Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163733/10/Zo/Jo

Linz, 17.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau A E, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P S, W, vom 05.12.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24.11.2008, Zl. VerkR96-37691-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.02.2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatzeit von 00.55 Uhr auf "ca. 00.50 Uhr" korrigiert wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 232,40 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 19.08.2008 um 00.55 Uhr in Hörsching auf der B1 im Ortsgebiet von Neubau bis Strkm. 194,98 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,95 mg/l). Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 116,20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bemängelte die Berufungswerberin vorerst, dass der Zeuge G nicht einvernommen worden sei. Dieser könne bestätigen, dass er sie lediglich auf der Motorhaube sitzend gesehen habe, nicht aber beim Lenken des Fahrzeuges. Die Behörde habe zu beweisen, dass sie das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe. Die Polizisten hätten zwar behauptet, dass sie das Lenken des Fahrzeuges bei der Amtshandlung eingeräumt habe, diese Äußerung sei aber nicht niederschriftlich festgehalten worden und von ihr in einem offenbar verwirrten Zustand gemacht worden. Diese Äußerungen seien daher nicht beweistauglich. Das Fahrzeug sei zwar für ihren Großvater zum Verkehr zugelassen, er habe ihr dieses aber zur ständigen Benützung überlassen. Die Polizeibeamten hätten den Autoschlüssel nicht gefunden und daher auch keinerlei Sachbeweis für ihre tatsächliche Lenkereigenschaft liefern können.

 

Weiters kritisierte die Berufungswerberin, dass der Spruch die angenommene Tat nicht ausreichend präzise darstelle und auch die Umstände für die Strafbemessung nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei Schülerin und verfüge über keinerlei eigenes Einkommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.02.2009. An dieser haben die Berufungswerberin und ihr Vertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen. Es wurden die Zeugen KI B und BI H sowie der Vater der Berufungswerberin zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 19.08.2008 um 00.51 Uhr erstattete ein unbeteiligter PKW-Lenker die Anzeige, wonach eine junge Frau mit einem PKW auf dem Rad- und Gehweg der Kasernenkreuzung in Hörsching stehen würde. Beim Eintreffen der Polizei war der Anzeiger noch anwesend und bestätigte den Polizisten gegenüber nochmals diese Angaben. Er fuhr dann mit seinem eigenen Fahrzeug weg.

 

Es handelte sich um die Berufungswerberin, welche sich in unmittelbarer Nähe des rechts vorne beschädigten PKW aufhielt. Dieses Fahrzeug ist für den Großvater der Berufungswerberin zum Verkehr zugelassen, steht aber ausschließlich ihr zur Verfügung. Bei den Erhebungen bemerkten die Polizeibeamten, dass die Berufungswerberin stark alkoholisiert war und sich auch sonst in einem offenbar schlechten körperlichen Zustand befand. Sie hatte nach ihren eigenen Angaben kurz vorher erbrochen und die Polizisten stellten fest, dass sie in ihre eigene Kleidung uriniert hatte. Im Gespräch mit den Polizeibeamten war sie sprunghaft, sie machte teilweise sinnvolle und nachvollziehbare Angaben zum Vorfall, teilweise wirkte sie auch verwirrt. Sie musste teilweise von den Polizeibeamten gestützt werden bzw. hat sich am Fahrzeug angehalten. Sie versuchte auch, mit einem Wohnungsschlüssel das Fahrzeug zu starten.

 

In diesem Gespräch gab sie zum Vorfall an, dass sie in Perg gewesen sei und sie wurde vom Zeugen B mehrmals gefragt, ob sie selbst mit dem Auto gefahren sei. Das hat sie bejaht. Der Zeuge konnte sich auch noch erinnern, dass ihm die Berufungswerberin erzählt hatte, dass sie ihr Freund verlassen habe und es eine Streiterei mit diesem gegeben habe. Sie hatte auch von Hunden gesprochen, welche sie irgendwohin bringen müsse.

