Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590203/2/Ste

Linz, 16.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des K L, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Jänner 2009, GZ 0025801/2008, wegen der Nichterteilung einer Auskunft nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz zu Recht erkannt:

         Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch nunmehr wie folgt lautet:

         „Der Antrag des K L auf Auskunftserteilung aus dem Verwaltungsstrafverfahren GZ 0021781/2008 über die Identität der Person, die ihn am 30. März um 01:36 Uhr in der L, Höhe Autohaus M, aus dem Taxi verwiesen habe, wird gemäß §§ 3 und 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2006, abgewiesen und die begehrte Auskunft nicht erteilt.".

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; §§ 3 und 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz; § 8 Abs. 4 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Jänner 2009, GZ 0025801/2008, wurde der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (in der Folge kurz: Bw) auf Erteilung einer Auskunft aus einem (von ihm angezeigten) Verwaltungsstrafverfahren gegen eine ihm namentlich unbekannte Person („bei welcher Person es sich handelt, welche mich am 30.03.2008 um 01.36 Uhr in der L auf Höhe Autohaus M grundlos aus dem Taxi verwiesen – nach der Diktion – rüde zum Aussteigen aufgefordert hat“) abgewiesen und die begehrte Auskunft nicht erteilt.

Begründet wurde dies – nach Darstellung des vorausgehenden Verfahrens – im Wesentlichen damit, dass dieser Auskunft über ein konkretes Verwaltungsstrafverfahren Regelungen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzgesetzes 2000 entgegen stünden.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22. Jänner 2009 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung. Zwar ist das genaue Zustellungsdatum dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz nicht zu entnehmen, jedoch erfolgte die Genehmigung des angefochtenen Bescheides erst am 12. Jänner 2009. Es steht daher fest, dass die gegenständliche Berufung in jedem Fall rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist erhoben wurde (vgl. § 63 Abs. 5 AVG).  

Darin wird – nach eingehender Darlegung der Rechtsansicht des Bw – der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die begehrte Auskunft erteilt werde. Im Kern bringt der Bw vor, die Erhebung und Mitteilung der Identität der Person, die das Taxi gelenkt habe, sei für ihn als Grundlage für die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs notwendig.

Mit den Berufungsschriftsatz wird zugleich auch eine Aufsichtsbeschwerde erhoben, die – nach telefonischer Auskunft des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 6. Februar 2009 – bereits dem Amt der Oö. Landesregierung vorgelegt wurde.

2.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung, samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz, zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Z. 1 AVG).

Die sachliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 6 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z. 4 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz.

2.3. Die Berufung ist – wie bereits unter Punkt 1.2. dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.

Da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und der Unabhängige Verwaltungssenat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält, war eine solche nach Maßgabe des § 67d AVG nicht durchzuführen. Dies insbesondere deshalb, weil der Sachverhalt an sich völlig klar und unbestritten ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht (vgl. dazu das – zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG ergangene – Erkenntnis des VwGH vom 23. März 1999, 97/19/0022, wonach dem Recht auf Auskunftserteilung auch dann keine zivilrechtliche Natur iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zukommt, wenn die Auskünfte bei der Verfolgung ziviler Rechte behilflich wären).

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze des Bw in den verschiedenen Verfahren, beim Unabhängigen Verwaltungssenat auch protokolliert zu VwSen-110878 und VwSen-110884) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 stellte der Bw (unter Hinweis auf das vorherige Auskunftsverfahren) den Antrag, ihm „nach dem Auskunftspflichtgesetz mitzuteilen“, „bei welcher Person es sich handelt, welche mich am 30.03.2008 um 01.36 Uhr in der L auf Höhe Autohaus M grundlos aus dem Taxi verwiesen – nach der Diktion – rüde zum Aussteigen aufgefordert hat“.

Von der Behörde erster Instanz wurde diese Auskunft aus den schon oben dargestellten Gründen nicht erteilt.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchfrei aus dem vorgelegten Akt. Er wird auch vom Bw nicht bestritten.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2006, haben ua. die Organe des Landes und der Gemeinden über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu erteilen. Nach § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch – eigenständig – die im § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht kommt. Nichts anderes gilt für die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz; auch diese kann sich somit aus verschiedenen Bestimmungen ergeben (vgl. VwGH vom 27. Juni 2007, 2007/04/0105, mwN).

