stehen die übereinstimmenden und durchwegs glaubwürdigen Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen H der Aussage der Zeugin S gegenüber. Zusätzlich stellt die Zeugin H S diesbezüglich selbst fest, dass der Berufungswerber mit ihr kein Wort gesprochen habe und ihr alles über den Zeugen H habe ausrichten lassen. Ihr Problem sei gewesen, dass der Berufungswerber mit ihr kein Wort gesprochen  habe. Das ganze wäre nicht so schlimm gewesen, wenn er ihr gegenüber auf eine bestehende Versicherung nachgefragt hätte. Außerdem sei sie gerade aus dem Krankenhaus von einem Patientenbesuch gekommen und sei diesbezüglich psychisch vorbelastet gewesen. Übereinstimmend haben diesbezüglich auch der Berufungswerber und der Zeuge H angegeben, dass sich Äußerungen des Berufungswerbers bezugnehmend auf die Beschädigung des Taxifahrzeuges des Zeugen H nicht gegen die Zeugin S, sondern gegen den Zeugen H gerichtet hätten.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem verlesenen Verfahrensakt sowie den bei der  mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Berufungswerbers und der Zeugen S und H.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung) haben sich die im Fahrtdienst tätigen Personen während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten.

 

Gemäß § 20 leg.cit. muss für die Mitnahme üblichen Reisegepäcks ein geeigneter Platz vorhanden sein.

 

Gemäß § 28 dieser Verordnung besteht für das Taxigewerbe innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe der §§ 9, 10, 11 und 29 vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

 

Die Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung wurde auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs.3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, erlassen und sind im Grunde des § 44 Abs.1 der Verordnung Übertretungen von Bestimmungen derselben als Verwaltungsübertretungen nach § 15 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z5  Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Wie sich aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, ist der Berufungswerber seiner nach § 28 der Verordnung bestehenden Beförderungspflicht nicht nachgekommen. Die im Gesetz vorgesehenen Ausschließungsgründe der §§ 9,10, 11 und 29 lagen nicht vor und wurde ein solches auch nicht behauptet. Die Begründung des Nichtnachkommens in Bezug auf die Beförderungspflicht beinhaltet den Transport eines Koffers im Kofferraum, was jedoch letztlich einen Ausschließungsgrund im Sinne der §§ 9, 10, 11 und 29  der Verordnung nicht darstellt. Vielmehr wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhellt, dass es dem Berufungswerber möglich gewesen wäre, den im Kofferraum nach seinen Aussagen befindlichen Koffer dort zu entfernen und im Fahrgastraum (zB auf der Rückbank oder im do. Fußraum) zu verstauen und so im Kofferraum Platz für den zusammenklappbaren Rollstuhl zu erhalten. Theoretisch und technisch wäre es auch möglich gewesen, den zusammengeklappten Rollstuhl im hinteren Fahrgastraum zu verstauen. Umstände, dass hiedurch das Fahrzeug beschmutzt o.ä. hätte werden können, sind nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Verpflichtung des Taxilenkers nach § 20 der Oö. Taxi- und Mietwagen Betriebsordnung verwiesen, wonach für die Mitnahme üblichen Reisegepäcks ein geeigneter Platz vorhanden sein muss.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG  kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringfügiges Verschulden des Täters liegt vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österr. Verwaltungsverfahrens5 VStG § 21 E6 ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbstständigt.

 

Bezogen auf die Beurteilung des  gegenständlichen Sachverhaltes ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Berufungswerber zwar dem potentiellen Fahrgast zu verstehen gegeben hat, dass er den Transport nicht durchführen könne und der Fahrgast somit das nächste Taxi verwenden solle, seiner Beförderungspflicht somit objektiv nicht nachgekommen ist. Er hat jedoch veranlasst, ermöglicht und in der Folge auch verwirklicht, dass die Fahrt mit dem nächstfolgenden Taxi zur Zufriedenheit der Kundschaft durchgeführt wurde. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang der ergänzende, für sich alleine jedoch nicht ausschlaggebende Umstand, dass es sich beim nächstfolgenden Taxi um ein Fahrzeug der Type Citroen Picasso gehandelt hat, somit ein Fahrzeug mit einem derart großen Kofferraum, der ein Verstauen eines Rollstuhls sogar ohne Zusammenklappen ermöglicht und daher für diesen Transport sicherlich besser geeignet ist. Das Verschulden des Berufungswerbers ist zusammenfassend diesbezüglich daher als geringfügig einzustufen und ist davon auszugehen, dass Folgen der Übertretung im konkreten Fall jedenfalls als unbedeutend oder nicht vorhanden einzustufen sind.

 

Unter diesen Umständen konnte mit einer Ermahnung des Berufungswerbers das Auslangen gefunden werden, wobei auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen war.

 

 

Zum Tatvorwurf 2.) des nicht rücksichtsvollen, besonnenen oder höflichen Verhaltens gegenüber der Zeugin konnte der Tatvorwurf insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei erhärtet werden. Die anzeigende Zeugin selbst gab im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme bekannt, dass sie sich psychisch in einem Ausnahmezustand befunden hätte, da sie von einem Krankenbesuch aus dem Krankenhaus gekommen sei. Ein Umstand, der letztlich nicht dem Berufungswerber zur Last gelegt werden kann, da ihm der psychische Zustand der Zeugin nicht bekannt sein konnte. Darüber hinaus gab die Zeugin ebenfalls selbst an, dass der Berufungswerber direkt mit ihr nicht gesprochen hätte, sondern lediglich mit seinem Taxifahrerkollegen. Das wiederum bedeutet, dass dem Berufungswerber selbst nicht der Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich gegenüber der Zeugin nicht rücksichtsvoll, besonnen oder höflich verhalten habe. Auch der Zeuge H bestätigte, dass allfällige Wortmeldungen des Berufungswerbers nicht gegenüber dem Fahrgast, sondern gegenüber ihn als Kollegen getätigt worden seien.

 

Somit bleibt für den Berufungswerber die Einsicht, dass er sich während des Dienstes auch bei Äußerungen gegenüber seinem Taxifahrerkollegen zweckmäßigerweise so verhält, dass diese Gespräche unter Kollegen von Fahrgästen nicht mitzuhören sind. Dass dies im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht geschehen ist, reicht jedoch für eine Bestrafung nach § 6 Abs.1 der Oö. Taxi- und Mietwagen Betriebsordnung nicht aus, weshalb diesbezüglich die Strafe aufzuheben und das Verfahren einzustellen war.

 

6. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Oö. Taxi- und Mietwagen Betriebsordnung

 

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