Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163700/7/Zo/OM

Linz, 16.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E G, geb. , L, vom 20.11.2008, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 04.11.2008, Zl. S-22958/08, wegen einer Übertretungen des KFG sowie einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.02.2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten vorgeschrieben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 28.04.2008 um 19:15 Uhr in P auf der F Nummer  das Kfz mit dem (gestohlenen) Kennzeichen  gelenkt habe, wobei er

1. ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe sowie

2. das Kfz gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit.a KFG bzw. § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG sowie zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 110 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht, in welcher er darauf hingewiesen hat, dass er um einen neuen Termin und eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren ersucht habe.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.02.2009.

 

4.1. Draus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28.04.2008 um 19:15 Uhr den im Spruch angeführten PKW der Marke Ford Scorpio in Pfarrkirchen bis zum Haus F Nummer . Auf diesem Fahrzeug waren die gestohlenen Kennzeichen  montiert, das Fahrzeug selbst war nicht zum Verkehr zugelassen. Der Berufungswerber war nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Gruppe B.

 

Dieser Sachverhalt wurde aufgrund von Erhebungen im Rahmen eines Einmietbetruges bekannt und vom Berufungswerber selbst eingeräumt. Er hat diesen auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Berufung lediglich den Hinweis enthält, dass bei der Erstinstanz um eine Firstverlängerung zur Stellungnahme ersucht wurde. Eine inhaltliche Begründung fehlt jedoch. Es wurde daraufhin mit dem Berufungswerber telefonisch ein Termin zur Abklärung des Berufungsvorbringens bzw. zum Nachreichen einer Begründung vereinbart, welchen der Berufungswerber nicht wahrgenommen hat. In weiterer Folge wurde eine mündliche Berufungsverhandlung ausgeschrieben, an welcher der Berufungswerber ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 36 lit.a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe oder Bestellungsfahrten durchgeführt werden.

 

5.2. Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit einen PKW, welcher nicht zum Verkehr zugelassen war und er war auch nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Übertretung des KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000 Euro, sodass die Erstinstanz ohnedies den Strafrahmen nur zu 2 % ausgeschöpft hat. Diese Strafe erscheint keineswegs überhöht und auch unter Berücksichtigung von ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (kein Einkommen und Schulden) notwendig, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG beträgt der Strafrahmen für die "Schwarzfahrt" zwischen 363 und 2.180 Euro. Bezüglich dieser Übertretung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits im Jahr 2005 sowie am 01.04.2008 ebenfalls wegen "Schwarzfahrten" rechtskräftig bestraft wurde. Weiters erscheinen zwei verkehrsrechtliche Vormerkungen wegen Alkholdelikten auf. Diese Strafen haben offenbar nicht ausgereicht, um den Berufungswerber von weiteren gleichen Übertretungen abzuhalten, weshalb die Erstinstanz zu recht eine höhere Geldstrafe verhängt hat. Insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen erscheint diese trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers notwendig und angemessen. Eine Herabsetzung der Strafen kommt daher nicht in betracht.

 

In formalrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des gesamten Vorbringens des Berufungswerbers im Verfahren keinesfalls klar ist, ob seine Berufung formal überhaupt ausreichend begründet ist. Wäre dies nicht der Fall, so wäre sie gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen gewesen, nachdem dieser Umstand aber nicht zur Gänze geklärt werden konnte, wurde eine Sachentscheidung getroffen. Damit ist der Berufungswerber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Von der Vorschreibung von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren wurde aber Abstand genommen, weil diese im Fall einer Zurückweisung nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 


 

 

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