Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163502/9/Sch/Ps

Linz, 16.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Februar 2009 auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn J W, geb. am, K, G, vertreten durch die Dr. W S, Dr. E S und Mag. R E Rechtsanwälte KG, H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 2008, Zl. VerkR96-16286-2008-Pm/Pi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrs­ordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 2008, Zl. VerkR96-16286-2008-Pm/Pi, wurde über Herrn J W eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt, weil er am 17. Jänner 2008 um 00.42 Uhr in der Gemeinde Pucking, Autobahn Freiland, Nr. 25, bei Strkm. 3,976, Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 69 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde das Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Beim Berufungswerber wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 69 km/h (nach Abzug der sogenannten "Messtoleranz") festgestellt, zumal er bei der auf österreichischen Autobahnen grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h diese im erwähnten Ausmaß überschritten hat. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro wäre an sich angemessen, geht man zum einen davon aus, dass massive Geschwindigkeits­überschreitungen eine beträchtliche Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, und zum anderen, dass solche gravierenden Übertretungen einem Fahrzeuglenker kaum mehr versehentlich unterlaufen, sondern im Regelfall bewusst in Kauf genommen werden.

 

Der gegenständliche Fall ist allerdings zum Teil besonders gelagert. Zum einen liegt der Tatzeitpunkt quasi mitten in der Nacht, konkret um 00.42 Uhr. Zu einem solchen Zeitpunkt ist auch auf an sich stark befahrenen Autobahnstrecken ein Rückgang der Verkehrsdichte zu beobachten. Damit sinkt auch das Gefahren­potenzial, das von einem Fahrzeuglenker mit überhöhter Geschwindigkeit ausgeht. Des weiteren hatte der Berufungswerber offenkundig im Verlauf seiner Fahrt, bis es zur gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung kam, einige für ihn höchst unerfreuliche Erlebnisse. So war er, wie er bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig angegeben hat, in einen mit etwa vier Stunden Zeitverlust verbundenen Stau geraten. Im Staubereich ist ihm ein anderer Fahrzeuglenker hinten aufgefahren und hat an dem fabrikneuen Fahrzeug des Berufungswerbers einen beträchtlichen Schaden verursacht. Auch die Fahrzeugelektronik dürfte gelitten haben, da sich das Fahrzeug des Berufungswerbers vorerst nicht mehr starten ließ. Letztlich konnte er die Fahrt fortsetzen, allerdings blieben die Anzeigen im Armaturenbereich dunkel, auch die gefahrene Fahrgeschwindigkeit konnte der Berufungswerber nicht ablesen. Letzteres ist zwar für die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten ohnedies nicht erheblich, es kann aber bis zu einem gewissen Grad nachvollzogen werden, dass der Berufungswerber in der Folge bestrebt war, endlich doch nach Hause zu gelangen und dabei eben die erwähnte Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf genommen hat.

 

Bei der Berufungsverhandlung hat sich der Rechtsmittelwerber zudem einsichtig gezeigt. Dieser Umstand im Verein mit der Tatsache, dass ihm nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, lässt die Verfügung durch die Berufungsbehörde zu, die verhängte Geldstrafe etwas zu reduzieren. Für den Regelfall ist damit allerdings keinesfalls ausgesagt, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen quasi als "Kavaliersdelikte" angesehen werden dürfen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, soweit sie aktenkundig sind, wurden hiebei berücksichtigt. Diese, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.150 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird, ohne sich in seiner Lebensführung unzumutbar einschränken zu müssen.

 

Zu der vom Berufungswerber anlässlich der eingangs angeführten Berufungs­verhandlung angesprochenen Frage der allfälligen Entziehung seiner Lenkberechtigung ist zu bemerken, dass diesbezüglich im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich besteht. Diese Frage ist von der für den Berufungswerber zuständigen Führerschein­behörde zu prüfen, wobei angesichts des seit der Tat (17. Jänner 2008) verstrichenen Zeitraumes zu erwägen sein wird, ob eine Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt noch in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 17.03.2005, Zl. 2005/11/00116 u.a.).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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