Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522168/2/Fra/RSt

Linz, 16.02.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C F, S, vertreten durch die Rechtsanwälte OG H W, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. September 2008, VerkR22-1-206-2008, betreffend Auftrag zur Absolvierung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruch wie Folgt zu lauten hat:

 

"Es wird Ihnen gemäß § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG aufgetragen, eine Nachschulung innerhalb von vier (4) Monaten – ab Zustellung des Berufungsbescheides – zu absolvieren.

 

Unter Nachschulung ist ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik zu verstehen.

Führerschein

ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Gmunden

Zahl:    

am: 24.1.2008

Klassen: B und F

 

Der Führerschein ist zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorzulegen."

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, eine Nachschulung (verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik) zu absolvieren. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht. Aufgrund dieser Berufung hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – die Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2008, VerkR22-1-206-2008, erlassen. Die Berufung wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Führerscheindaten richtiggestellt wurden. Der Bw hat nunmehr durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig nach Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag gestellt, die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Festzustellen ist, dass mit Einlangen dieses Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten ist (§ 64a Abs.3 AVG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen:

 

2.1. Der Bw wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.8.2008, VerkR96-77-2008, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft, weil er am 3.8.2008 um 10.40 Uhr in der Gemeinde Grünau im Almtal, L549 bei Km 5.280, in Fahrtrichtung Zentrum Grünau, als Lenker des PKW     die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Der Bw ist Inhaber der Lenkberechtigung für die Klassen B und F. Der Führerschein wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter der Zahl     am 24.1.2008 ausgestellt.

 

2.2. Lenkberechtigungen ua. für die Klasse B unterliegen gemäß § 4 Abs.1 FSG einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) ..., so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung de Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit zwischen Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß, gemäß Abs.3 eine mit technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten einer Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen, das heißt die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.9 FSG darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

 

2.3. Der Bw bestreitet ua. die Lenkereigenschaft. Diesem Vorbringen ist – siehe oben – entgegenzuhalten, dass der ihm mit oa. Strafverfügung zur Last gelegte Strafbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Wenngleich sich die bindende Wirkung lediglich auf den Umstand, dass der Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, bezieht, nicht jedoch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im gegenständlichen Fall zu einer Fehlmessung gekommen ist. Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 14.8.2008 erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mittels Radarmessgerät, wobei entgegen dem Vorbringen des Bw die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde. Gemessen wurde nämlich eine Geschwindigkeit von 81 km/h, abzüglich der Messtoleranz ergibt dies die vorgeworfene Geschwindigkeit von 76 km/h. Diese Daten ergeben sich auch aus dem von der Behörde eingeholten und dem Bw zur Kenntnis gebrachten Radarfoto.

 

Die Nachschulung ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es besteht sohin keine Möglichkeit, die Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostenfrage ist gemäß § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt. Der Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen geht ins Leere, denn die Rechtsfolge, dass Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben, sieht bereits das Gesetz (§ 4 Abs.3 FSG). Damit der Bw im Hinblick auf die verstrichene Zeit, welche sich durch die Erlassung der Berufungsvorentscheidung ergibt, keinen Rechtsnachteil erleidet, war die Frist zur Absolvierung der Nachschulung neu festzusetzen. Im Hinblick auf die geschilderte Sach- und Rechtslage waren keine weiteren Beweisaufnahmen mehr erforderlich, weshalb der Berufung aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden konnte und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r   

 

 

 

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