Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522193/2/Sch/Ps

Linz, 13.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn I D, geb. am, L, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Jänner 2009, Zl. VerkR21-15-2009/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 26. Jänner 2009, Zl. VerkR21-15-2009/LL, nach Durchführung des aufgrund der Vorstellung von Herrn I D vom 15. Jänner 2009 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ihren Mandatsbescheid vom 8. Jänner 2009, Zl. VerkR21-15-2009/LL, vollinhaltlich bestätigt, wonach ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung – sohin ab 12. Jänner 2009 –, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) entzogen wurde. Für den selben Zeitraum wurde gemäß § 32 Abs.1 FSG ein Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz ausgesprochen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Oktober 2008, Zl. S 0036351/LZ/08/4, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 bestraft worden. Der Spruch der Strafverfügung erschöpft sich – von Angaben zu Tatzeit und Tatort sowie zum verwendeten Fahrzeug abgesehen – in der Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne anzuführen, welchen konkreten Sicherheitsabstand der Berufungswerber eingehalten hat (laut entsprechender Polizeianzeige waren dies 0,18 Sekunden). Als Strafbestimmung ist § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 angewendet worden.

 

Im Hinblick auf die Strafbestimmungen bei Nichteinhaltung des Sicherheits­abstandes gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 kennt das Gesetz drei Alternativen:

Wird beim zeitlichen Sicherheitsabstand eine Dauer von 0,2 Sekunden unterschritten, liegt gemäß § 7 Abs.3 FSG ein Verhalten vor, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Als Strafnorm ist § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 heranzuziehen. In diesem Fall liegt eine bestimmte Tatsache vor, die im Verein mit ihrer Wertung zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat.

 

Beträgt der zeitliche Sicherheitsabstand zwischen 0,2 Sekunden und unter 0,4 Sekunden, ist die anzuwendende Strafnorm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960. Führerscheinrechtlich stellt eine solche Übertretung grundsätzlich nur ein Vormerkdelikt dar (vgl. § 30a Abs.2 Z5 FSG).

 

Die Bestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist somit nur für die Fälle anwendbar, wenn der zeitliche Sicherheitsabstand zumindest 0,4 Sekunden betragen hat (und dennoch zu gering war).

 

Wenngleich man in Analogie zur einschlägigen Judikatur des Verwaltungs­gerichts­hofes zu § 5 Abs.1 bzw. § 20 Abs.2 StVO 1960 davon ausgehen kann, dass das Ausmaß des zeitlichen Sicherheitsabstandes nicht Spruchbestandteil eines Strafbescheides sein muss (vgl. etwa VwGH vom 12.10.2007, Zl. 2007/02/0263, VwGH vom 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169 u.a.), so besteht ohne Zweifel eine Bindungswirkung der Führerscheinbehörde an die von der Strafbehörde im Strafbescheid angewendete Strafnorm. Wenn also, wie im gegenständlichen Fall, rechtskräftig feststeht, dass jemand durch Nicht­einhaltung des geforderten Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren (lediglich) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen hat, dann kann keine Entziehung der Lenkberechtigung erfolgen. Es macht hiebei keinen Unterschied, ob die angewendete Strafnorm auf den Sachverhalt zutrifft oder, wie hier, eben nicht.

 

Der Berufung hatte damit ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen Erfolg beschieden zu sein.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber darf in diesem Zusammenhang noch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2008, Zl. B1944/07-9, hingewiesen werden. Der Gerichtshof erblickt aus in dem Erkenntnis näher erläuterten Gründen ein Beweisverwertungsverbot von Ergebnissen videogestützter Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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