Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163868/2/Fra/RSt

Linz, 26.02.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn S M B auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Verfahren der Bundespolizeidirektion Linz wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG (Straferkenntnis vom 16.1.2009, AZ: S-35667/08-4), zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller (Ast) wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG Geld-(Freiheits-)strafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 21. Jänner 2009 zugestellt. Der Ast hat einen mit 3.2.2009 datierten und an diesem Tag der Post zur Beförderung übergebenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in diesem Verfahren eingebracht. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Ast keine Angaben gemacht.

 

2. Die Bundespolizeidirektion Linz legte den Antrag einschließlich des Straferkenntnisses, einer Kopie des Rückscheines und der Anzeige dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

2.1. Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat gemäß § 51a Abs.1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Gemäß § 51a Abs.2 leg.cit. kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

 

Gemäß § 51a Abs.3 leg.cit. hat der Unabhängige Verwaltungssenat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuss der nach dem Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

 

2.2. Es ist daher zu beurteilen, ob der Ast die Kosten trage kann und ob die Beistellung des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse der zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jene Personen, die nicht durchs berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur dann – das heißt in jenen Ausnahmefällen – zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Beide Tatbestände müssen sohin kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können. Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass bei den gegenständlichen Tatvorwürfen eine besonders schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre, die die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würde. Die Tatvorwürfe erschöpfen sich darin, dass der Ast als Lenker eines Kraftfahrzeuges vorschriftswidrig überholt hat, keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat und dass Reifen des von ihm

verwendeten KFZ nicht die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen haben, weiters dass er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war. Diese Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion S vom 27.8.2008 und wurden von einem Polizeibeamten festgestellt. Sollte der Ast Berufung gegen dieses Straferkenntnis erheben, wird der Meldungsleger im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich zu seinen Wahrnehmungen einzuvernehmen sein.

 

Da sohin die im letzten Absatz des § 51a Abs.1 VStG umschriebene Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, beide Tatbestände im Sinne des § 51a Abs.1 leg.cit. (vgl. 2.1.) jedoch kumulativ vorliegen müssen, um die beantragte Bewilligung erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen. Aus den genannten Gründen war die soziale und wirtschaftliche Situation des Ast, zu der er ohnehin keine Angaben gemacht hat, nicht mehr zu überprüfen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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