Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163603/5/Fra/RSt

Linz, 17.02.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G F, S, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. September 2008, VerkR96-5604-2008-Fs, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkR01-1156-1-2006, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (10 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkR01-1156-1-2006, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er am 13.3.2008 um 10.17 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt, B1, bei km 261.652, als Lenker des Lastkraftwagens mit Anhängewagen Kennzeichen    ,    , welcher ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 16.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zu prüfen ist, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde hat auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw wie folgt Bedacht genommen: Monatliches Nettoeinkommen 1.250 Euro, zwei Sorgepflichten. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Oö. Verwaltungssenat auch davon aus, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitzt. Zutreffend hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Der Oö. Verwaltungssenat ergänzt, dass im Verfahren keine als schwer zu wertenden Umstände hervorgekommen sind.

 

Der Bw bringt im Rechtsmittel vor, dass im Frühjahr von den Gärtnereien Lieferungen geordert werden, welche unverzüglich ausgeliefert werden müssen. Er habe aufgrund des Zeitdrucks keine andere Route wählen können und bedaure, dass er das Fahrverbot übersehen habe. Er sei bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und werde sich in Hinkunft wohl verhalten. Es sei ihm lediglich ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen und bedürfe es keiner strengen Bestrafung, um ihn von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Der Bw teilte dem Oö. Verwaltungssenat glaubhaft mit, dass er nicht mehr bei der genannten Firma beschäftigt ist, derzeit arbeitslos und auf Arbeitssuche sei.

 

Im Hinblick auf diese Umstände konnte eine Herabsetzung der Strafe vorgenommen werden. Insbesondere ist eine höhere Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich. Dem Eventualantrag auf Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte jedoch mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (das tatbildmäßige Verhalten des Bw bleibt hinter dem in der Strafdrohung vertypten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurück) nicht näher getreten werden.

 

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass § 99 Abs.3 StVO 1960 einen Strafrahmen bis zu 726 Euro vorsieht. Weshalb die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf den Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 hinweist, ist nicht nachzuvollziehen, offensichtlich handelt es sich hier um einen Irrtum.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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