Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522173/7/Br/RSt

Linz, 13.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, L, D-87 K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.12.2008, Zl. VerkR21-742-2008/BR, hat nach der am 13.2.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 7 Abs.3 Z12 Führerscheingesetz 1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 6/2008 - FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz das mit Mandatsbescheid vom 18.11.2008, VerkR21-742-2008/BR ausgesprochene Fahrverbot bestätigt. Es wurde dem Berufungswerber damit auf die Dauer von 5 (fünf) Monaten –  gerechnet ab 14.11.2008 – wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit das Recht aberkannt von der ihm vom Landratsamt Oberallgäu/Sonthofen am 19.4.2006 unter der GZ: B960B1FI011 für die Klassen B, MSL erteilten Fahrerlaubnis bis einschließlich 14.4.2009 in Österreich Gebrauch zu machen. Ebenfalls wurde ihm für diese Zeitdauer das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Motorfahrrädern sowie den Gebrauch einer ausländischen / Lenkberechtigung verboten.

Gestützt wurde die Entscheidung auf §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1, 3 Abs. 1 Ziffer 2, 7 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG) (gemeint wohl idF BGBl I Nr. 31/2008).

Der Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Sie lenkten am 14.11.2008 um 11.24 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen M (D) auf der B 141, vom Stadtgebiet Ried/l. kommend über Mehmbach, Kirchheim/L, Polling, bis ins Stadtgebiet von 4950 Altheim, öffentliche Parkfläche des Billa-Kaufgeschäftes, Unzerstraße 13, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Überprüfung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt wurde von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Stra­ßenaufsicht am geeichten Alkomaten durchgeführt und ergab einen Wert von 1,07 mg/l Atemluftal­koholkonzentration.

 

In Ihrer gegen den Mandatsbescheid rechtzeitig erhobenen Vorstellung vom 02.12.2008 führen Sie im Wesentlichen an, dass Sie nicht in betrunkenem Zustand nach Altheim zum Billa gefahren sind. Sie geben weiters an, sich einige Zeit vorher mit Ihrem Wagen bei einem Ausweichmanöver Ihre Felge an einem Bordstein beschädigt zu haben.

Sie ärgerten sich darüber, noch dazu hatten Sie Streit mit Ihrer Freundin und beschlossen spon­tan, beim Supermarkt zu halten und Ihren Ärger runter zu spülen und auf dem Parkplatz einige Stunden zu schlafen. Sie haben die ganze Nacht kein Auge zumachen können.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt werden, wenn die Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechtes vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBI.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr ver­kehrszuverlässig ist.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG 1997 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs. 3 hat dieser bei mangelnder Verkehrszu­verlässigkeit mindestens drei Monate zu betragen, falls im § 26 FSG für diese Übertretung keine andere Entziehungsdauer festgesetzt ist.

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertre­tung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde und der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Len­ken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Ihren Ausführungen in der Vorstellung vom 02.12.2008 wird Folgendes entgegen gehalten:

 

Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie das gegenständliche Kraftfahrzeug auf der sachverhaltsgegen­ständlichen Strecke gelenkt haben.

Infolge von Alkoholisierungsmerkmalen wurden Sie zu einem Alkotest aufgefordert. Der Alkotest ergab als verwertbare Messung ein Ergebnis von 1,07 mg/l Atemluftalkoholkonzentration. Sodann wurde Ihr Führerschein vorläufig abgenommen.

 

Ihre Angabe, nicht in betrunkenem Zustand nach Altheim zum Billa gefahren zu sein, wird als un­glaubwürdig qualifiziert. Auch Ihre Ausführung, sich bei einem Ausweichmanöver die Felge an ei­nem Bordstein beschädigt zu haben, wird als Schutzbehauptung angesehen.

 

Tatsache ist, dass Sie aufgrund Ihrer Alkoholisierung auf der sachverhaltsgegenständlichen Stre­cke fortwährend auf das rechte Straßenbankett gefahren sind bzw. die Fahrbahnmitte deutlich überragten. Diese äußerst gefährliche Fahrweise zeigte ein hinter Ihnen fahrender Fahrzeuglenker via Notruf der Polizei an. Nach erfolgter Fahndung wurden Sie schließlich auf dem öffentlichen Parkplatz des Billa-Kaufgeschäftes in Altheim im Fahrzeug sitzend angetroffen. Es zeigten sich hiebei schwerwiegende Alkoholisierungssymptome.

Ihren Ausführungen, spontan beim Billa-Kaufgeschäft zu halten und dort Ihren Ärger runter zu spü­len, kann ebenfalls kein Glaube geschenkt werden. Ein etwaiger Nachtrunk wurde von Ihnen nicht geltend gemacht. Sie sagten im Zuge der Amtshandlung lediglich, nicht zu wissen, wo Sie alles getrunken haben.

 

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen. (VwGH 95/02/0289 vom 26.01.1996).

