Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130610/2/SR/Sta

Linz, 20.02.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. M U, geboren am , T,  G, gegen den Bescheid (die Vollstreckungs­verfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Jänner 2009, Zl. 933/10-579128, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
17. November 2008, Zl. 933/10-579128, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro verhängt. Die Zustellung der Strafverfügung an den Bw wurde wie folgt angeordnet:  "Dr. U M c/o P. V CZ- P".

Die Strafverfügung ist dem Bw jedoch nicht zu eigenen Handen zugestellt worden. Laut Zustellnachweis hat ein Mitarbeiter der "P I A CZ, s.r.o. P P-S" die Strafverfügung übernommen (siehe Übernahmebestätigung auf dem Zustellnachweis).

 

1.2. Die belangte Behörde ist von einer rechtskonformen Zustellung ausgegangen und hat in der Folge mit Bescheid vom 27. Jänner 2008, Zl. 933/10-579128, eine Vollstreckungsverfügung gemäß den §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungs­gesetzes 1991 erlassen.

 

Diese Vollstreckungsverfügung wurde dem Bw am 2. Februar 2009 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2.2. Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bw mit Schreiben vom 5. Februar 2009 rechtzeitig Berufung. Begründend führte er aus, dass niemals eine ordnungsgemäße Zustellung eines Bescheides zu der angeführten Zahl erfolgt sei und er um Übersendung des Zustellnachweises ersuche. Erschließbar hat er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt zur Beru­fungs­entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben hat er angeführt, dass die Zustellung mittels internationalem Zustellschein erfolgt wäre und von einer rechtskräftigen Zustellung auszugehen sei.  

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Strafverfügung vom 17. November 2008, Zl. 933/10-579128, mit der über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro verhängt wurde, ist dem Bw nicht zu eigenen Handen zugestellt worden. Wie dem Zustellnachweis zu entnehmen ist, wurde die Strafverfügung von einem Mitarbeiter der "P I A CZ, s.r.o. P P-S" übernommen. Dass es sich dabei um eine vom Bw bevollmächtigte Person gehandelt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe § 13 Abs. 2 ZustellG).  

 

Mit der zitierten Vollstreckungsverfügung wurden auf der Basis der Strafverfügung 43 Euro (mit einer Zahlungsfrist bis 17. Februar 2009) vorgeschrieben.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.  Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2008 kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.    die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.    die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht über­einstimmt oder

3.    die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zu gelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Nach § 48 Abs. 2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

 

4.2. Der Bw macht mit seiner Berufung die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, wobei er sich darauf beruft, dass "niemals eine ordnungsgemäße Zustellung eines Bescheides zu oben angeführter Zahl erfolgt" sei. 

 

Mit diesem Vorbringen ist der Bw im Recht.

 

Da Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen sind, durfte eine Ersatzzustellung nicht vorgenommen werden. Die dennoch so vorgenommene Zustellung ist als wirkungslos zu betrachten. Mangels rechtskonformer Zustellung liegt keine erlassene – und somit auch keine rechtskräftige - Strafverfügung vor.

 

Die Vollstreckung der bezeichneten "Strafverfügung" ist daher unzulässig. 

 

4.3. Der Berufung war demzufolge stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

 

 

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