Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530675/30/Re/Sta

Linz, 24.02.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von Herrn Dr. J K, L, A, Dr. E C, A, L, Herrn E C, L, A und Frau L K, L, letztere vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A J, Mag. A L, Mag. J W, L, H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juni 2007, Zl. 501/N061069M, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung im Grunde des § 359b GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden, soweit sie sich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO 1994 beziehen, als unbegründet abgewiesen und darüber hinausgehend als unzulässig zurückgewiesen.

Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juni 2007, Zl. 501/N061069M, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die unter Spruchteil I angeführte Gesamtbetriebsfläche von 169 m2 abgeändert wird auf 507,26 m2

Weiters wird in Abänderung der begründenden Feststellung des bekämpften Bescheides festgestellt, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlage gilt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 359b Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem bekämpften Bescheid vom 8. Juni 2007, GZ. 501/N061069M, über Ansuchen des U B  vom 4. Juli 2006 in der geänderten Fassung vom 20. Februar 2007 im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb nachstehender Anlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt:

Elektroinstallationsbetrieb, bestehend aus Bürobereich, Lagerräumen für Elektroinstallationsmaterial im Kellergeschoss und betrieblichen Verkehrsflächen, Betriebszeiten von Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr in L, A, auf Gst. Nr.  der KG. W.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren, insbesondere der durchgeführte Ortsaugenschein am 14. August 2006 und die in der Folge, insbesondere nach Abänderung des Projektes durch die Konsenswerberin eingeholten Gutachten der medizinischen Amtssach­verständigen haben ergeben, dass eine erhebliche Belästigung der Anrainer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei. Weiters ergebe sich aus der festgestellten Sachverhaltsdarstellung, dass im vorliegenden Fall die im  § 359 Abs.1 Z2 GewO festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens insoferne vorlägen, als das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen nicht mehr als 800 m2 betrage und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte
300 kW nicht übersteigen.  Im  Übrigen sei nach dem Ergebnis des durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahrens zu erwarten, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden würden. In Bezug auf eine unzumutbare Beeinträchtigung der Verkehrssituation und dadurch verursachte Lärm- und Abgasbelästigungen käme Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Parteistellung nicht zu.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer Dr. J K, Dr. E C und E C, alle wohnhaft in L, A, mit gemeinsam verfasstem und unterfertigtem Schriftsatz vom 19. Juni 2007 sowie die Anrainerin L K, A, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A J, Mag. A L, Mag. J W, mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007 jeweils innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Die erstgenannten Berufungswerber bringen in ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2007 im Wesentlichen vor, bei der Berechnung der Betriebsfläche würden Parkfläche und Zufahrt im Westen des Firmengeländes nicht berücksichtigt. Die Zusammenrechnung aller Flächen inkl. Parkflächen im Westen ergebe eine Summe von über 800 m2. Es wäre somit ein ordentliches Verfahren zur Beurteilung der Betriebsgenehmigung notwendig gewesen. Dass die Betriebsflächen von zwei Firmen geteilt werde, sei für die Berechnung der Gesamtbetriebsfläche und die Beurteilung unbedeutend. In der Praxis würden Lade- und Rangiertätigkeiten auch auf der öffentlichen Straße erfolgen. Große Lkw mit 6,8 m Länge könnten nicht am Firmengelände wenden und meist auch nicht einfahren. Kundenverkehr sei nicht berücksichtigt worden, die A sei zu einer stark befahrenen Straße geworden, mit mehr als 100 Kfz-Bewegungen am Tag und somit für die Anrainer ein Problem geworden (Verkehrsbehinderung und Gefährdung der auf der Straße gehenden Personen).