 

Abschließend wird noch ausgeführt, dass es im gegenständlichen Verfahren keiner Einvernahme des Meldungslegers oder einer sonstigen Auskunftsperson bedarf, da laut der Anzeige der Polizei­inspektion A vom 15.11.2008, kein Zweifel besteht, dass Sie das Fahrzeug in einem stark alkoholisierten Zustand gelenkt haben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erfor­derliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssi­cherheit bilden und demnach zum Schutze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßen­verkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzuge einer eventuell gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt werden."

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich gegen die ausgesprochenen Fahrverbote mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin führt er folgendes aus:

"Hiermit lege ich gegen den von Ihnen erlassenen Bescheid fristgerecht Berufung ein. Zum Sachverhalt:

Ich bestreite das ich im Betrunkenen Zustand nach Altheim zum Billa gefahren bin.

 

Ich habe erst nachdem ich mein Fahrzeug auf dem Billa Parkplatz abgestellt hatte Alkohol konsumiert.

 

Ich hatte einige Zeit vorher mit meinem Wagen ein Ausweichmanöver, wobei ich mit der Felge an den Bordstein kam und das Fahrzeug einen Schaden an Reifen, Felgen und Lenkung erlitt und dadurch sich nicht mehr richtig lenken ließ. Durch diesen Schaden konnte ich das Fahrzeug nicht mehr richtig gerade aus Lenken wodurch der Eindruck entstand " Ich wäre alkoholisiert Auto gefahren.

 

Dieser Schaden wurde auch von den Polizeibeamten der Inspektion A festgestellt.

 

siehe Anlage Unfallbericht an die Versicherung

 

Das ich mir im Billa Kaufgeschäft in Altheim Bier und Schnaps gekauft habe muss durch das dort anwesende Personal bestätigt werden können.

 

Ich war so ärgerlich weil ich auch noch Streit mit meiner Freundin hatte und beschloss spontan an dem Markt zu halten und meinen Ärger runter zu spülen. Dabei trank ich ca.0,3 Liter Schnaps und 2 Bier. Das Bier hatte ich sogar noch in der Hand

als die Polizeibeamten an mein Autofenster klopften. Der Alkohol war frisch getrunken und ich hatte auch kein Frühstück deshalb wird der Alkohol / Atemluftgehalt so hoch sein.

 

Des weiteren möchte ich bekannt geben das meine Einkommensverhältnisse in keinem Fall mit der Schätzung von Ihnen übereinstimmen.

 

Ich arbeite seit dem 13.05.2008 als sogenannter Leiharbeiter und habe ein durchschnittliches netto von ca. 1150,- €.

 

Des weiteren wurde mir am 03.12.2008 auf Grund von Arbeitsmangel gekündigt bis zum 31.12.2008.

 

Da ich in den letzten zwei Jahren nicht ein ganzes Jahr Arbeitnehmer gewesen bin, bekomme ich kein Arbeitslosengeld sondern nur vom Sozialamt Beihilfe zum Lebensunterhalt.

 

Der Unterhalt vom Amt beträgt ca. 680,- € von dem auch Miete usw. Unterhalt an meine Tochter usw. bestritten werden muß"

 

Hochachtungsvoll K K                                                            (e.h. Unterschrift)"

 

 

 

2.1. Den obigen Berufungsausführungen war ein vom Berufungswerber handschriftlich verfasster und mit 3.12.2008 datierter sogenannter Unfallbericht angeschlossen. Darin führt der Berufungswerber aus, er sei mit seinem Firmenfahrzeug von Lohnsburg in Richtung Braunau unterwegs gewesen als er einer die Fahrbahn querende Katze ausweichen wollte, wodurch er von der Fahrbahn abkam und gegen einen Randstein stieß. Das dabei nach links in den Gegenverkehr auszubrechen drohende Fahrzeug konnte er unter gleichzeitig starken Bremsen  unter Kontrolle halten. Der am Beifahrersitz schlafende Hund wurde jedoch vom Sitz auf den Fahrzeugboden geschleudert. Da er in weiterer Folge einen Schaden an der Lenken bemerkt habe er in Altheim auf einem Supermarktparkplatz angehalten. Dort habe er Beschädigungen an einer Felge und am Reifen festgestellt. Sodann habe er sich in diesem Supermark (Laden) Bier gekauft und habe sich wieder ins Fahrzeug gesetzt. Ca. 15 bis 20 Minuten später habe die Polizei an das  Fahrzeugfenster geklopft und habe ihn mit dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt konfrontiert und ihn zum Alkotest aufgefordert. Dabei habe er den Vorwurf einer Alkofahrt in Abrede gestellt.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 15.1.2009 zur Berufungsentscheidung vorgelegt, wo er am 22.1.2009 einlangte. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war in Verbindung mit dem im Sachausgang präjudiziellen Verwaltungsstrafverfahren (VwSen-163794) gemeinsam durchzuführen gewesen (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der erstinstanzlichen Aktenlage. Als Zeugen befragt wurde der hinter dem Berufungswerber nachfahrende Anzeiger R. S, sowie der die Amtshandlung durchführende BezInsp. K. R. Der Berufungswerber nahm unentschuldigt und trotz fernmündlicher Terminbestätigung und ausgewiesener Ladung an der Berufungsverhandlung nicht teil. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz war bei der Berufungsverhandlung vertreten.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

Der Berufungswerber war als Lenker eines Pkw  am 14.11.2008 um 11.24 Uhr  auf der Wegstrecke von Ornading in Fahrtrichtung Altheim auf der B141 in sogenannter Schlangenlinie unterwegs. Mehrfach gelangte er  auf das rechte und einmal sogar auf das linke Straßenbankett.

