Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163665/3/Kei/Bb/Ps

Linz, 19.02.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Frau M M, R, S, vom 18. Oktober 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. September 2008, GZ VerkR96-43179-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 5,80 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat über die nunmehrige Berufungswerberin das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 29. September 2008, GZ VerkR96-43179-2007, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 19 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Allhaming, Autobahn, Allhaming Nr. 1 bei km 179.550 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 20.10.2007, 15:53 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs.2 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen , Personenkraftwagen M1,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgend Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                                    Ersatzfreiheitsstrafe von                       

                                  

29,00                     24 Stunden                                § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,9 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);


Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 17. Oktober 2008 - richtet sich die am 18. Oktober 2008 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung.

 

Darin tritt die Berufungswerberin zwar dem Tatvorwurf selbst nicht entgegen, bringt aber vor, bei der W P in S für einen Mietwagen, der ausgeliehen worden sei, unterschrieben zu haben. Ein Arbeitskollege bzw. eine -kollegin sei mit diesem Fahrzeug zu schnell gefahren. In der Firma sei ihr gesagt worden, dass alles geklärt werde. Sie habe mit dieser Sache nichts mehr zu tun und möchte auch deshalb keine weiteren Briefe bzw. Strafen erhalten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 4. November 2008, GZ VerkR96-43179-2007-Ni/Pi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, GZ VerkR96-43179-2007, und Wahrung des Parteiengehörs.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer solchen beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Gemäß der Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 7. November 2007 wurde am 20. Oktober 2007 um 15.53 Uhr mittels Radar, Type MUVR 6F 1520, Messgerät-Nummer 03, festgestellt, dass der/die unbekannte Lenker/in des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  (D) in der Gemeinde Allhaming, auf der Autobahn A1 bei km 179,550 in Fahrtrichtung Wien die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 19 km/h überschritten hat. Die durchgeführte Messung ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 157 km/h. Nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz verblieb eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 149 km/h

 

Die Berufungswerberin war entsprechend der durchgeführten Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. November 2007, GZ VerkR96-43179-2007, - nach Angaben des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) - zum Vorfallszeitpunkt am 20. Oktober 2007 um 15.53 Uhr die Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  (D).

 

Im Rahmen des Verfahrens vor der Berufungsinstanz wurde der Berufungswerberin mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Dezember 2008, GZ VwSen-163665/2, eine Kopie der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers vom 30. November 2007 und des Radarlichtbildes übermittelt und sie ferner aufgefordert, ihr entsprechendes Berufungsvorbringen, nicht die Lenkerin gewesen zu sein, durch geeignete Nachweise und Unterlagen zu untermauern bzw. den tatsächlichen Lenker zum Tatzeitpunkt namhaft zu machen. Auf dieses entsprechende Schriftstück hat die Berufungswerberin nicht geantwortet. 

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, speziell aufgrund der Radarmessung mit dem Messgerät MUVR 6F 1520, Messgerät Nummer 03, dem Radarlichtbild samt Kennzeichenvergrößerung, Tatzeit, Tatort und gemessener Fahrgeschwindigkeit und den Unterlagen betreffend die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG.

 

Die Berufungswerberin hat den den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf – die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO dem Grunde nach – im gesamten Verfahren nicht bestritten. Im Hinblick auf die Frage der Lenkereigenschaft stellt sich für den UVS des Landes Oberösterreich die Beweislage wie folgt dar:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Dezember 2007, GZ VerkR96-43179-2007, wurde erstmals gegen die Berufungswerberin der Tatvorwurf der Übertretung des § 20 Abs.2 StVO erhoben. Im Einspruch vom 21. Dezember 2007 gegen die Strafverfügung hat die Berufungswerberin u.a. ausgeführt, zum Tatzeitpunkt von zwei österreichischen Polizisten angehalten worden zu sein und einen Betrag von 35 Euro bezahlt zu haben. Die Täterschaft hat sie bei dieser ersten ihr sich bietenden Gelegenheit aber nicht unmissverständlich ausgeschlossen bzw. nicht bestritten. Im Hinblick auf die Lenkereigenschaft ist keinerlei Reaktion erfolgt. Auch auf die Übermittlung einer Kopie des Radarfotos hin, hat die Berufungswerberin überhaupt keine Rechtfertigung abgegeben. Erstmals in der Berufungsschrift wird die Lenkereigenschaft angesprochen. Die Berufungswerberin bringt diesbezüglich nunmehr im Wesentlichen vor, dass ein Arbeitskollege bzw. eine –kollegin mit diesem Fahrzeug zu schnell gefahren sei.

