Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231025/7/BP/Se

Linz, 19.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des J N, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 21. Jänner 2009, GZ.: Sich96-3853-2008, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 16. Oktober 2008, GZ.: Sich96-3853-2008, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 50,-- Euro verhängt, weil er es als Unterkunftgeber der Frau M B I verabsäumt habe, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass die Genannte, der er Unterkunft gewährt habe, ihre Meldepflicht nicht erfüllt habe. Die Genannte habe vermutlich ab mindestens 20. Mai 2008 bis 29. September 2008 die Unterkunft in M, Gemeinde B aufgegeben, ohne sich abzumelden.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw nachweislich am 20. Oktober 2008 zu eigenen Handen zugestellt und von ihm auch persönlich übernommen.

 

1.2. Mit Einspruch vom 8. Jänner 2009 wendete der nunmehrige Bw ein, nicht für die Verwaltungsübertretung verantwortlich zu sein und verwies auf die seiner Meinung nach zu belangenden Personen.

 

1.3. Mit Bescheid vom 21. Jänner 2009, GZ.: Sich96-3853-2008, wies die belangte Behörde diesen Einspruch wegen verspäteter Einbringung gemäß § 49 Abs. 1 VStG zurück.

 

Begründend führt sie darin aus, dass die in Rede stehende Strafverfügung, die dem Bw am 20. Oktober 2008 nachweislich zugestellt worden sei,  gemäß § 49 Abs. 1 VStG von diesem bis 3. November 2008 bekämpft werden hätte müssen, weshalb der Einspruch verspätet erhoben worden sei.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich nun implizit ein Schreiben des Bw vom 3. Februar 2009, in dem er wiederum anführt nicht für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verantwortlich zu sein, da er die Liegenschaft vermietet habe. Er nennt nochmals die seiner Meinung nach zu belangenden Personen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt. Zusätzlich wurde der Bw mit Schreiben vom 11. Februar eingeladen im Rahmen seines Parteiengehörs bis 20. Februar 2009 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) zu der bescheidmäßig festgestellten verspäteten Einbringung seines Einspruchs Stellung zu nehmen.

 

2.3. Mit E-Mail vom 18. Februar 2009 teilt der Bw über seinen Schwiegersohn mit, dass er in der Kalenderwoche 43 nach Erhalt der Strafverfügung am 20. Oktober 2008 seinen Einspruch telefonisch bei der belangten Behörde, namentlich bei Herrn OAR B eingebracht habe.

 

In einer Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag teilt diese auf Anfrage des zuständigen Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates mit, das innerhalb der Einspruchsfrist gegen die in Rede stehende Strafverfügung ein Telefonat zwischen dem Bw und einem Organ der belangten Behörde stattgefunden habe. In diesem habe der Bw Einwendungen erhoben. Es sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er für einen zulässigen Einspruch diesen entweder schriftlich oder mündlich direkt bei der belangten Behörde einbringen müsse. Der Bw habe darauf angekündigt seinen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu betrauen, was aber offensichtlich nicht geschehen sei.

 

Aus Sicht des Oö. Verwaltungssenates besteht kein Zweifel an der Wahrheit dieser Stellungnahme, zumal sie ihrem Inhalt nach vom Bw nicht in Abrede gestellt wird.

 

2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 3 abgesehen werden.

 

2.5. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Abs. 2 dieser Bestimmung normiert, dass aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs das ordentliche Verfahren einzuleiten ist. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, erwächst dieser Bescheid in Rechtskraft und ist gemäß Abs. 3 leg cit die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die in Rede stehende Strafverfügung dem Bw am 20. Oktober 2008 persönlich zugestellt wurde, weshalb zu diesem Zeitpunkt der zweiwöchige Fristenlauf gemäß § 49 Abs. 1 ausgelöst wurde. Letztmöglicher Tag für die Einbringung eines Einspruchs war somit der 3. November 2008. Unbestritten ist auch, dass der schriftliche Einspruch des Bw erst am 8. Jänner 2009 erfolgte. Übereinstimmend wurde angegeben, dass noch innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist ein Telefonat zwischen dem Bw und einem Organ der belangten Behörde stattfand, in dem sich der Bw gegen die Strafverfügung wendete. Fraglich ist nun, ob diese allenfalls telefonisch erhobenen Einwendungen einen zulässigen mündlichen Einspruch im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG darstellen.

 

3.3. Gemäß § 24 VStG ist hinsichtlich der Qualifikation von Anbringen § 13 Abs. 1 AVG anzuwenden.

 

Gemäß dieser Bestimmung können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

 

Auch wenn ein Einspruch fraglos ein an eine Frist gebundenes Rechtsmittel darstellt, ist § 49 Abs. 1 zweiter Satz VStG als diesbezügliche lex specialis anzusehen. Mündliche Einsprüche sind daher gegen Strafverfügungen zulässig.

 

Aus der Formulierung des § 13 Abs. 1 erster Satz "Schriftlich, Mündlich oder telefonisch" wird ersichtlich, dass eine mündliche Einbringung von der telefonischen schon von Gesetzeswegen zu unterscheiden ist. In diesem Sinn genügt aber eine bloß telefonische Einbringung nicht den Anforderungen des Gesetzes, da die Erweiterung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz für die Einbringung von – an Fristen gebundene – Rechtsmittel durch § 49 Abs. 1 zweiter Satz nur hinsichtlich der mündlichen Einbringung greift. Überdies ist glaubhaft, dass dieser Umstand von der belangten Behörde dem Bw in dem in Rede stehenden Telefonat auch mitgeteilt wurde. Darüber hinaus ist auf die Rechtsmittelbelehrung der ursprünglichen Strafverfügung hinzuweisen, die ebenfalls nicht von der Möglichkeit einer telefonischen Einbringung spricht.

 

3.4. Nachdem die – wenn auch innerhalb der Einspruchsfrist – telefonisch erhobenen Einwendungen keinen zulässigen Einspruch darstellen, ist von dem schriftlich eingebrachten Einspruch als Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall auszugehen, weshalb der belangten Behörde, in ihrem Bescheid vom 21. Jänner 2009 folgend, der Einspruch als verspätet anzusehen ist.

 

3.5. Hinsichtlich des "Berufungsschreibens" vom 3. Februar 2009 ist zunächst anzuführen, dass sich dieses nur implizit gegen den zurückweisenden Bescheid wendete, nicht als Berufung bezeichnet war, und bei strenger Beurteilung auch als "weiterer Einspruch" gegen die Strafverfügung verstanden werden könnte. Im Sinne einer bürgerorientierten Rechtsprechung wurde das Anbringen vom zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates als "Berufung" gewertet, da zumindest implizit die Intention des Einschreiters erkennbar war. Im Rahmen des Verfahrens wurde darüber hinaus das Parteiengehör gewahrt.

 

Die Tatsache des verspäteten Einbringens des Einspruchs gegen die Strafverfügung bleibt jedoch – mangels gegenteiliger Tatsachenfeststellung - per se bestehen, weshalb das als Berufung gewertete Anbringen als unbegründet abzuweisen war. In diesem Zusammenhang war dem Oö. Verwaltungssenat ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen verwehrt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

 

Rechtsatz

 

Vgl. VwSen-231024/7/BP/Se vom 19. Februar 2009

 

 

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