Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163870/4/Bi/Se

Linz, 24.02.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn V O, L, vom 6. Februar 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 13. Jänner 2009, VerkR96-8890-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geld­strafe auf 50 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 5 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die Höhe der mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 6. Oktober 2008 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3  lit.a StVO 1960 ergangenen Geldstrafe von 80 Euro (36 Stunden EFS) abge­wiesen und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nun arbeitslos, habe aber für drei Kinder und die nicht berufstätige Gattin zu sorgen. Er legt dazu eine Bestätigung des AMS vom 18. Dezember 2008 vor.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Zugrundezulegen war, dass der Bw am 31. Juli 2008, 11.19 Uhr, als Lenker des Lkw     bei km 31.234 der B148 Altheimer Bundesstraße, FR St. Peter am Hart, im dortigen Baustellenbereich mit 30 km/h-Beschränkung eine Geschwin­dig­keit von (nach Toleranzabzug) 51 km/h einhielt, was mittels geeichtem Lasermessgerät (Riegl, LR90-235P, Nr.S59) von der Meldunglegerin P S festgestellt wurde.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bw ist unbescholten, was als wesentlicher Milderungsgrund von der Erst­instanz – zutreffend – berücksichtigt wurde, ebenso die Sorgepflicht für drei Kinder und die Gattin.

Mittlerweile bezieht der Bw seit 6. Dezember 2008 Arbeitslosengeld in Höhe von 33,64 Euro täglich, was einem Monatseinkommen von wenig über 1.000 Euro entspricht. Eine Herabsetzung der Geldstrafe war daher gerechtfertigt.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung auch von baustellenbedingten Geschwindig­keitsbeschränkungen anhalten.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Arbeitslosigkeit nachgewiesen -> Strafherabsetzung

 

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