 

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung gab die Berufungswerberin an, dass sie an diesem Tag vier Welpen von Wien zu einer privaten Pflegestelle nach Perg gebracht habe. Im Anschluss daran habe sie in einer Bar in Perg noch etwas getrunken, wobei sie von einem jungen Mann zu mehreren Getränken eingeladen worden sei. Dieser Mann sei ungefähr 25 Jahre alt gewesen, ca. 1,80 m bis 1,85 m groß und er habe helle Haare und grünblaue Augen gehabt. Er habe eher oberösterreichischen Dialekt gesprochen. Aufgrund dieser Getränke habe sie sich alkoholisiert gefühlt und deshalb nicht mehr mit dem Auto fahren wollen. Der junge Mann habe ihr angeboten, sie zu einer Freundin nach Neuhofen an der Krems, Fischen, zu bringen. Sie habe ihm eben gesagt, dass sie nach Fischen wolle und der Mann habe ihr gesagt, dass er sich dort auskenne und sie hinfahren werde. Die Berufungswerberin gab an, dass sie von der Fahrt selber nichts mitbekommen habe, sie sei auf dem Beifahrersitz gesessen und eingeschlafen. Es sei ihr dann schlecht geworden und sie sei ausgestiegen. Ob der junge Mann sich zu diesem Zeitpunkt noch beim Auto befunden habe, konnte die Zeugin nicht mehr angeben. Zur Amtshandlung mit der Polizei führte die Berufungswerberin an, dass sie sich nur noch daran erinnern könne, dass auch eine weibliche Polizistin anwesend war. In weiterer Folge könne sie sich an den Vorfall erst wieder ab jenem Zeitpunkt erinnern, als sie zu Hause in Wien in ihrer Garage gewesen sei. Wie sie dorthin gekommen sei, habe sie erst im Nachhinein erfahren. Auch im Nachhinein habe sie erst erfahren, dass bei der Amtshandlung offenbar ein Alkotest durchgeführt worden war, welcher einen (niedrigeren) Alkoholisierungsgrad von 0,95 mg Atemluftalkohol pro Liter ergeben hat.

 

Die Polizeibeamten gaben zur Amtshandlung im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie die junge Frau in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges angetroffen hatten, wobei diese einen offensichtlich alkoholisierten und auch teilweise verwirrten Eindruck gemacht hatte. Andererseits war aber ein Gespräch mit ihr durchaus möglich und sie hat auf mehrmaliges Befragen angegeben, dass sie selbst mit dem Fahrzeug gefahren sei. Sie habe während der Amtshandlung teilweise sinnvolle und nachvollziehbare Angaben gemacht, teilweise habe sie auch verwirrt gewirkt. Im Zuge der Amtshandlung hätten sie auch nach dem Fahrzeugschlüssel gesucht, diesen aber nicht gefunden. Die Berufungswerberin habe selbst während der Amtshandlung versucht, das Fahrzeug mit einem anderen Schlüssel zu starten, auf jenem Schlüsselbund, den sie vorgezeigt hatte, habe sich kein Fahrzeugschlüssel befunden.

 

Das Fahrzeug selbst sei sehr stark vollgeräumt gewesen, insbesondere die Rücksitzbank zur Gänze und auch auf dem Beifahrersitz hätten sich mehrere Gegenstände befunden, unter anderem eine Jacke oder ein anderes Kleidungsstück sowie mehrere andere Gegenstände.

 

Das Fahrzeug war rechts vorne beschädigt, die Beschädigungen dürften von einem Überfahren eines Randsteines oder eines Fahrbahnteilers stammen. Eine entsprechende Unfallstelle konnte von den Polizisten in der Nähe nicht vorgefunden werden. Das Fahrzeug wurde in weiterer Folge vom Abstellort entfernt, wobei sich die Berufungswerberin ursprünglich heftig dagegen wehrte. Nach dem Abschleppen des Fahrzeuges setzte sich die Berufungswerberin ins Fahrzeug und wartete dort auf ihre Angehörigen, welche in der Zwischenzeit von der Polizei verständigt worden waren. Dazu führten die Polizeibeamten aus, dass nach ihrem Eindruck für die Berufungswerberin keine unmittelbare Gefahr bestand und sie durchaus verstanden hatte, dass sie im Fahrzeug auf ihre Angehörigen warten solle.

 

4.2. Zur Frage, ob die Berufungswerberin das Fahrzeug überhaupt gelenkt hatte, wird in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass die  Berufungswerberin von niemanden unmittelbar beim Lenken des Fahrzeuges gesehen wurde. Es gibt damit kein eindeutig objektives Beweismittel, sodass die Frage ihrer Lenkereigenschaft anhand der Indizien zu beurteilen ist. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass das Fahrzeug grundsätzlich der Berufungswerberin alleine zur Verfügung stand und sie sich vom Zeitpunkt der Anzeige durch den unbeteiligten Passanten alleine beim Fahrzeug befunden hat. Bereits daraus ist naheliegend, dass sie auch selbst die Fahrzeuglenkerin gewesen ist.

 

Natürlich ist denkbar, dass sie tatsächlich von einem jungen Mann bis zur Unfallstelle gebracht wurde und dieser nach dem Verkehrsunfall das Weite gesucht hat, um nicht mit den Konsequenzen seines Verhaltens konfrontiert zu werden. Für diese Version der Berufungswerberin spricht in objektiver Hinsicht lediglich der Umstand, dass sich der Fahrzeugschlüssel nicht auf dem von ihr vorgezeigten Schlüsselbund befunden hat. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Berufungswerberin den Fahrzeugschlüssel vom Schlüsselbund genommen und einer anderen Person zum Lenken gegeben hat, es ist nämlich keineswegs selbstverständlich, dass der Fahrzeugschlüssel am selben Schlüsselbund aufbewahrt wird wie die Wohnungsschlüssel. Es ist durchaus denkbar – und aufgrund des Zustandes der Berufungswerberin zum damaligen Zeitpunkt – auch durchaus naheliegend, dass die Berufungswerberin den Fahrzeugschlüssel im Nahebereich der Unfallstelle verloren hat.

 

Auffällig ist zu dem von der Berufungswerberin angeführten jungen Mann als Fahrzeuglenker unter anderem, dass sie diesen zwar sehr genau beschreiben konnte, jedoch nicht einmal seinen Vornamen angegeben hat. Hätte die Berufungswerberin tatsächlich einen jungen Mann an einer Bar kennengelernt, welcher sie in weiterer Folge in ihrem Fahrzeug nach Hause gebracht hätte, so wäre es doch naheliegend, wenn sie zumindest den Vornamen dieses Mannes gewusst hätte. Gegen die Version der Berufungswerberin spricht aber in erster Linie der Umstand, dass der junge Mann, welcher sie nach Neuhofen an der Krems, Fischen, bringen sollte, und sich in dieser Gegend angeblich ausgekannt hatte, aufgrund des Abstellortes des Fahrzeuges sich offenbar verfahren hatte. Wenn man von Perg nach Neuhofen an der Krems fährt, so befährt man naheliegenderweise die A1 und benützt dann die Ausfahrt Traun, wobei man dann links auf die B139 abzweigt. Um zum Ort der Amtshandlung zu kommen, muss man aber von der Autobahnabfahrt kommend nach rechts abzweigen und in weiterer Folge auf der B1 in Richtung Wels fahren. Der angebliche Fahrzeuglenker, welcher die Berufungswerberin nach Neuhofen an der Krems bringen wollte und sich in dieser Gegend angeblich ausgekannt haben sollte, hatte sich schlichtweg verfahren. Dieser Umstand spricht doch ganz erheblich dafür, dass in Wahrheit die ortsunkundige und stark alkoholisierte Berufungswerberin das Fahrzeug selbst gelenkt hatte.