 

Die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin L K weist in Bezug auf die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 359b Abs.1 Z2 GewO darauf hin, dass offenkundig durch Herrn U B als Inhaber eines Elektroinstallationsbetriebes im gegenständlichen Verfahren sowie durch die B I- und S GmbH unter der gleichen Adresse im parallel anhängigen Verfahren versucht werde, § 359b Abs.1 Z2 GewO zu umgehen. Es handle sich um einen einheitlich geführten Betrieb. Die angeführten Aufträge seien nicht dazu geeignet, die aufgezeigten verkehrstechnischen Beeinträchtigungen als auch die aufgezeigten Lärmimmissionen samt der mit hoher Wahrscheinlichkeit einhergehenden erheblichen Belästigung für Nachbarn nur ansatzweise zu verhindern. Auch im Projektverfahren müsse im Sinne einer Einzelfallprüfung von Amts wegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens geprüft werden. Es sei nicht geprüft worden, ob die beiden Anlagen der B I- und S GmbH sowie des U B als eine einheitliche Betriebsanlage unter einer gemeinsamen Betriebsstätte zu werten seien. Auftritte, Fahrzeuge als auch Betriebsstätte und Internetauftritt weisen neben dem offensichtlichen Verwandtschaftsverhältnis darauf hin. Die Betriebe seien unter ein und derselben Telefonnummer, Faxnummer und E-Mailadresse erreichbar. Es sei nachvollziehbar, dass einzelne Teilbetriebe sowohl im Bereich des Verkehrsaufkommens als auch auf Grund der erhöhten Immissionen nicht unzumutbare und unzulässige Spitzen erreichen würden. Weiters sei von der Behörde trotz Einwendungen kein Gutachten aus dem Bereich des Bauwesens zur Feststellung eingeholt worden, ob die Flächenangaben mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten übereinstimmen würden. Eine Rangier- und Ladefläche auf der südöstlichen Seite sei nicht berücksichtigt worden. Bereits die oberflächliche Betrachtung der Pläne ergebe, dass das Objekt in der A (Haus, Garagen, asphaltierte Außenanlagen) über eine Fläche von über 1.000 m2 verfüge. Auch  der verkehrstechnische Gutachter habe die betriebliche Verkehrsfläche von 189 m2 auch dem Elektroinstallationsbetrieb U B zugeordnet. Schließlich werde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass dieser als "Genehmigungsbescheid für die Änderung der Anlage" gelte. Es werde von einer genehmigten Anlage ausgegangen, der Berufungswerberin sei trotz Einwendungen ein Bescheid nie zugestellt worden, tatsächlich bestehe keine gewerbebehördliche Genehmigung. Vielmehr sei der Betrieb seit März 2006 konsenslos und rechtswidrig betrieben worden. Dem Konsenswerber fehle daher die Zuverlässigkeit zur Führung eines Betriebes. Der Betrieb verursache eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sowie erhebliche Belästigungen bei Nachbarn. Es sei davon auszugehen, dass auch in Hinkunft Auflagen der Gewerbebehörde nicht eingehalten würden. Die Auflagen seien nicht geeignet, Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit zu verhindern. Zulieferfirmen könnten nicht daran gehindert werden, entgegen den Auflagen die A zu benützen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der verkehrstechnische Sachverständige zum Ergebnis komme, dass keine Einwände gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung bestünden. Zu- und Abfahrt erfolgen weiterhin ausschließlich über die A und werde durch die Möglichkeit, auf dem Betriebsgelände rangieren zu können, in keiner Weise das betriebliche Verkehrsaufkommen in der A verringert. Die Auflage, wonach "die notwendigen Betriebszufahrten für Ladefahrzeuge so zu staffeln seien, dass es zu keiner Überlagerung des Betriebsverkehrs der beiden ansässigen Firmen kommt" sei nicht durchsetzbar, da sie auch an Dritte gerichtet sei, was ja rechtlich nicht möglich sei und indiziere, dass offenkundig eine Abwicklung der Betriebsabläufe nicht ohne Beeinträchtigungen möglich sei. Diese Auflage sei in den angefochtenen Bescheid nicht aufgenommen worden.

Auch sei das verkehrstechnische Gutachten in sich unschlüssig, da zunächst der Wendeplatz der A im Ausmaß von 11 m x 14 m zum Umkehren für Lkw's (auch Klein-Lkw's) als nicht geeignet angesehen worden sei, nun jedoch die neu zu errichtende Rangier- und Ladefläche im Ausmaß von 6,8 m x 6,4 m für zwei Klein-Lkw's geeignet sein solle. Ein weiteres Gutachten hiezu sei nicht eingeholt worden. Da bei der gewählten Verfahrensart die Parteienrechte auf diese Verfahrensart beschränkt seien, sei der Bescheid daher von Amts wegen aufzuheben.

