Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100167/13/Sch/Kf

Linz, 09.01.1992

VwSen - 100167/13/Sch/Kf Linz, am 9. Jänner 1992 DVR.0690392 R L, F; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch den Berichter Dr. Gustav Schön und die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer über die Berufung des R L vom 8. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. September 1991, VerkR96-12025-1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe und der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 24. September 1991, VerkR96-12025-1991, über Herrn R L, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt, weil er am 26. Juni 1991 gegen 17.15 Uhr den Kombi auf der O Gemeindestraße im Ortsgebiet von F in Fahrtrichtung O bis auf Höhe des Hauses Ottokönigen 8 gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Am 19. Dezember 1991 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, er habe täglich 8 Stunden Lackdünste, Aceton und Kunstharz eingeatmet, wobei diese Materialien bewirkt hätten, daß seine Atemluft nach Alkohol gerochen habe. Deshalb habe auch der Alkomat "angesprochen".

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob, wie vom Berufungswerber behauptet, die Einatmung von Lackdünsten, Aceton und Kunstharz das Meßergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomat beeinflussen konnte. Der Amtssachverständige kommt im wesentlichen zu folgendem Schluß:

Die Methode des Alkomats beruht darauf, bei Vorliegen von bestimmten Molekülen Infrarotstrahlung zu absorbieren. Bei den Meßgeräten mit dem Meßbereich um 9,2 Micrometer sind die Querempfindlichkeiten gering. Das Infrarotabsorptionsspektrum vom Aceton zeigt bei 9,15 Micrometer nur sehr schwache Absorptionsbanken. Nur eine Substanz führt im Bereich um 9,2 Micrometer zu einer starken Absorption, nämlich Methanol. Bei Versuchen, die unter Exposition von Versuchspersonen mit einer Exposition von dem 50-fachen des MAK-Wertes erfolgt sind, wurden nur geringe Meßergebnisse für die häufig angewandten alifatischen Lösungsmittel erzielt. Bei einem Versuch wurden auch bei einer Arbeitszeit von 6 bis 8 Stunden Versuchspersonen einer Umgebungsluft von 0,25 g/qm Luft exponiert, das entspricht etwa einem Zehntel des MAK-Wertes. Der MAK-Wert ist die höchstzulässige Arbeitsplatzkonzentration, und zwar als Schichtmittelwert, somit als 8 Stunden Mittelwert. Bei diesen Versuch kam ein Meßergebnis von 0,00 mg/l zustande. Dies bestätigt, daß durch Aceton keine relevante Verfälschung des Ergebnisses des Alkomattests hervorgerufen wird. Aus dem Gesagten kann nicht abgeleitet werden, daß ein Meßergebnis von 1,03 mg/l durch die Einwirkung von Aceton in einem Ausmaß, wie es am Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der MAK-Werteliste zulässig ist, abgeleitet werden kann. Aceton hat im Tierversuch Halbwertszeiten von einigen Stunden ergeben. Es kann davon ausgegangen werden, daß auch bei Menschen die Halbwertszeiten in diesem Bereich liegen. Es ist zwar denkbar, daß Restgehalte im Blut noch bis an den nächsten Tag nachgewiesen werden können, über das Wochenende hinaus ist aber mit relevanten Konzentrationen nicht mehr zu rechnen. Dies berücksichtigt man auch bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen, wo auf Lösungsmittelkonzentrationen am Ende der Woche und am Ende der Arbeitsschicht untersucht werden soll, weil dann die stärkste Belastung gegeben ist. Bindehautentzündungen haben verschiedene Ursachen unter anderem auch chemisch-toxische Ursachen. Praktisch alle Lösungsmittel können bei entsprechend hoher Konzentration zu einer Bindehautentzündung führen, aber auch andere Schadstoffeinwirkungen, wie z. B. Schwebstaub. Das Auftreten von Augenbindehautentzündungen wird im allgemeinen bei den Festsetzungen der MAK-Werte berücksichtigt, da es bei entsprechender Versuchstellung ein erstes Anzeichen für eine Einwirkung mit einer Belästigung sein kann.

Das schlüssige Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen konnte, da es eine dezitierte Aussage zu den vom Berufungswerber aufgeworfenen Fragen enthält, der Entscheidung zugrundegelegt werden. Ausgehend von dem Umstand, daß sohin die vom Berufungswerber behauptete Beeinflussung des Alkomaten nicht vorlag, bestehen für den unabhängigen Verwaltungssenat keinerlei Zweifel an der gemessenen Alkoholisierung.

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Dies hat der Gesetzgeber durch den Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S bereits zum Ausdruck gebracht.

Im konkreten Fall lagen keine Milderungsgründe vor, als erschwerend mußte eine Vormerkung wegen der Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 aus dem Jahr 1990 gewertet werden. Die verhängte Geldstrafe konnte den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von 13.000 S erscheint insbesonders aus diesem spezialpräventiven Aspekt gerechtfertigt.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 13.000 S netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für 1 Kind) wurde Bedacht genommen.

Die Vorschreibung der Kosten in der Höhe von 10 S für das Alkomatmundstück ist im § 5 Abs.9 StVO 1960 begründet.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Klempt Dr. Fragner Dr. Schön

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum