Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163734/3/Zo/OM

Linz, 17.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E F, geb., M, vom 21.10.2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29.09.2008, Zl. VerkR96-37132-2007, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 und § 13 Abs.3 AVG sowie § 24 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorgeworfen und eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden sowie Verfahrenskosten 16 Euro) verhängt.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen am 21.10.2008 per E-Mail folgende Berufung eingebracht: "Ich, E F erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis unter dem Geschäftszeichen VerkR96-37132-2007. Die geforderte Summe werde ich an Sie überweisen."

 

Er wurde von der Erstinstanz aufgefordert, eine Berufungsbegründung binnen zwei Wochen nachzureichen, ist dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Mit Schreiben vom 29.12.2008 wurde der Berufungswerber nochmals auf die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung hingewiesen und eine Nachfrist von einer Woche eingeräumt. Bereits aus dieser Aktenlage ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde wegen einer Verkehrsübertretung das oben angeführte Straferkenntnis erlassen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung einen begründeten Antrag zu enthalten hat. Das Berufungsschreiben enthält aber keinerlei Begründung. Der Berufungswerber wurde bereits von der Erstinstanz auf die Notwendigkeit der Berufungsbegründung hingewiesen und ihm eine entsprechende Frist eingeräumt. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde er vom UVS nochmals aufgefordert, eine Berufungsbegründung binnen einer Woche nachzureichen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass seine Berufung gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden müsste, wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet. Bis zum heutigen Tag langte keine Begründung der Berufung beim UVS ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Beide Bestimmungen sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Der Berufungswerber hat seine Berufung nicht begründet und trotz zweimaliger Aufforderung innerhalb der Frist keine Begründung nachgereicht. Seine Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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