Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251995/3/Py/Hue

Linz, 13.02.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn A L, L, E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. Februar 2008, Zl. 0056846/2007, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 7, 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. Februar 2008, Zl. 0056846/2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe von 2.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt.

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 250 Euro vorgeschrieben.

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben zu verantworten, dass Sie im Sinne des § 7 VStG es der Firma C KEG, L, E, wesentlich erleichtert haben die Bestimmungen des AuslBG im Umfang des § 3 (1) zu übertreten, indem Sie für diese Firma den serbisch montenegrinischen Staatsbürger, N J, geboren, angeworben, mit dem Fahrzeug vom P-M in T abgeholt und auf die Baustelle der W in H, M, gebracht haben. Auf dieser Baustelle wurde der oa. Ausländer zumindest am 16.01.2007 als Hilfsarbeiter beschäftigt, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung, Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt war und der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines entsprechenden Aufenthaltstitels war."

 

2. Dagegen brachte der Bw rechtzeitig Berufung ein und führte aus, dass er bei der Fa. C KEG angestellt gewesen sei. Sein Chef habe ihm Lohn bezahlt. Der Bw sei mit 700 Euro beteiligt gewesen. Am 15. Jänner 2007 habe ihn sein Chef angerufen und ihm aufgetragen, am nächsten Tag nach H zu fahren und in T zwei Mitarbeiter abzuholen.

 

Es sei in T dann nur ein Hilfsarbeiter anwesend gewesen, welchen der Bw nach H mitgenommen habe. Dieser habe dem Bw auch mitgeteilt, dass der zweite Arbeiter nicht kommen könne. Auf Nachfrage habe der Bw vom Arbeiter erfahren, dass er den Chef in einem Lokal in der W kennen gelernt hätte und er über eine Arbeitserlaubnis verfügen würde.

 

Nach der Ankunft in H um etwa 9.00 Uhr habe der Bw dem Mitarbeiter die Baustelle gezeigt und ihm gesagt, dass er "schauen soll, was er zu machen hat". Der Bw sei daraufhin nach W weitergefahren. Kurze Zeit später habe er einen Anruf erhalten, dass auf der Baustelle eine Kontrolle sei.

Abschließend legte der Bw seine Einkommens- und Familiensituation dar.

 

3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 legte die belangte Behörde die Berufung vom 6. März 2008 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Dieser ist, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzte Strafe, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.  

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

4.2. Das mit § 44a VStG verbundene Konkretisierungsgebot verlangt die korrekte Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Dieses Erfordernis ist gegenständlich nicht erfüllt:

 

Wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (den Tatzeitraum) hinsichtlich der Begehung der Anstiftung (und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen (vgl. VwGH 85/10/0043 v. 10.6.1985 und VwGH 93/03/0166 v. 20.12.1995). Es ist im Spruch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen erleichtert, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z1 VStG nicht aus (vgl. VwGH 92/18/0277 v. 23.2.1995).  

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass dem Bw zwar vorgeworfen wird, er habe eine näher umschriebene Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG u.a. durch Anwerben etc. des Ausländers iSd § 7 VStG wesentlich erleichtert, jedoch fehlt das wesentliche Tatbestandselement der Tatzeit für diese Beihilfe.

 

Da auch der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Juni 2007 nicht den oben angeführten Erfordernissen entspricht, liegt auch keine die Verfolgungsverjährungsunterbrechende (korrekte) Verfolgungshandlung vor. Eine Korrektur durch den Oö. Verwaltungssenat kommt wegen des Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist daher auch nicht in Betracht.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.  

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

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