Dies wurde vom über mehrere Kilometer nachfahrenden und in der Folge die Polizei verständigenden Zeugen R S bis zu dessen Fahrziel bei seinem Arbeitgeber der Firma W in Altheim wahr genommen. Den wegen der an sich langsamen Fahrweise im Bereich der Kreuzung nach Gurten gefassten Überholentschluss ließ der Zeuge ob dieser auffällig unsicheren und unberechenbaren Fahrweise fallen. Der Zeuge schilderte seine Wahrnehmung authentisch, wobei seine Darstellung in jeder Richtung hin als glaubwürdig gewertet werden konnte.

Seine über die Polizeinotrufnummer gemachte Mitteilung wurde mit dem Hinweis der besonders als gefährlich auffälligen Fahrweise begründet.

Um 11.34 Uhr wurde der Berufungswerber vom Meldungsleger schließlich auf dem Parkplatz des unmittelbar an der Bundesstraße gelegenen Billa-Geschäftes in einem offenkundig alkoholisierten Zustand angetroffen. Sein Verhalten wird in der Anzeige mit weinerlichem Benehmen, lallender Sprache und auch schwankendem Gang beschrieben. Um 12:07 Uhr und 12:09 Uhr ergab die Untersuchung der Atemluft des Berufungswerbers 1,07 mg/l. Dies entspricht etwa einem Wert von 2,2 Promille.

 

 

4.1. Dieses der Wertung zu unterziehende Beweisergebnis wurde mit der h. Berufungsentscheidung VwSen-163794 rechtskräftig und für dieses Verfahren bindend festgestellt.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführt, kann gemäß § 30 Abs.1 FSG Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechtes, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Der Berufungswerber ist deutscher Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Deutschland.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die u.a. nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, auch das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf

Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.     ausdrücklich zu verbieten, …

 

 

 

5.1. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH vom 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potentiale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.  

 

Die gesetzliche Mindestentziehungs- bzw. -verbotsdauer für die konkrete vom Berufungswerber begangene Übertretung – Alkofahrt mit mehr als 1,6 Promille bzw. über 0,8 mg Atemluftalkoholgehalt – ist in § 26 Abs.2 FSG iVm § 99 Abs.1 StVO 1960 mit (mindestens) vier Monaten bestimmt.

Eine Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit ist, was das Lenken der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (vgl. z.B. auch VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166). Die Bestimmung nach § 32 FSG knüpft damit im Hinblick auf die Frage der Verkehrs(un)zuverlässigkeit an dieselben Voraussetzungen an, wie sie für die Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen sind. In Ansehung der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers besteht daher kein Raum für eine Aufhebung des in § 32 Abs.1 begründeten Lenkverbotes für Motorfahrräder bzw. die Anwendung der Z2 und Z3 des § 32 Abs.1 FSG.

Da hier der Alkofahrt ein Alkoholisierungsgrad von mehr als zwei Promillen zu Grunde lag  und - wie auch hier empirisch durch die auffällig gefährliche Fahrweise belegt – demnach eine hohes Gefährdungspotenzial zu Grunde, ist die hier ausgesprochene Dauer des Fahrverbotes als sehr gering zu erachten.

Die Berufungsbehörde sieht sich vor dem Hintergrund, dass dieses Beweisergebnis an die Fahrerlaubnisbehörde des Berufungswerbers weitergeleitet wird nicht veranlasst vom Recht Gebrauch zu machen den Ausspruch des Fahrverbotes im Rahmen des Berufungsverfahrens auszudehnen. Das Administrativverfahren kennt im Gegensatz zum Strafverfahren kein Verschlechterungsverbot.

 

 

5.1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt auch keineswegs die vom Berufungswerber angesprochene Problematik, die sich für ihn aufgrund des Lenkverbotes bzw. der Entziehung einer Lenkberechtigung ergibt. Allerdings können persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in aller Regel mit dem Führerscheinentzug bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, nicht berücksichtigt werden. Es ist daher auch bei einem nicht österreichischen Staatsbürger sicher zu stellen, dass dieser während der Dauer dessen anzunehmenden Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen bleibt.

Es handelt es sich dabei um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, sind demnach im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.). Auch dass beispielsweise die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das angeordnete Lenkverbot - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungs-/Verbotsdauer bedeutungslos (vgl. auch VfGH 26.2.1999, B544/97).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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