Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100163/2/Sch/Ka

Linz, 14.10.1991

VwSen - 100163/2/Sch/Ka Linz, am 14. Oktober 1991 DVR.0690392 O K, S; Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des O K vom 16. September 1991, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. September 1991, VerkR96-947-1991/Hol, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1991, VerkR-96-947-1991/Hol, über Herrn O K, S gemäß § 71 Abs.3 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 1. März 1991 um 21.25 Uhr den LKW, Kennzeichen , auf der B3 von L kommend in Richtung S gelenkt hat. Im Zuge einer bei Straßenkilometer 234,75 durchgeführten Verkehrskontrolle wurde festgestellt, daß der Führerschein ungültig war. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheiduung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 71 Abs.3 KFG 1967 ist ein Führerschein ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Der Besitzer des ungültig gewordenen Führerscheines hat unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen zu beantragen.

Das pönalisierte Verhalten im Sinne dieser Bestimmung besteht sohin darin, als Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines nicht unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragt zu haben. Dieses wird aber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit keinem Wort erwähnt.

Da somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war im Sinne des § 45 Abs.1 Z.1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. S c h ö n

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