Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163867/2/Ki/Jo

Linz, 18.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, M, T, vom 9. Februar 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Jänner 2009, VerkR96-38197-2008-Ni/Pi, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Jänner 2009, VerkR96-38197-2008-Ni/Pi, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe sich als Lenker(in), obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (Kennzeichen ) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der/die Reifen der hinteren Achse in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erorderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies(en). Als Tatort wurde "Gemeinde M, Landesstraße Freiland, T Landesstraße, Nr. ", als Tatzeit "24.08.2008, 12.00 Uhr" bezeichnet. Er habe dadurch § 102 Abs.1 KFG iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 9. Februar 2009 Berufung erhoben, dies mit der Begründung, dass die Amtshandlung auf einem Privatgrundstück stattgefunden habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Februar 2009 (eingelangt am 13. Februar 2009) vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.  Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG und siehe auch Punkt 3.3.).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion F vom 27. August 2008 zugrunde. Als Tatort bezeichnete der Meldungsleger "M, Landesstraße-Freiland, T Landesstraße, L ".

 

Eine vorerst an den Berufungswerber ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (VerkR96-38197-2008 vom 1. September 2008) wurde von diesem beeinsprucht.

 

Im Ermittlungsverfahren vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurden der Meldungsleger und ein weiterer Polizeibeamter als Zeugen einvernommen. Diese bestätigten, dass das gegenständliche Fahrzeug sich bei der Amtshandlung auf Privatgrund befunden habe. Der Beschuldigte habe jedoch angegeben, dass er in M gewesen und kurz vorher zurückgekommen sei. Fotos von den Reifen wurden vorgelegt.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken, die zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde zu legen. Letzlich hat der Berufungswerber dem festgestellten Mangel dem Grunde nach nicht widersprochen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zunächst muss der Berufungswerber darauf hingewiesen werden, dass es hinsichtlich Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung nicht darauf ankommt, wo die jeweilige Amtshandlung durchgeführt wird. Maßgeblich ist ausschließlich der Tatort, dass ist jener Ort bzw. jene Örtlichkeit, wo die Übertretung tatsächlich begangen wurde. Der Einwand des Berufungswerbers, die Amtshandlung habe auf einem Privatgrundstück stattgefunden, stünde demnach einer Bestrafung nicht entgegen. Dennoch ist aus nachstehenden Gründen der Berufung Erfolg beschieden.

 

3.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Im vorliegenden Falle wurde in der Anzeige der Polizeiinspektion F als Tatort lediglich "Gemeinde M, Landesstraße Freiland, T Landesstraße, Nr. " angeführt. Eine genauere Tatortbezeichnung erfolgte nicht und es wurde auch im gesamten erstbehördlichen Verfahren keine weitere Tatortkonkretisierung vorgenommen. Davon ausgehend, dass die L in der Gemeinde M sich über mehrere Kilometer erstreckt, kann in der konkreten Situation daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt wurde bzw. kann insbesonders auch eine Doppelbestrafung zumindest potentiell nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht dieses Umstandes liegt hinsichtlich des Tatortes mangels exakter Präzisierung ein qualifizierter Spruchmangel vor bzw. entspricht der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG.

 

3.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Wie unter Punkt 3.2. dargelegt wurde, wurde im Straferkenntnis bzw. im Verwaltungsstrafverfahren der Tatort lediglich unpräzise bezeichnet und es ist eine Verbesserung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da eine Klärung dieses wesentlichen Tatbestandsmerkmales wegen des im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gebotenen Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 51i VStG) innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungfrist (§ 31 VStG) nicht mehr möglich ist (Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist 23. Februar 2009). Gemäß § 51e Abs.6 VStG sind nämlich die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestes zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Es wäre daher die Anbraumung einer – erforderlichen – mündlichen Berufungsverhandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr gesetzeskonform möglich. Es liegt somit ein Umstand vor, welcher eine konkrete Verfolgung ausschließt. Aus diesem Grunde konnte der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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