Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522198/2/Ki/Ps

Linz, 18.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, S S, S, vom 5. Februar 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30. Jänner 2009, Zl. VerkR21-442-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, die Aberkennung des Rechtes von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen sowie das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden­kraftfahrzeugen auf 4 Monate, gerechnet ab 25. November 2008, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24, 25 Abs.3, § 30 Abs.1 und 32 FSG iVm

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG;

§ 64 Abs.2 AVG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30. Jänner 2009, Zl. VerkR21-442-2008, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F auf die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom 21. November 2008 (25. November 2008), das ist bis einschließlich 25. Mai 2009, entzogen und ihm das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass diese Frist jedoch nicht vor Befolgung der in Punkt III. getroffenen Anordnung endet (Punkt I.). Weiters wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden­kraftfahrzeugen ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom
21. November 2008 bis einschließlich 25. Mai 2009 verboten, dies ebenfalls mit dem Hinweis, dass diese Frist nicht vor Befolgung der in Punkt III. getroffenen Anordnung endet (Punkt II.). Darüber hinaus wurde angeordnet, dass er sich vor Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen habe (Punkt III.) und es wurde einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Punkt IV.).

 

1.2. Herr S hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 5. Februar 2009 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben bzw. die Entzugsdauer auf das Mindestmaß zu reduzieren.

 

Er begründet diese Berufung im Wesentlichen damit, dass er bei der Lenkung seines Fahrzeuges voll geistesgegenwärtig und zurechnungsfähig gewesen sei und er sich vor dem Aufprall und kurz nach dem Aufprall an alles erinnern könne. Er habe über Handy seine Schwägerin verständigt, diese habe zunächst am Unfallort ihn erstversorgt und seine stark blutende Rissquetschwunde am Kopf behandelt und verbunden. Die Schwägerin und sein Bruder hätten ihn in ihre Wohnung zur weiteren Versorgung und Schockbehandlung verbracht. Zur Beruhigung des Schocks habe ihm die Schwägerin pflanzliche Beruhigungs­tropfen (Passedan), die Alkohol enthalten, gegeben. In der Früh des 16. November 2008 habe seine Schwägerin zwei leere Flaschen Bier und eine leere Flasche Passedan-Tropfen, die er getrunken hatte, gefunden. Bei der Befragung in Dabeisein seiner Schwägerin am 16. November 2008 in der Früh am Posten S bei Insp. G sei er noch immer unter starkem Schock gestanden und es sei ihm erst Tage danach bewusst geworden, dass er den Nachtrunk nicht angegeben hatte, da er zum Zeitpunkt der Aussage nicht zurechnungsfähig gewesen sei.

 

Es sei ihm wohl bewusst, dass er durch seinen Unfall die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hätte gefährden können, weshalb er bedauere, dass seine Verkehrszuverlässigkeit und sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr dermaßen in Frage gestellt werde und dass er sich einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer unterziehen solle.

 

Er bezweifle auch die Rückrechnung der Amtsärztin, dass er zum Unfallzeitpunkt einen Alkoholgehalt von 1,3 g/l hatte. Er sei geistig, physisch und psychisch voll zurechnungsfähig und nicht dem Alkohol verfallen.

 

Aufgrund seiner Wechsel- und Schichtdienste im Krankenhaus und der schwierigen öffentlichen Verkehrsanbindung werde es ihm in Kürze nicht mehr möglich sein, seinen Beruf als Diplomkrankenpfleger auszuüben und seine Existenz zu sichern.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Februar 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Laut Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion S vom 17. November 2008 lenkte der Berufungswerber am 15. November 2008, laut seiner Angabe um 03.30 Uhr, in Neuzeug einen Pkw. Dabei kam er im Waldgebiet der sogenannten P auf der B140 vermutlich aufgrund überhöhter Geschwindigkeit bzw. eines Fahrfehlers rechts der Straße ab, das Fahrzeug geriet ein paar Meter in den Wald, stieß gegen einige ca. 10 bis 20 cm dicke Waldbäume und kam letztlich auf den Rädern stehend zum Stillstand. Die Bäume wurden umgeknickt. Der Berufungswerber verständigte nach seinem Unfall telefonisch seine Schwägerin, die ihn zu ihr nach Hause fuhr. Dort legte er sich schlafen. Gegen 08.00 Uhr kam er in Begleitung seiner Schwägerin zur Polizeiinspektion S, ein durchgeführter Alkotest ergab einen Wert von 0,41 mg/l Atemluftalkoholgehalt, das sind 0,82 Blutalkoholgehalt. Eine Rückrechnung durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems auf den Unfallzeitpunkt ergab als für den Berufungswerber günstigsten Wert einen Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erließ zunächst einen Mandatsbescheid (Zl. VerkR21-442-2008 vom 21. November 2008), mit welchem die Entzugs- bzw. Verbotsdauer zunächst mit 8 Monaten gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides festgesetzt wurde. Der Mandatsbescheid wurde Herrn S am 25. November 2008 zugestellt.

