Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163614/2/Zo/Jo

Linz, 19.11.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über den Antrag des Herrn E G, geb. , vom 15.10.2008 auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Verfahren betreffend die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.09.2008, Zl. VerkR96-13540-2008, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Antragsteller wegen einer Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt.

 

2. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 15.10.2008 gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung eingebracht und die Beigebung eines Verteidigers beantragt. Dieser Antrag wurde ebenso wie die Berufung nicht begründet.

 

3. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Verfahrenshilfe ist daher nur dann zu genehmigen, wenn der Antragsteller die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht tragen kann und die Beigabe eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem UVS kein Anwaltszwang besteht und der UVS gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem UVS nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, in denen einerseits die Vermögenssituation des Beschuldigten und andererseits die Schwierigkeit der Rechtslage sowie die drohende Strafe dies erfordert. Für die Bewilligung der Verfahrenshilfe müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist die Frage zu lösen, ob der Berufungswerber den angeführten PKW tatsächlich gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Für die Lösung dieser Frage wird die Einvernahme des Meldungslegers und des Berufungswerbers notwendig sein, jedenfalls handelt es sich bei diesem Sachverhalt keinesfalls um eine schwierige Frage, weshalb ein Rechtsanwalt dafür nicht notwendig ist. Auch die rechtliche Beurteilung, nämlich ob der Berufungswerber im Besitz einer Lenkberechtigung ist oder nicht, wirft keinerlei Schwierigkeiten auf. Die von der Erstinstanz verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist zwar nicht mehr ganz geringfügig, aber auch nicht so bedeutend, dass deswegen ein Rechtsanwalt dem Verfahren beigezogen werden müsste.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung die Berufungsfrist zu laufen. Sie haben bereits eine Berufung eingebracht, diese jedoch in keiner Weise begründet. Gemäß § 63 Abs.3 AVG müssen Berufungen einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Begründung für Ihre Berufung nachzuholen. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, müsste Ihre Berufung gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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