 

Wesentliche Bedeutung kommt auch den Angaben der Berufungswerberin zu, welche sie den Polizeibeamten gegenüber direkt bei der Amtshandlung gemacht hat. Die Behauptungen der Polizisten, dass sie die Berufungswerberin mehrmals und ausdrücklich nach dem Fahrzeuglenker befragt haben, ist durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Eine derartige Frage gehört bei solchen Amtshandlungen wohl zur polizeilichen Routine. Die Berufungswerberin hatte auf diese Fragen nach den unbedenklichen Angaben der Polizeibeamten eingeräumt, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben. Auch wenn man ihre starke Alkoholisierung und den allgemeinen schlechten körperlichen Zustand mitberücksichtigt, kann diese Angabe nicht einfach ignoriert werden. Die Berufungswerberin machte während der Amtshandlung zumindest zeitweise sinnvolle und nachvollziehbare Angaben, welche offensichtlich zum Vorfall passten. Die Wichtigkeit der Frage nach dem Fahrzeuglenker musste ihr daher durchaus klar sein. Hätte tatsächlich eine andere Person das Fahrzeug gelenkt, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Berufungswerberin von Anfang an auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Immerhin hätte diese Person dann einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen, sodass die Berufungswerberin ein erhebliches Interesse daran hätte haben müssen, diese Person ausfindig zu machen. Die Berufungswerberin befand sich zwar bei der Amtshandlung in einem schlechten körperlichen Zustand, dieser kann aber zwanglos durch die erhebliche Alkoholisierung erklärt werden. Sie erschien den Polizeibeamten ansprechbar und die Polizisten hatten auch keine Bedenken, sie nach Abschluss der Amtshandlung im Fahrzeug auf ihre Angehörigen warten zu lassen. Diese Einschätzung erwies sich im Ergebnis auch als richtig, die Berufungswerberin hat tatsächlich im Fahrzeug gewartet, wobei sie dort offenbar eingeschlafen ist und dann – wohl aufgrund ihrer schweren Alkoholisierung – nur schwer zu wecken war. Insgesamt befand sich die Berufungswerberin zwar offenkundig in einer schlechten körperlichen Verfassung und war stark alkoholisiert, ihre Angaben zum Vorfall und damit auch zu ihrer Lenkereigenschaft sind aber im Wesentlichen durchaus nachvollziehbar und können daher auch für die Beweiswürdigung herangezogen werden. Sie decken sich auch mit den sonstigen Beweisergebnissen, weshalb unter Abwägung aller Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Berufungswerberin das Fahrzeug tatsächlich selber gelenkt hat.

 

Dem Umstand, dass sich auf dem Beifahrersitz ein Kleidungsstück sowie mehrere persönliche Gegenstände der Berufungswerberin befunden haben, kommt keine wesentliche Bedeutung zu. Es ist durchaus denkbar, dass die Berufungswerberin diese Sachen erst nach dem Verlassen des Fahrzeuges auf den Beifahrersitz gelegt hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin den angeführten PKW tatsächlich selber gelenkt hat. Sie befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,95 mg/l Atemluftalkoholgehalt, sodass sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässiger Begehung auszugehen ist. Der hohe Alkoholisierungsgrad von annähernd 2 ‰ ist noch nicht geeignet, ihre Zurechnungsfähigkeit auszuschließen.

 

Die Tatzeit wurde auf ca. 00.50 Uhr korrigiert, weil entsprechend dem Akteninhalt die erste Anzeige bereits um 00.51 Uhr erfolgte. Diese geringfügige Abänderung war auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung noch zulässig, weil die Berufungswerberin dadurch in ihren Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt war. Es besteht auch keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung. Der Berufungswerberin war von Anfang an klar, aufgrund welchen Vorfalles das behördliche Verfahren durchgeführt wird.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 beträgt der gesetzliche Strafrahmen zwischen 1.162 und 5.813 Euro. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die Berufungswerberin war zur Tatzeit noch jugendlich, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafe gemäß § 20 VStG grundsätzlich möglich ist. Die Berufungswerberin ist unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund darstellt, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Es ist jedoch auch der hohe Alkoholisierungsgrad zu berücksichtigen und es darf auch nicht übersehen werden, dass die Berufungswerberin in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht hat. Wenn auch bei diesem Unfall nur der von ihr selbst gelenkte PKW beschädigt wurde, so zeigt der Vorfall doch eindrücklich, welche Gefahren von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern ausgehen. Unter Abwägung all dieser Umstände kommt eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe trotz der ausgesprochen ungünstigen Verhältnisse der Berufungswerberin nicht in Betracht. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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