Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522196/2/Bi/Se

Linz, 18.02.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn DI H R, pA Justizanstalt L, L, vom 4. Februar 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Jänner 2009, VerkR21-956-2007/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 4) des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.    

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG die von der BH Linz-Land am 30. August 1988, AZ, Rö-67/136-1988, für die Klassen A und B (01.02) erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab Übernahme des Mandats­bescheides am 25. Februar 2008, entzogen und ihm für den gleichen Zeitraum ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invali­den­kraftfahrzeugen erteilt und das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Außer­dem wurde angeordnet, dass er "sich" vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu bringen habe, wobei die Entziehungs-/Lenk­verbotsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Den oben ange­führten Führerschein habe er unverzüglich bei der Erstinstanz abzugeben. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 4. Februar 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht am 13.1.1967 geboren. Das Urteil sei nicht rechtskräftig. Das Wort "sich" im Punkt 4) sei ein Irrtum und er stellt Überlegungen an, wie denn der Satz auszulegen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 13.6.1967 geboren ist. Der von Bw geltend gemachte Irrtum bezieht sich lediglich auf das Briefkuvert, mit dem der ange­fochtene Bescheid dem Bw am 4. Februar 2009 zugestellt wurde. Im Bescheid wurde das Geburtsdatum richtig geschrieben. Es besteht nicht der geringste  Zweifel an der Identität des Bw.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) an­ge­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraft­fahr­zeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat.

 

Der Bw hat weder die Entziehung der Lenkberechtigung an sich, das Lenkverbot oder die Aberkennung des Rechts, von einem ev. ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, noch die Entziehungsdauer, die Dauer der Ver­bote oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung angefoch­ten. Diese sind daher nicht Gegenstand des Rechtsmittel­ver­fahrens.

Der Irrtum beim Geburtsdatum bezieht sich nicht auf den Bescheid und ist daher auch keiner Berichtigung zugänglich.

 

Auch wenn das Urteil des Landesgerichtes Linz nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte, besteht im Fall eines in relevantem Umfang für den Bw günstigeren Urteils im Instanzenweg die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.

Daraus folgt, dass die Lenkberechtigung des Bw am Ende der festgesetzten Entziehungsdauer erloschen sein wird und er gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Erteilung zu stellen haben wird, der auch eine Prüfung seiner gesund­heitlichen Eignung nach sich zu ziehen haben wird. Die Vorschreibung im Punkt 4) des angefochtenen Bescheides erübrigt sich somit zum jetzigen Zeitpunkt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Anordnung eines aä GA kann bei Entziehungsdauer von 5 Jahren entfallen, weil LB erlischt und bei neuem Antrag auf Erteilung einer LB gesundheitliche Eignung ohnehin zu prüfen ist -> Aufhebung

 

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