 

Nach einer gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, die Entzugs- bzw. Verbotsdauer wurde auf 6 Monate herabgesetzt.

 

Festgestellt wird weiters, dass laut der oben erwähnten Anzeige sich der Berufungswerber dahingehend gerechtfertigt hat, dass er nach dem Verkehrs­unfall einen Schock erlitten haben dürfte und auch schon müde gewesen sei. Er sei mit seinem Bruder, der selber einen Pkw lenkte, unterwegs gewesen und habe einige Biere getrunken.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angabe des Berufungswerbers in seiner Berufung, er habe nach dem Vorfall zur Beruhigung seines Schocks pflanzliche Beruhigungstropfen (Passedan) eingenommen, nicht entlasten kann. Es mag zutreffen, dass diese Tropfen alkoholhältig sind, es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Einnahme dieser Tropfen grundsätzlich keine Alkoholbeeinträchtigung bewirkt. Was die angeblich getrunkenen zwei Flaschen Bier anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dies ebenfalls als bloße Schutzbehauptung. Es wird in diesem Zusammenhang, wie in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu Recht darauf hingewiesen wurde, Bezug genommen auf die relevante Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes, wonach im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker die Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes sollte der Betroffene von sich aus den allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit vorbringen (VwGH vom
18. September 1995, Zl. 96/03/0168 u.a.). Es mag zutreffen, dass der Verkehrsunfall beim Berufungswerber eine gewisse schockierende Wirkung verursachte, wobei jedoch nicht anzunehmen ist, dass dieser Umstand eine Unzurechnungsfähigkeit bewirkt hätte. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Meldung bei der Polizeiinspektion S wird wohl bezogen auf die konkrete Situation nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sein, dass Herr S voll dispositionsfähg war.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.     die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.     sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und Z15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber am 15. November 2008 gegen 03.30 Uhr in Neuzeug einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand lenkte und er dabei einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem er sich selbst verletzte und außerdem entstand auch ein Sachschaden. Gegen 08.00 Uhr stellte sich der Berufungswerber bei der Polizeiinspektion S und es ergab dort die Durchführung eines Alkotests um 08.21 Uhr einen relevanten Wert von 0,41 mg/l Atemluftalkoholgehalt (0,82 ‰ Blutalkoholgehalt). Herr S rechtfertigte sich unter anderem damit, dass er vor Fahrtantritt einige Biere getrunken hat. Eine Rückrechnung der Alkoholisierung auf den Lenkzeitpunkt durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰, wobei dieser Berechnung die für den Berufungswerber günstigste Variante zugrunde gelegt wurde. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierten bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Dazu kommt im vorliegenden Falle, dass offensichtlich wegen der Alkoholbeeinträchtigung der Berufungswerber einen Fahrfehler begangen hat, welcher letztlich zu einem Verkehrsunfall geführt hat. Auch scheint er nicht in letzter Konsequenz die Einsicht zu haben, welche Folgen ein Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand haben kann, zumal er trotz dieses Vorfalles die Notwendigkeit der angeordneten Nachschulung in Frage stellt.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung – nach dem Kenntnisstand der Berufungsbehörde – zwar offensichtlich ein Wohlverhalten gegeben war. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Was die in der Berufung angesprochenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass auf soziale und wirtschaftliche Belange bei einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nicht Bedacht genommen werden darf. Es handelt sich hier um eine Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit, welcher eine vorrangige Bedeutung zuzumessen ist.

 

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich offensichtlich, jedenfalls bezogen auf einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren, um eine erstmalige Begehung eines Alkoholdelikts handelt. Die vorgesehene Mindestentzugsdauer hat diesbezüglich der Gesetzgeber mit 3 Monaten festgelegt. Wenn auch in Anbetracht der konkreten Umstände mit dieser Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Reduzierung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf 4 Monate vertretbar ist und angenommen werden kann, dass der Berufungswerber nach Ablauf dieser Entziehungs- bzw. Verbotsdauer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird.

 

3.2. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnungen nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

3.3. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Entsprechend den oben dargelegten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit war auch die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, bzw. das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auszusprechen. In Anbetracht der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit war der Aberkennungs- bzw. Verbotszeitraum ebenfalls mit 4 Monaten neu festzusetzen.

 

3.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0252 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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