Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163822/5/Sch/Ps

Linz, 18.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. P D, geb. am, Q, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. Dezember 2008, Zl. VerkR96-1930-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 16. Dezember 2008, Zl. VerkR96-1930-2008, den Einspruch des Herrn Mag. P D vom 23. Dezember 2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Juni 2008, Zl. VerkR96-1930-2008 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Über den nunmehrigen Berufungswerber sind mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Juni 2008, Zl. VerkR96-1930-2008, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden.

 

Die Strafverfügung ist laut entsprechendem Rückschein nach einem vergeblichen Zustellversuch am 23. September 2008 am 24. September 2008 bei der Postfiliale W hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten worden. Mit letzterem Datum begann gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz (ZustG) die zweiwöchige Einspruchsfrist (vgl. § 49 Abs.1 VStG) zu laufen und endete sohin am 8. Oktober 2008. An diesem Tag hat der Berufungswerber den Einspruch laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefumschlag auch eingebracht. Von einer Verspätung des Einspruchs kann daher nicht die Rede sein.

 

Die Erstbehörde hat dieses Versehen in der durch die Berufungsbehörde eingeholten Stellungnahme zum Vorgang vom 12. Februar 2009 auch konzediert.

 

Der Berufung war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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