 

Der  Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ 501/N061069, Einholung ergänzender und detaillierter Projektsunterlagen unter Wahrung des Parteiengehörs sowie ergänzender verkehrstechnischer Gutachten.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.     jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.     das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat ergeben, dass die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Herrn U B, L, vom 4. Juli 2006, um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmi­gung für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage im Standort L, A, Gst. Nr.  der KG. W, und zwar für die Ausübung des E, das vereinfachte Verfahren nach § 359b Abs.1 GewO 1994 eingeleitet hat. So wurde nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Verständigung vom 7. August 2006 ein Ortsaugenschein für den 14. August 2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Dem Ortsaugenschein beigezogen wurden Amtssachverständige zur Beurteilung des Projektes in Bezug auf Umwelttechnik, Gewerbe- und Sicherheitstechnik, Brandschutz sowie Arbeitnehmerschutz und Verkehr. Die Kundmachung zum Projekt wurde auch an den Anrainerliegenschaften angeschlagen und öffentlich zur Einsichtnahme und mit der Möglichkeit der Äußerung aufgelegt, und zwar unter Hinweis auf die anzuwendende Rechtsgrundlage des § 359b Abs.1 GewO 1994.

 

Im Rahmen der nach der Judikatur der Höchstgerichte durchzuführenden Einzelfallprüfung des gegenständlichen Projektes liegt demnach ein lärmtechnisches Gutachten vom 16. Oktober 2006, GZ. 0018379/2006, betreffend die bestehende Umgebungssituation, die Ergebnisse durchgeführter Schallpegelmessungen, die Betriebsbeschreibung sowie die Ergebnisse der Immissionsberechnungen samt zusammenfassender Beurteilung der Lärmauswirkungen vor. Das darauf aufbauende medizinische Gutachten ergab zunächst eine mögliche erhebliche Belästigung von Anrainern. Auf Grund in der Folge durchgeführter lärmmindernder Projektsänderungen  führt die fortgesetzte Einzelfallprüfung zum zusammenfassenden Ergebnis durch die medizinische Amtssachverständige, dass die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen dargestellten Lärmimmissionen zwar geeignet sind, Belästigungen bei Nachbarn zu verursachen, dies jedoch in einer Intensität, als dadurch eine erhebliche Belästigung von Anrainern nicht zu erwarten sei.

 

Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls durchgeführte verkehrstechnische Überprüfung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen ergab die Genehmigungsfähigkeit des Projektes bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen.

 

Aufbauend auf diesem Sachverständigengutachten erging in der Folge der nunmehr bekämpfte Feststellungsbescheid nach § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 vom 8. Juni 2007.

 

Zum grundsätzlich zulässigen Berufungsvorbringen zur Frage, ob das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b zu Recht durchgeführt worden ist oder nicht, war im Berufungsverfahren die Frage zu prüfen, ob der im § 359b Abs.1 Z2 normierte und in der Berufung als überschritten behauptete Schwellenwert von 800 m2 Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen eingehalten oder überschritten wird.  Diesbezüglich ist im bekämpften Bescheid von einer Betriebsfläche von insgesamt 169 m2 die Rede. Diese setze sich aus dem Bürobereich mit 61,88 m2, dem Lager mit 31,39 m2 und einer Außenfläche zusammen. 

 

