Linz, 13.02.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W Z, geb. , p.A. F K, A, B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.11.2008, VerkR10-1-25-2008 betreffend Erteilung einer Fahrschulbewilligung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2009, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben.
I.:
Herrn W Z, geb. , p.A. F K, A, B wird die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F
am Standort: A, B (= "F K")
unter Vorschreibung nachstehender Auflagen erteilt:
Die Bezeichnung der Fahrschule und der Fahrschultarif sind von außen sichtbar anzubringen.
Rechtsgrundlagen:
§ 108 Abs.3 iVm §§ 109, 110, 111 und 112 KFG,
BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
§ 64a KDV, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/1999
Artikel 17 Abs.1 lit.a und 17 Abs.2; Artikel 18 Abs.1 lit.a und 18 Abs.2;
Artikel 19 Abs.1 lit.a und 19 Abs.2
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
II.:
Herr W Z hat für die Erteilung dieser Bewilligung
zu entrichten:
- Eingabegebühr ................................................................... 77 Euro
- Verwaltungsabgabe .......................................................... 196 Euro
273 Euro
Rechtsgrundlagen:
§ 14 TP2 Abs.2 Z1 Gebührengesetz
TP 337 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.12.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Gemäß § 108 Abs.3 KFG bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Fahrschule der Bewilligung (in I. Instanz) der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. gemäß
§ 123 Abs.1a KFG (in II. Instanz) des UVS.
Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung sind gemäß § 109 Abs.1 KFG:
a) österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft
einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes
Vollendung des 27. Lebensjahres
b) Vertrauenswürdigkeit
c) Leistungsfähigkeit der Fahrschule
d) im Hinblick auf die Lage des Hauptwohnsitzes:
die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule
Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der Bw die unter lit.a bis d angeführten Voraussetzungen erfüllt.
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität
oder
das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik oder
die Reifeprüfung an einer österreichischen höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung
f) Besitz einer Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen
g) seit mindestens 3 Jahren Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen, für welche die Lenker ausgebildet werden sollen und
Nachweis, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen
tatsächlich gelenkt wurden
Absolvierung eines Lehrplanseminares pro Klasse bei den zur Ausbildung
von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen
h) Nachweis, dass innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens vorliegen.
Nach § 109 Abs.5 KFG sind bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs.1 lit.e bis h leg.cit. auch die in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen.
Der Bw ist seit dem Jahr 1976 im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 2 und 3 und seit den Jahren 1982 bzw. 1983 im Besitz einer deutschen Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1, 2 und 3.
Dem Bw wurde vom Landratsamt A im Dezember 1984 bzw. März 1985 die Erlaubnis erteilt, in Burghausen eine Fahrschule für die Klassen 1, 2 und 3 zu betreiben; siehe die im Verfahrensakt enthaltenen "Erlaubnisurkunden" des Landratsamtes Altötting.
Diese Erlaubnis wurde mit Wirksamkeit 20.01.2005 widerrufen.
Der Bw hat daher in Burghausen, BRD über einen Zeitraum von 20 Jahren eine Fahrschule für die Klassen 1, 2 und 3 betrieben.
In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ist die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausführlich und detailliert geregelt.
Aus Artikel 17 Abs.1 lit.a und Abs.2; 18 Abs.1 lit.a und Abs.2;
19 Abs.1 lit.a und Abs.2 dieser Richtlinie lässt sich zusammenfassend ausführen:
Hat jemand in einem Mitgliedsstaat der EU einen Beruf
- als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger ausgeübt und
- liegt die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als 10 Jahre zurück
so erfüllt der Betreffende in jedem EU-Mitgliedsstaat alle fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser selbständigen Tätigkeit.
Der Bw hat – wie dargelegt – über einen Zeitraum von 20 Jahren in Deutschland eine Fahrschule betrieben, diese Tätigkeit vor ca. 4 Jahren beendet und
erfüllt somit die in der oa. Richtlinie angeführten Voraussetzungen.
Gemäß § 1 Abs.4 erster Satz FSG ist eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs.3 FSG gleichgestellt.
Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt: Ein "deutscher Führerschein" ist einem "österreichischen Führerschein" – in jeder Hinsicht – völlig gleichwertig!
Auch daraus ergibt sich, dass in der BRD
- die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern
- die fachliche Befähigung des Lehrpersonals in Fahrschulen und
- die fachliche Befähigung der Fahrschulbesitzer
dem jeweiligen "österreichischen Standard" gleichgestellt ist!
Der Bw erfüllt somit die in § 109 Abs.1 lit.e bis lit.h KFG angeführten Voraussetzungen.
Am 12.02.2009 wurde am beantragten Fahrschulstandort eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher
- der Bw,
- eine Vertreterin der belangten Behörde,
- der technische Sachverständige, Herr Ing. E. H. und
- Herr Ing. F. K. (= Eigentümer der F) als Auskunftsperson
teilgenommen haben.
Bei der mVh wurde vom technischen Sachverständigen festgestellt, dass
- alle sachlichen Voraussetzungen vorliegen bzw.
- alle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
Dem Bw war daher die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Fahrschule unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen zu erteilen.
Die Eingabegebühr und die Verwaltungsabgabe sind in den zitierten Rechtsgrundlagen begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule;