Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163858/4/Kof/Jo

Linz, 16.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag des Herrn J M, geb. , S, B auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers betreffend Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 04.12.2008, S 37.438/08-1 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO  und  des § 1 Abs.3 FSG,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:  § 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Antragsteller (ASt) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 02.10.2008 um 18:50 Uhr in Österreich, Linz, F.str. ..,
den PKW, Kennzeichen  B-...... gelenkt,

1)  sich um 19:30 Uhr, in wie oben angeführt, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren,
das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute)  gelenkt zu haben;

2) und das KFZ gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten,

    gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§  1) 5 Abs.2 StVO;     2) 1 Abs.3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro                  falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß §

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

1) € 1.200                  14 Tage                                        99 Abs.1b StVO

2) €   800                   10 Tage                                        37 Abs.1 iVm

                                                                             37 Abs.3 Zif.1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  2.200 Euro."

 

Dieses Straferkenntnis stützt sich auf die dienstliche Wahrnehmung bzw. Anzeige des Polizeibeamten, RI W. K., PI K.  sowie  auf die in der Anzeige angeführten Aussagen  des Herrn G. N.,  der Frau B. O.  und  der Frau M. H.

 

Der ASt hat betreffend die Einbringung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

"Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung,  erforderlich ist."

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die
in  § 51a Abs.1 VStG  genannten  Voraussetzungen:

"Mittellosigkeit"  sowie  "Interesse der Rechtspflege"  kumulativ vorliegen!

VwGH vom 29.09.2005, 2005/11/0094;  vom 31.03.2005, 2003/03/0053;

vom 28.03.2003, 2003/02/0061  und  vom 26.01.2001, 2001/02/0012.

Vorerst wird geprüft, ob iSd § 51a Abs.1 VStG die "Interessen der Rechtspflege" vorliegen.

 

Als derartige Gründe sind – siehe die oa Erkenntnisse des VwGH

-         besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage

-         besondere persönliche Umstände des Antragstellers und

-         besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

zu berücksichtigen.

 

Eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage wurde vom ASt nicht behauptet.

 

Im Rechtsinformationssystem (RIS) sind in der Judikatur des VwGH

-         zu § 5 Abs.2 StVO:

      mehr als 600 Erkenntnisse  und  mehr als 1.700 Rechtssätze  

-         zu § 1 Abs.3 FSG  sowie  zu  § 64 Abs.1 KFG (= "Vorgängerbestimmung") insgesamt mehr als 180 Erkenntnisse  und  mehr als 300 Rechtssätze

enthalten.

 

Aufgrund der umfangreichen Judikatur des VwGH zu § 5 Abs.2 StVO und
zu  § 1 Abs.3 FSG  sind  die  Voraussetzungen:

"besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage" nicht gegeben.

 

Die weiteren Voraussetzungen

-         besondere persönliche Umstände des ASt  und

-         besondere Tragweites des Rechtsfalles für die Partei

wurden vom ASt nicht behauptet  und  sind für den UVS auch nicht erkennbar.

 

Die "Interessen der Rechtspflege" iSd § 51a Abs.1 VStG liegen somit nicht vor.

 

Es war daher der Antrag auf Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Weiterer Hinweis:

Eine allfällige Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 04.12.2008, S 37.438/08 ist gemäß § 51 Abs.5 letzter Satz VStG
innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung des gegenständlichen
UVS-Erkenntnisses – einzubringen.

Diesbezüglich wird auf die ausführliche und zutreffende Rechtsmittelbelehrung
im zitierten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz verwiesen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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