Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100172/2/Sch/Rl

Linz, 28.10.1991

VwSen - 100172/2/Sch/Rl Linz, am 28. Oktober 1991 DVR.0690392 T R, S; Zurückweisung eines Einspruches Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des T R vom 26. August 1991 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. August 1991, VerkR96/2746/1991/Bi/Pr, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Die Bezirkshauptschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 8. August 1991, VerkR96/2746/1991/Bi/Pr, den Einspruch des Herrn T R, S, vom 25. Juni 1991 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Juni 1991 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr T R rechtzeitig Berufung erhoben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich das Berufungsvorbringen ausdrücklich auf die Frage der Verspätung des Einspruches bezieht, wobei die Tatsache der verspäteten Einbringung des Einspruches als solche nicht bestritten wird. Der Berufungswerber bringt vor, daß er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung arbeitslos gewesen sei und die Arbeitssuche seine Zeit so sehr in Anspruch genommen habe, daß er den Termin übersehen habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung vom 21. Juni 1991 wurde dem Berufungswerber am 11. Juli 1991 zu eigenen Handen zugestellt. Mit diesem Tag begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Die Frist endete sohin am 25. Juli 1991. Der Einspruch wurde jedoch trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung erst am 26. Juli 1991 zur Post gegeben. Dieser war daher von der Erstbehörde zu Recht als verspätet zurückzuweisen. Das Vorbringen des Berufungswerbers vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, da der Fristenlauf ausschließlich von einer rechtswirksamen Zustellung, nicht aber von allfälligen, in der Person des Berufungswerbers gelegenen Gründen abhängt. Insbesonders kann hiedurch keine Verlängerung einer gesetzlichen Frist eintreten.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag sohin keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Erstbehörde zu erblicken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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