 

Mit diesem Vorbringen konnte sie ihrem Rechtsmittel aber zu keinem Erfolg verhelfen. Bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG. Die Lenkerauskunft des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) vom 30. November 2007 stellt für den UVS einen ausreichenden Beweis dafür dar, dass die Berufungswerberin die Fahrzeuglenkerin zum Vorfallszeitpunkt war. Nutzt ein Beschuldigter im Verfahren die erste Gelegenheit nicht, auf einen angeblich anderen Lenker hinzuweisen, wenn er selbst nicht Lenker gewesen sein soll, kann der Strafbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dann ihm die Lenkereigenschaft zuordnet. Der Schilderung der Berufungswerberin, zum Vorfallszeitpunkt nicht die Lenkerin gewesen zu sein, wird kein Glauben geschenkt, weil sie in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht hat, wer sonst - außer ihr - das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Ein konkreter anderer Lenker wird nicht erwähnt. Eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet.

Es ist damit im konkreten Fall nicht unschlüssig, auf die Täterschaft der Berufungswerberin zu schließen, zumal sie im gesamten Verfahren keinen einzigen Beweis vorgelegt hat, der sie von der gegenständlichen Übertretung entlasten hätte können noch hat sie einen Lenker namhaft gemacht bzw. Anhaltspunkte oder Beweise für die Ermittlung eines Lenkers geliefert.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6. Dezember 1985, 85/18/0051; 25. März 1992, 92/02/0005, uva.) befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten.

 

Nach der gegebenen Beweislage war damit davon auszugehen, dass die Berufungswerberin die Lenkerin des gemessenen Kraftfahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt war. 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens lenkte die Berufungswerberin zum Vorfallszeitpunkt den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen  (D). Im tatgegenständlichen Bereich war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A1 mit 130 km/h angeordnet. Die durchgeführte Radarmessung ergab, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem Personenkraftwagen, Kennzeichen  (D), - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 19 km/h überschritten wurde.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung - zuzumuten (VwGH 19. September 1990, 90/03/0136).

 

Die Richtigkeit der Messung blieb durch die Berufungswerberin ebenso unangefochten wie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Berufungswerberin hat im gesamten Verfahren diesbezüglich kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Auch im Verfahren sind weder Anhaltspunkte für eine Funktionsungenauigkeit oder –untüchtigkeit des gegenständlichen Messgerätes noch Hinweise auf mögliche Bedienungsfehler oder eine Fehlmessung hervorgekommen. In Anbetracht dieser Umstände und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungswerberin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Die Berufungswerberin hat in dieser Hinsicht nichts vorgebracht, was ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindert hätte. Im konkreten Fall wird daher davon ausgegangen, dass sie die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO fahrlässig begangen hat.

 

3.3. Zur Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 99 Abs.3 lit.a StVO eine bis zu 726 Euro reichende Geldstrafe vor.

 

3.3.2. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und ein derartiges Verhalten zieht häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich.

 

Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher Geschwindigkeitsüberschreitungen aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich streng zu bestrafen. Dazu kommen auch spezialpräventive Aspekte, nämlich, dass dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens durch eine entsprechende Bestrafung spürbar vor Augen geführt wird und er vor der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verfügt die Berufungswerberin über ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro netto, hat kein Vermögen und keine Sorgepflicht. Diesen Annahmen wurde nicht entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Die Berufungswerberin war zumindest den Vorfallszeitpunkt betreffend im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verwaltungsbehördlich offensichtlich unbescholten, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Ein anderer Strafmilderungsgrund liegt ebenso wie ein Straferschwerungsgrund nicht vor.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 726 Euro bewegt sich die verhängte Strafe im Ausmaß von lediglich 29 Euro im ganz untersten Bereich des Strafrahmens. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat damit im konkreten Fall ohnehin bloß die Ordnungswidrigkeit der Verwaltungsübertretung geahndet. Die Strafe beträgt lediglich ca. 3,99 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung kann nicht in Erwägung gezogen werden. Die von der  Berufungswerberin gesetzte Übertretung zeichnet sich nicht durch irgendeine Besonderheit aus, die eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, also ein Absehen von der Strafe, rechtfertigen könnte, vielmehr hat die Berufungswerberin eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem bestimmten, wenn auch nicht sehr beträchtlichen, Ausmaß zu verantworten. Die Umstände des gegenständlichen Falles unterscheiden sich nicht vom sogenannten Regelfall.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte Strafe erscheint tat- und schuldangemessen, weshalb folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden war.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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