Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420569/6/WEI/Ga

Linz, 25.02.2009

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des Univ.-Prof. i.R. Dr. H K, LL.M. (Berkeley), L, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Anordnung des Vizerektors für Lehre der Universität Linz, dass angekündigte Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers aus dem elektronischen Verzeichnis wieder zu entfernen sind, den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstands als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67 Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; §§ 67c und 79a AVG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 13. November 2008 eingebrachten Schriftsatz vom 8. November 2008 wendet sich der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) als Universitätsdozent und Universitätsprofessor im Ruhestand gegen "die Anordnung von Leitungsorganen der Universität Linz", seine für das Wintersemester 2008/2009 angekündigten Lehrveranstaltungen vom elektronischen Lehrveranstaltungsverzeichnis der Universität Linz (KUSSS) zu entfernen. Er stellt dazu den

 

"A N T R A G

 

der UVS möge feststellen, dass die von Organen der Universität Linz verfügte Entfernung der von mir für das Wintersemester 2008/2009 angebotenen Lehrveranstaltungen aus dem elektronischen Lehrveranstaltungsverzeichnis der Universität Linz (KUSSS), nämlich:

Vorlesung Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht,                     LVANr 102.239

Blockübung zur Prüfungsvorbereitung                                                         102.179

Arbeitsgemeinschaft Rechnungslegung/Accounting                             102.231

Kartellrecht und unlauterer Wettbewerb                                                     102.036

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (mit Bezug zur Gerichtsbarkeit) 102.237

 

gesetzwidrig angeordnet worden ist.

 

      Der UVS möge weiters verfügen, dass die Lehrveranstaltungen unverzüglich wieder in das elektronische Lehrveranstaltungsverzeichnis aufgenommen werden."

     

Zur Begründung bringt der Bf vor, dass er seit 1977 an der Universität Linz/Institut für Unternehmensrecht als Universitätsdozent (Privatdozent) tätig sei und daher auch das Recht nach § 103 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 habe, im Rahmen seiner Lehrbefugnis für Handels- und Wertpapierrecht zu lehren und zu prüfen. Außerdem sei er als Universitätsprofessor im Ruhestand dieser Universität nach § 104 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 gleichfalls berechtigt, seine Lehrbefugnis weiter auszuüben und im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten. Sein Recht stütze sich auf Art 17 StGG und das Universitätsgesetz 2002.

 

Demgemäß habe er die genannten Lehrveranstaltungen für das Wintersemester 2008/2009 der Universität bekannt gegeben und die Universität habe sie auch in das elektronische Lehrveranstaltungsverzeichnis aufgenommen. Am 3. Oktober 2008 habe der Bf festgestellt, dass offensichtlich über Anordnung von Leitungsorganen der Universität Linz die Eintragungen aus dem Verzeichnis wieder entfernt worden wären. Er sei dadurch an der Abhaltung der Lehrveranstaltungen gehindert und in seinen Rechten verletzt. Die Anordnung der Leitungsorgane stelle die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Bf mit Schreiben vom 26. November 2008 im Rahmen des Parteiengehörs einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihm dazu erläuternd mitgeteilt, dass seine Beschwerde nicht dem notwendigen Inhalt gemäß § 67c Abs 2 AVG entspricht und vor allem einen konkreten Sachverhalt vermissen lässt, der die begrifflichen Anforderungen einer Maßnahmenbeschwerde erfüllen könnte, weil es an der Ausübung physischen Zwanges gegen den Bf fehlt.

 

Dem Bf wurde mitgeteilt, dass eine Beeinträchtigung seiner Lehrtätigkeit nachvollziehbar sei, dass er der Entfernung aus dem KUSSS (Kepler University Study Support Systems) aber durch eigenen Anschlag an Mitteilungstafeln des vorgesehenen Hörsaales in gewisser Weise entgegentreten könnte. Weiters wäre nach § 22 Universitätsgesetz 2002 das Rektorat die Behörde, der alle Einrichtungen unterstehen. Deshalb wurde dem Bf empfohlen, sich an das Rektorat zu wenden und gegebenenfalls einen Feststellungsbescheid über sein Rechtsposition nach dem Universitätsgesetz 2002 zu beantragen. Die dem Bf ursprünglich gewährte Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme wurde fernmündlich bis 16. Jänner 2009 verlängert.

 

3. Mit Eingabe vom 13. Jänner 2009, eingelangt am 19. Jänner 2009, ergänzte der Bf seine Angaben in zeitlicher Hinsicht und brachte vor, dass zwischen dem 24. September und dem 3. Oktober 2008 der bekämpfte Akt geschehen sein müsste, weil er seine Lehrveranstaltungen am 24. September 2008 im KUSSS noch gesehen und am 3. Oktober 2008 die Streichung wahrgenommen hätte. Der Verwaltungsakt sei dem Rektorat der Universität Linz bzw laut Geschäftsordnung dem Vizerektor für Lehre Univ.-Prof. DDr. H K zuzurechnen.