Auf Grund der in Bezug auf diesen Schwellenwert vorliegenden, von vorne herein nicht als unschlüssig zu beurteilenden – Berufungsvorbringen wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Wege der Konsenswerber zunächst detaillierte und nachvollziehbare Planunterlagen eingefordert. Die darin ausgewiesenen 527,86 m2 für sämtliche zur Betriebsanlage gehörenden Flächen wurden im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich angezweifelt. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, tatsächlich betrage die betrieblich genutzte Fläche 974,70 m2, da zu den 722,24 m2 Fläche der B I- und S GmbH weitere 527,86 m2 betreffend die Betriebsfläche des E U B abzüglich 301,41 m2 doppelt berücksichtigter Flächen sowie zusätzlich 26,01 m2 betreffend Öltank und Heizung im Keller mit zu berücksichtigen seien. Die beiden Betriebsanlagen würden eine Einheit bilden. Dies nach der Berechnung der Berufungswerberin L K, vertreten durch Rechtsanwälte J-L-W. Die Berufungswerber K und C sprechen in ihrer Berufung vom 19. Juni 2007 einerseits von 860,4 m2 Betriebsfläche beider oben zitierter Betriebsanlagen, nämlich  der B I- und S GmbH sowie des Elektrounternehmens U B, und zwar laut Angaben des Konsenswerbers sowie andererseits von einer gesamten Betriebsfläche von 1.061 m2 laut Plan bzw. eigener Schätzung.

 

Auf Grund dieser divergierenden Äußerungen wurde von der Berufungsbehörde eine Überprüfung der nachgereichten Projektsunterlagen durch den Amtssachverständigendienst veranlasst und hat diese Überprüfung das ebenfalls dem Parteiengehör unterzogene Ergebnis laut Stellungnahme vom 3. Juli 2008 erbracht. Demnach ergibt sich bezugnehmend auf die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Betriebsanlage des U B E eine maximale Gesamtbetriebsfläche, inkl. Lager, Büroräume und Windfang, Sozialräume und Loggia, Zufahrt, Parkplatz, Rangier- und Ladefläche sowie Heizraum, Öltankraum und Stiegenhäuser eine Gesamtbetriebsfläche von 507,26 m2. Diesem Ergebnis wird seitens der Berufungswerber mit dem Vorbringen entgegnet, dass aus den Unterlagen eindeutig zum Ausdruck komme, dass die Firma U B einerseits und die B I- und S GmbH andererseits tatsächlich eine Betriebsanlage betreiben und diese Betriebsanlagen auch als Einheit zu betrachten seien. Aus diesem Grunde würden die im vorliegenden Verfahren gemeinsam mit den im Parallelverfahren der Firma B I- und S GmbH angeführten Betriebsflächen in Summe den Grenzwert gemäß § 359b GewO maßgeblich überschritten.

 

Von den Berufungswerbern wird somit zusammenfassend inhaltlich nicht vorgebracht, dass die Betriebsräumlichkeiten bzw. –flächen der Firma U B Elektroinstallation alleine den Schwellenwert des § 359b Abs.2 GewO 1994 überschreiten. Vielmehr ist wesentliches Argument für die Überschreitung dieses Schwellenwertes das Vorbringen, dass die beiden Betriebsanlagen der  Firma U B einerseits sowie der benachbarten Firma  B I- und S GmbH andererseits als einheitliche Betriebsanlage zusammenzuzählen seien und gemeinsam mehr als 800 m2 Betriebsflächen aufweisen.

 

Dieser Auffassung kann sich das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht anschließen. Unbestritten steht insbesondere nach Abschluss des ergänzenden Ermittlungsverfahrens fest, dass die Betriebsräumlichkeiten und –flächen des verfahrensgegenständlichen Antragstellers, nämlich der Einzelfirma U B, für sich alleine jedenfalls die in § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 vorgegebenen 800 m2 als Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen nicht überschreitet. Fest steht für die Berufungsbehörde weiters, dass alleiniger Inhaber der gegenständlichen Anlage und Konsenswerber im gegenständlichen Verfahren Herr U B als Rechtsperson ist. Herr U B und nicht die B I- und S GmbH  hat im gegenständlichen Verfahren um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung angesucht und nur er ist für die Wahrung der Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage zuständig und somit verantwortlich. Auch diese Verantwortung trifft jedenfalls nicht den Inhaber der angrenzenden Betriebsanlage der B I- und S GmbH. Daran kann auch das Vorbringen, dass zwischen Personen der beiden unmittelbar aneinander grenzenden Unternehmen verwandtschaftliche Verhältnisse bestehen oder gemeinsame Werbung betrieben wird o.ä., nichts ändern.

