Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163506/7/Bi/Se

Linz, 26.02.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P K O, L, vom 10. September 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 26. August 2008, VerkR96-3247-2008-BS/May, in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs 2 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 19. Juni 2008, VerkR96-3249-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen und dies damit begründet, die Hinterlegung des Schriftstückes sei am 25. Juni 2008 erfolgt und der Einspruch erst am 17. Juli 2008 mit E-Mail eingebracht worden.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er verbringe während der Sommerzeit seine arbeitsfreien Tage und Nächte regelmäßig nicht an seinem ordentlichen Wohn­sitz, sondern in Häusern verschiedener Freunde und Verwandter. Eine exakte Nächtigungsaufstellung vermöge er aber nicht mehr wirklich zu rekon­stru­ieren. Der Hauptgrund, warum er eine derartige behördliche Verfügung im Zusammenhang mit dem Unfall völlig ausgeschlossen und daher auch kein beson­deres Augenmerk auf regelmäßige Abarbeitung des in seiner Abwesenheit eingegangenen Briefverkehrs gelegt habe, sei, dass ihm der Amtsarzt Dr. H im Rahmen der damaligen Hilfeleistung infolge seiner Hypoglykämie versichert habe, dass das Delikt Fahrerflucht wegen seiner aus der gesundheitlichen Unpäss­lich­keit resultierenden nicht angemessenen Verhaltensweise natürlich gegen­stands­los sei. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers RI J Z (Ml), PI O, geht hervor, dass der Bw am 11. Juni 2008 gegen 10.10 Uhr bei km 17.300 der B127 als Lenker des Pkw     nach einem Verkehrsunfall, an dem er ursächlich beteiligt war, die Fahrt fortsetzte, worauf er gegen 10.22 Uhr nach einigen Kilometern von einer Polizeistreife angehalten wurde. Bei der Anhaltung habe er abwesend und orientierungslos gewirkt und sich an einen Unfall nicht erinnern können. Der Alkotest verlief negativ. Daraufhin wurde der Amtsarzt der BH R, Dr. H, geholt, der feststellte, dass der Bw Diabetiker ist und einen zu niedrigen Zuckerwert hatte, ihm Zuckerwasser und Medikamente verab­reichte, worauf der Bw nach ca 20 Minuten wieder ansprechbar war. Der Bw gab am 11. Juni 2008 bei der PI O an, er spritze täglich Insulin, lenke regelmäßig Kraftfahrzeuge und habe noch nie einen Unfall gehabt. Er bestimmt jeden Tag seinen Zuckerwert und spritze eine Mischung aus Depotinsulin und schnell wirkendes Neutralinsulin. Er habe in Linz seinen Arzt auf gesucht und ein Rezept abgeholt. Danach habe er über O und Aschach zu seiner Arbeits­stelle nach P fahren wollen, habe aber nach Puchenau keine Erinnerung mehr. Er wisse, dass er irgendwo vergessen habe, links abzu­biegen, aber er habe keine örtliche Orientierung gehabt. Seine Erinnerung fange erst wieder bei der Verabreichung von Zuckerwasser durch den Amtsarzt an. Ihm sei gesagt worden, dass er einen Unfall gehabt habe; er könne sich daran nicht erinnern. Den Unterzucker könne er sich nicht erklären; er habe das Neu­tral­insulin nach dem heutigen Zuckerwert dosiert.

Dr A H hat im Rahmen der Untersuchung des Bw am 11. Juni 2008 gutachterlich festgestellt, der Bw sei vorübergehend beeinträchtigt durch Unter­zuckerung bei insulinpflichtiger Diabetes, jedoch nicht dauerhaft beein­trächtigt und ab 12. Juni 2008 fahrfähig.

 

Seitens der BH Urfahr-Umgebung erging die Strafverfügung vom 19. Juni 2008, in der der Bw wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24. Juni 2008 mit Beginn der Abholfrist am 25. Juni 2008 beim Postamt 4... hinterlegt. Der per E-Mail am 17. Juli 2008 einge­brachte Einspruch des Bw wurde als verspätet zurückgewiesen. Der Bw macht darin unter Schilderung des Vorfalls geltend, der Amtsarzt habe ihm erklärt, dass bei einer derartigen körperlichen Verfassung nicht von einer schuldhaften Unter­lassung ausgegangen werden könne.

Auf Aufforderung der Erstinstanz, eine eventuelle Ortsabwesenheit zum Zeit­punkt des Zustellversuchs am 24. Juni 2008 und der Abholfrist, dh bis 9. Juli 2008, glaubhaft zu machen, führte der Bw aus, er verbringe seine arbeitsfreie Zeit im Sommer nicht an seinem ordentlichen Wohnsitz sondern bei Freunden und Verwandten, könne aber keine exakte Nächtigungsaufstellung rekonstru­ieren.  Dr. H habe ihm gesagt, dass das Delikt Fahrerflucht resultierend aus gesundheitlicher Unpäss­lich­keit, "natürlich gegenstandslos" sei.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde der Bw nochmals schriftlich aufgefordert, seine Ortsabwesenheit am 24. und 25. Juni 2008 glaubhaft zu machen; er hat jedoch das beim Postamt hinterlegte Schreiben nicht abgeholt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben...

 

Da der Bw zwar pauschal Ortsabwesenheit behauptet, dafür aber keine die Glaub­würdigkeit darlegenden Beweise vorgelegt bzw angeboten hat, war davon auszugehen, dass die Zustellung der Strafverfügung mit 25. Juni 2008 erfolgt ist. Der am 17. Juli 2008 eingebrachte Einspruch war daher als verspätet anzusehen und in Ermangelung anderer Möglichkeiten durch den Unabhängigen Verwal­tungs­senat spruchgemäß zu entscheiden.

  

Ausdrücklich hingewiesen wird jedoch darauf, dass gemäß § 52a VStG von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde (hier die Erstinstanz BH Urfahr-Umgebung) als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Ober­behörde (OÖ. Landesregierung) aufgehoben oder abge­ändert werden können.

§ 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß, dh auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Rechtes steht niemandem ein Anspruch zu.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet -> Zurückweisung bestätigt

 

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