 

Zum Charakter als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bringt der Bf vor, dass die Streichung aus einem Verzeichnis (Wählerverzeichnis) vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg 8867 als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angesehen worden wäre. In seinem Fall wäre bereits eine ordnungsgemäße Aufnahme in das KUSSS erfolgt und der Vizerektor für Lehre, dem die Lehrveranstaltungen des Bf missfielen, hätte dann die Streichung angeordnet, was die Universitätsverwaltung durchführte. Dies sei eindeutig Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und unterscheide sich von VfSlg 12.612, wo die Universitätsverwaltung eine Lehrveranstaltung nicht aufgenommen und kein behördliches Handeln vorgelegen habe. Die Anordnung des Vizerektors stelle im Gegensatz dazu eine Maßnahme dar.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983; zahlreiche weitere Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 55 ff zu § 67a AVG). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles drohte (vgl mwN Walter/Mayer/Kuscko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 610). Maßnahmen im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung können daher grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden. Dort wo der Gesetzgeber einen uneingeschränkten Rechtsschutz mittels Beschwerde zulassen wollte, hat er dies ausdrücklich geregelt. So besteht etwa gemäß § 88 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz auf dem Gebiet der Sicherheitsverwaltung auch ein Beschwerderecht für Menschen, die behaupten, auf andere Weise - als durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 88 Abs 1 SPG - durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

4.2. Gemäß § 22 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (BGBl I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 134/2008) leitet das Rektorat, das nach Abs 3 aus dem Rektor und bis zu vier Vizerektoren besteht, die Universität und vertritt sie nach außen. Nach dem § 22 Abs 2 leg.cit. unterstehen dem Rektorat alle Einrichtungen der Universität.

 

Der gemäß § 22 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 erlassenen Geschäftsordnung des Rektorats der Johannes Kepler Universität Linz (veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 15.10.2003, 37. Stück) ist im § 2 zu entnehmen, dass unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit des Rektorats in den Geschäftsbereich des Vizerektors für Lehre u.A. "Studienangelegenheiten einschließlich der Studienadministration" und "Kepler University Study Support Systems (KUSSS)" fallen.

 

Auch wenn die Führung des elektronischen Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen der Universität Linz intern in den Geschäftbereich des Vizerektors für Lehre fällt, ist nach außen hin das Verwaltungshandeln dem Rektorat als der zuständigen Kollegialbehörde zuzurechnen. Nach § 20 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 sind die obersten Organe der Universitätsrat, das Rektorat, der Rektor (Rektorin) und der Senat. Vizerektoren sind nach dieser gesetzlichen Konzeption (vgl dazu auch §§ 22 Abs 3, 24 Universitätsgesetz 2002) keine eigenständigen behördlichen Organe, sondern allenfalls eigenständig agierende Mitglieder des Kollegialorgans Rektorat.

 

Gemäß § 104 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 haben emeritierte Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessoren im Ruhestand das Recht, ihre Lehrbefugnis an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten.

 

Der Bf, der sich durch eine tatsächliche oder vermeintliche organisatorische Anordnung des Vizerektors für Lehre in seiner Rechtsposition gemäß § 104 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 beeinträchtigt fühlt, hat nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats die Möglichkeit, vom Rektorat, dem alle Einrichtungen der Universität unterstehen, Abhilfe zu begehren. Soweit dies auf formlosem Wege nicht möglich sein sollte, kann der Bf einen Feststellungsbescheid beantragen, weil er ein rechtliches Interesse auf Feststellung hat, dass mit seiner Rechtsposition nach § 104 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 auch die freie Ausübung der Lehr- und Prüfungstätigkeit mittels der Einrichtungen der Universität verbunden sein muss. Aus § 103 Abs 1 leg.cit ergibt sich selbst für Privatdozenten, dass mit der Erteilung der Lehrbefugnis das Recht verbunden ist, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser (die Lehrbefugnis erteilt habenden) Universität "mittels deren Einrichtungen" frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Für Universitätsprofessoren im Ruhestand nach § 104 leg.cit. wird wohl "argumentum a minori ad maius" nichts anderes gelten.

 

Gemäß § 46 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. Außerdem besteht gemäß dem § 47 leg.cit. ein besonderer Säumnisschutz, der auf Aufgabenerfüllung "innerhalb angemessener Zeit" abstellt und insofern der Sechsmonatefrist nach dem § 73 AVG vorgeht.

 

Die Angelegenheit betrifft den Bf als Angehörigen der Universität Linz im Sinne des III. Teiles des Universitätsgesetzes 2002. Gemäß § 94 Abs 1 Z 8 leg.cit. gehören auch Universitätsprofessoren im Ruhestand zu den Angehörigen der Universität. Das die Universität leitende oberste Kollegialorgan Rektorat, dem alle Einrichtungen der Universität unterstehen, kann Abhilfe schaffen und mit Bescheid über das Anliegen des Bf entscheiden. Ein Bescheid des Rektorats müsste direkt beim Verwaltungsgerichthof anfechtbar sein, weil kein weiterer Instanzenzug ersichtlich ist. Der Senat fungiert nur in Studienangelegenheiten (II.Teil des Universitätsgesetzes 2002) als zweite Instanz (vgl § 25 Abs 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002).