 

Der verfahrensgegenständlichen Konstellation zu Grunde liegen eben zwei von einander getrennt und durch verschiedene Rechtspersonen unterfertigte Ansuchen um Erteilung von Betriebsanlagengenehmigung für Betriebsanlagen und zwar einerseits für eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsgewerbes, andererseits zur Ausübung des Elektrikergewerbes.

 

Das diesbezügliche Berufungsvorbringen der Berufungswerber im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung war somit aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen.

 

Soweit die Berufungsvorbringen über diese oben bereits dargelegte Abgrenzung der beschränkten Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach
§ 359b GewO 1994 hinausgehen, ist bezugnehmend auf den Inhalt des durchgeführten Ermittlungsverfahren, welcher ebenfalls oben bereits dargelegt wurde, davon auszugehen, dass die Erstbehörde die nach § 359b Abs.2 GewO 1994 durchzuführende Einzelfallprüfung über Auswirkungen der betreffenden Betriebsanlage jedenfalls durchgeführt hat. Dies durch Einholung von gewerbetechnischen, lärmtechnischen, medizinischen aber auch verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorbringen betreffend die Inhalte derartiger Sachverständigenbegutachtungen nicht geeignet sind, die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens begründet in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ergab dieses Ermittlungsverfahren ohne Zweifel, dass auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.

 

Ausdrücklich Bezug genommen wird in diesem Zusammenhang noch auf die – von sämtlichen Berufungswerbern ausdrücklich vorgebrachten – Einwendungen betreffend eine befürchtete wesentliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen. Diesbezüglich wurde von Amts wegen, da es sich hiebei um ein nicht zulässiges Berufungsvorbringen handelt, ein ergänzendes verkehrstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt, da zunächst nicht schlüssig nachvollziehbar war, warum nicht sämtliche vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagen Auflagenpunkte im Genehmigungsbescheid ihren Niederschlag gefunden haben. Im Rahmen der ergänzenden verkehrstechnischen Begutachtung stellt der verkehrstechnische Amtssachverständige jedoch nach detaillierter Beurteilung der bestehenden Situation in der A und der zu erwartenden Fahrbewegungen fest, dass auch bei Weglassung der im Gutachten vom 6. März 2007 unter Punkt 3. formulierten Auflage, welche eben im bekämpften Bescheid keinen Eingang gefunden hat, eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ausgeschlossen werden kann.

 

Abschließend ist zum Berufungsvorbringen betreffend der in der Begründung des bekämpften Bescheides auf Seite 8 getroffenen Feststellung, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Änderung der Anlage gelte, festzuhalten, dass aus dem gesamten Verfahrensakt zweifelsfrei abzuleiten ist, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren nicht um ein Änderungsverfahren, sondern um ein sogenanntes Neugenehmigungsverfahren handelt. Dementsprechend ist bereits dem Ansuchen ausdrücklich zu entnehmen, dass es sich um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 und  77 GewO 1994 und nicht um eine gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 handelt. Auch in der Bekanntgabe des eingereichten Projektes im Rahmen des durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens spricht die belangte Behörde ausdrücklich davon, dass Herr U B um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Elektroinstallationsbetriebes angesucht hat, dies unter Anführung der §§ 74 Abs.2 und 77, nicht jedoch unter Anführung des § 81 GewO 1994. Auch in der Niederschrift vom 14. August 2006 wird im Rahmen der befundmäßigen Feststellungen festgehalten, dass um die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Elektroinstallationsbetriebes angesucht wurde und bezieht sich auch die gutachtliche Ausführung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf die Errichtung und nicht auf die Änderung eines bestehenden Betriebes. Im Übrigen wurde dies durch die im Spruch der Berufungsentscheidung getroffene Ergänzung klargestellt. Hinzuweisen ist abschließend in diesem Zusammenhang auf die dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsgrundlage des §  359b Abs.1 Z2 GewO 1994 und ist dem hinzuzufügen, dass eine allfällige Änderung einer Anlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren zumindest auch unter Bezugnahme auf § 359b Abs.8 leg.cit. zu erfolgen hätte oder aber im Sinne des § 81 Abs.2 Z7 GewO eine Genehmigungspflicht entfallen wäre.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage den Berufungen keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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