Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510096/8/Kof/Bb/Jo

Linz, 13.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W Z,  geb. , p.A. F K, A, B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.11.2008, VerkR10-1-25-2008 betreffend Erteilung einer Fahrschulbewilligung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2009, einschließlich                  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben.

 

I.:

Herrn W Z, geb. , p.A. F K, A,  B wird die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer  Fahrschule für  die  Klassen  A,  B,  B+E,  C1,  C1+E,  C,  C+E  und  F

am  Standort:  A, B  (=  "F K")

unter  Vorschreibung  nachstehender  Auflagen  erteilt:

 

Die Bezeichnung der Fahrschule und der Fahrschultarif sind von außen sichtbar anzubringen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 108 Abs.3  iVm  §§ 109,  110,  111  und  112 KFG,

    BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008

§ 64a KDV, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/1999

Artikel 17 Abs.1 lit.a  und  17 Abs.2;   Artikel 18 Abs.1 lit.a  und  18 Abs.2;      

Artikel 19 Abs.1 lit.a  und  19 Abs.2 

der Richtlinie 2005/36/EG des  Europäischen  Parlaments  und  des Rates
vom  7. September 2005  über  die  Anerkennung  von Berufsqualifikationen

 

 

II.:

Herr W Z hat für die Erteilung dieser Bewilligung
zu
  entrichten:                      

-         Eingabegebühr ................................................................... 77 Euro  

-         Verwaltungsabgabe .......................................................... 196 Euro  

                                                                                                     273 Euro

 

Rechtsgrundlagen:

§ 14 TP2 Abs.2 Z1 Gebührengesetz

TP 337 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                       den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung  abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.12.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 108 Abs.3 KFG bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Fahrschule der Bewilligung (in I. Instanz) der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. gemäß
§ 123 Abs.1a KFG (in II. Instanz)  des UVS.

 

Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung  sind  gemäß  § 109 Abs.1 KFG:

a)    österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft

     einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes

     Vollendung des 27. Lebensjahres

b)    Vertrauenswürdigkeit

c)     Leistungsfähigkeit der Fahrschule

d)    im Hinblick auf die Lage des Hauptwohnsitzes:

     die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule

 

     Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der Bw die unter lit.a bis d angeführten Voraussetzungen erfüllt.

 

e)    das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik                 einer  österreichischen  technischen  Universität

     oder

     das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik              oder

     die Reifeprüfung an einer österreichischen höheren technischen Lehranstalt  maschinen- oder elektrotechnischer  Richtung

f)      Besitz einer Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen

g)    seit mindestens 3 Jahren Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen, für welche die Lenker ausgebildet werden sollen und

     Nachweis, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen

      tatsächlich gelenkt wurden

     Absolvierung eines Lehrplanseminares pro Klasse bei den zur Ausbildung

     von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen

h)    Nachweis, dass innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre                   als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens vorliegen.

 

Nach § 109 Abs.5 KFG sind bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen                gemäß Abs.1 lit.e bis h leg.cit. auch die in einem anderen Mitgliedsstaat oder             in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen  entsprechen.

 

Der Bw ist seit dem Jahr 1976 im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 2 und 3 und seit den Jahren 1982 bzw. 1983 im Besitz einer deutschen Fahrlehrererlaubnis für  die  Klassen  1,  2  und  3.

 

Dem Bw wurde vom Landratsamt A im Dezember 1984 bzw. März 1985                  die Erlaubnis erteilt, in Burghausen eine Fahrschule für die Klassen 1, 2 und 3           zu betreiben; siehe die im Verfahrensakt enthaltenen "Erlaubnisurkunden" des Landratsamtes Altötting.

Diese Erlaubnis wurde mit Wirksamkeit 20.01.2005 widerrufen.

 

Der Bw hat daher in Burghausen, BRD über einen Zeitraum von 20 Jahren              eine  Fahrschule  für  die  Klassen  1,  2  und  3  betrieben.

 

In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                    7. September 2005 ist die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausführlich und detailliert geregelt.

 

Aus Artikel 17 Abs.1 lit.a und Abs.2;  18 Abs.1 lit.a und Abs.2;

19 Abs.1 lit.a und Abs.2  dieser Richtlinie lässt sich zusammenfassend ausführen:

 

Hat  jemand  in  einem  Mitgliedsstaat  der  EU  einen  Beruf

-         als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger ausgeübt  und

-         liegt die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als 10 Jahre zurück

so erfüllt der Betreffende in jedem EU-Mitgliedsstaat alle fachlichen Voraussetzungen  für  die  Ausübung  dieser  selbständigen  Tätigkeit.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – über einen Zeitraum von 20 Jahren in Deutschland eine Fahrschule betrieben, diese Tätigkeit vor ca. 4 Jahren beendet und
erfüllt  somit  die  in  der  oa. Richtlinie  angeführten  Voraussetzungen.

 

Gemäß § 1 Abs.4 erster Satz FSG ist eine von einer zuständigen Behörde                    eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung  gemäß  § 1 Abs.3 FSG  gleichgestellt.

 

Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt:   Ein "deutscher Führerschein" ist                einem "österreichischen Führerschein" – in jeder Hinsicht – völlig gleichwertig!

 

Auch  daraus ergibt sich,  dass  in  der  BRD  

-         die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

-         die fachliche Befähigung des Lehrpersonals in Fahrschulen  und

-         die fachliche Befähigung der Fahrschulbesitzer

dem  jeweiligen  "österreichischen  Standard"  gleichgestellt  ist!

 

Der Bw erfüllt somit die in § 109 Abs.1 lit.e bis lit.h KFG angeführten Voraussetzungen.

 

Am 12.02.2009 wurde am beantragten Fahrschulstandort eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher

-         der Bw,

-         eine Vertreterin der belangten Behörde,

-         der technische Sachverständige, Herr Ing. E. H. und

-         Herr Ing. F. K. (= Eigentümer der F) als Auskunftsperson

teilgenommen haben.

 

Bei der mVh wurde vom technischen Sachverständigen festgestellt, dass

-         alle sachlichen Voraussetzungen vorliegen  bzw.

-         alle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.

 

 

Dem Bw war daher die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Fahrschule  unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen zu erteilen.

 

Die Eingabegebühr und die Verwaltungsabgabe sind in den zitierten Rechtsgrundlagen  begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule;

 

 

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