 

Daneben unterliegen Universitäten gemäß § 45 leg.cit auch der Rechtsaufsicht des Bundes und haben dem Bundesministerium für Wissenschaft und Kunst im Wege des Universitätsrates Auskünfte zu erteilen. Auch wenn auf diese aufsichtsbehördlichen Maßnahmen kein Rechtsanspruch besteht, könnte der Bf solche zumindest anregen und sich beispielsweise auch an den Universitätsrat wenden.

 

4.3. Die vom Bf bekämpfte Streichung seiner Lehrveranstaltungen aus dem elektronischen Verzeichnis der Lehrveranstaltungen beruht allenfalls auf einer innerorganisatorischen Weisung des Vizerektors. Eine solche Maßnahme ergeht im Rahmen von schlichter Hoheitsverwaltung. Sie hat weder Bescheidcharakter, noch kann sie als Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden. Durch diese organisatorische Maßnahme erhält der Bf zwar nicht die gleiche Unterstützung wie andere Universitätslehrer, er behält aber dennoch seine Rechtsposition gemäß § 104 Universitätsgesetz 2002 und kann gegebenenfalls – so wie es auch früher üblich war - durch eigene Verlautbarung bzw Anschlag an Mitteilungstafeln auf seine Lehrveranstaltungen hinweisen. Der Bf hat auch nicht vorgebracht, dass er physisch gehindert worden wäre, seine Lehrveranstaltungen in den ursprünglich zugewiesenen Räumen abzuhalten. Es wurde weder physischer Zwang gegen ihn ausgeübt, noch drohte dessen unmittelbare Ausübung wegen Nichtbefolgung eines Verwaltungsbefehles.

 

In VfSlg 12612/1991 hatte der Verfassungsgerichthof einen ähnlichen Fall zu behandeln, in dem vom Beschwerdeführer angekündigte Lehrveranstaltungen in anders bezeichneter – den Vorstellungen des Dekans der medizinischen Fakultät entsprechender - Form in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen wurden. Der Verfassungsgerichtshof sah in der Aufnahme einer anders bezeichneten Lehrveranstaltung in das damals von der Universitätsdirektion herausgegebene Verzeichnis keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der in die Rechtssphäre des betroffenen Leiters der Lehrveranstaltung eingreife. Entgegen der Darstellung des Bf kann dem zurückweisenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs als Begründung aber nicht entnommen werden, dass kein behördliches Handeln vorgelegen wäre.

 

Der Bf beruft sich ferner auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 8867/1980, aus dem hervorgeht, dass die bescheidlose und durch ordentliche Rechtsmittel nicht anfechtbare Streichung aus dem Wählerverzeichnis einer Gemeinde anlässlich von Wahlen als ein gemäß Art 144 Abs 1 B-VG bekämpfbarer Verwaltungsakt angesehen wurde, der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergangen sei. Bemerkenswert ist, dass der Verfassungsgerichthof ausdrücklich nur von "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt" und nicht auch von "Zwangsgewalt" spricht.

 

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats ist der vom Verfassungsgerichthof entschiedene Fall im Jahr 1980 mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar. Die Streichung aus der Wählerverzeichnis hindert die Ausübung des Wahlrechts unmittelbar. Dem Betroffenen wird damit sein Wahlrecht von der Wahlbehörde abgesprochen und er hat keine Möglichkeit dieses bei der Wahl dennoch auszuüben, zumal er nicht gewaltsam gegen die Behörde vorgehen kann. So gesehen impliziert diese faktische Amtshandlung der Wahlbehörde einen Duldungsbefehl, bei dessen Nichtbefolgung staatlicher Zwang droht. Ein derartig wirksamer Eingriff in die Rechtsposition des Bf liegt im Fall der Streichung seiner Lehrveranstaltungen im elektronischen Verzeichnis der Universität gerade nicht vor, weil er dadurch noch nicht an der tatsächlichen Ausübung seiner Lehrbefugnis gehindert ist.

 

Aber selbst wenn man die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auch im gegenständlichen Fall bejahen wollte, ist dem Bf jedenfalls der subsidiäre Charakter einer Maßnahmenbeschwerde entgegen zu halten. Was, wie oben unter Punkt 4.2 dargestellt, im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde, und zwar auch dann nicht wenn das dem Bf zumutbare Verwaltungsverfahren länger dauern sollte.

 

5. Im Ergebnis war daher die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde noch nicht ins Verfahren eingebunden war und daher keine Kosten entstanden sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die Beschwerde vom 8.11.2008 (13,20 Euro) und die Stellungnahme vom 13.01.2009 (13,20 Euro), insgesamt daher in Höhe von 26,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

VwSen-420569/6/Wei/Ga vom 25. Februar 2009

 

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG;

 

Die innerorganisatorische Anordnung des Vizerektors für Lehre an die Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Linz, Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors im Ruhestand aus dem elektronischen Lehrveranstaltungsverzeichnis der Universität Linz zu streichen, ergeht im Rahmen von schlichter Hoheitsverwaltung und kann nicht als ein mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden.

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VfGH vom 21.09.2009, Zl.: B 473, 474/09-3


Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 26.04.2010, Zl.: 2009/10/0240 bis 0241-5

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