Wie die Behörde erster Instanz im Ergebnis richtig erkannt hat, steht der Erteilung der beantragten Auskunft im konkreten Fall jedenfalls bereits § 8 Abs. 4 DSG 2000, insbesondere dessen Z. 3, entgegen. Demnach verstößt die Verwendung von Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn ua. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und zusätzlich Vorkehrungen getroffen werden.

Es existiert keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Auskunftserteilung über die angefragten Daten zu verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen; das Vorhandensein einer solchen wurde auch in der Berufung nicht behauptet. Es genügt daher insofern auf die Begründung des angefochtenen Bescheids sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. zu Auskunftsbegehren über Verwaltungsstrafverfahren neben der bereits zitierten Entscheidung insbesondere auch die Erkenntnisse des VwGH vom 30. April 1997, 95/01/0200, sowie vom 31. März 2003, 2000/10/0052, VwSlg. 16.050 A/2003, mwN).

Der Bw konnte auch in der Berufung keine – die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Taxilenkers überwiegenden – berechtigten Interessen nachweisen, die die Erteilung einer Auskunft über die Identität dieser im Verwaltungsstrafverfahren angezeigten Person gerechtfertigt hätten. Allgemeine potenzielle zivilrechtliche Ansprüche zwischen Privatpersonen müssen daher – jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, bei der das Bestehen eines Anspruches zwischen dem Bw und dem Taxilenker noch dazu überaus unwahrscheinlich zu sein scheint – gegenüber der grundsätzlichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung in den Hintergrund treten. Die Interessenabwägung gebietet in diesem Fall eine restriktive Interpretation, sodass auch insofern eine erweiternde Auslegung nicht möglich ist.

Selbst wenn diese Daten aus der Sicht des Bw zur Verfolgung seines Schadenersatzanspruchs sinnvoll sein können, vermag dies alleine ein überwiegendes berechtigtes Interesse nicht zu begründen. Im Übrigen dürfte wohl – worauf der Unabhängige Verwaltungssenat bereits in seiner Entscheidung vom 30. September 2008, VwSen-110884/2, hingewiesen hat – das Beförderungsunternehmen und nicht der Taxilenker selbst Vertragspartner des Bw sein, weshalb der Bw zur Geltendmachung allfälliger Ersatzansprüche auch die Identität des Taxilenkers nicht kennen muss.

Dass § 8 Abs. 4 Z. 1 und 2 DSG 2000 nicht einschlägig ist, ist offensichtlich. Gegenteiliges wurde auch vom Bw nicht behauptet und braucht daher im Detail nicht geprüft zu werden.

Der Bw verkennt auch das – schon bundesverfassungsrechtlich klar vorgegebene und auch die Vollziehung bindende – Verhältnis zwischen Auskunftspflicht einerseits und Amtsverschwiegenheit andererseits. Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG stellt die Auskunftspflicht ausdrücklich unter den Vorbehalt „soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht“. Wenn im konkreten Fall die Vollziehung sich an diese (verfassungs)gesetzliche Vorgabe hält, ist darin – entgegen der Ansicht des Bw – keine Umgehung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu erblicken.

Auch die übrigen vom Bw vorgebrachten Argumente gehen an der Sache vorbei.

Wenn sich die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheids offensichtlich irrtümlich auf das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes) stützt, schadet das im Ergebnis nicht, weil dort eine im Wesentlichen gleiche Rechtslage gilt und dies iSd. § 66 Abs. 4 AVG durch die vorliegende Berufungsentscheidung ebenso ohne weiteres saniert werden kann, wie dies etwa auch bei der fehlenden Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch (vgl. § 59 Abs. 1 AVG) der Behörde erster Instanz der Fall ist.

3.2. Insgesamt ist die Berufung des Bw unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Im Verfahren sind Bundesstempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind Berufungen im Anwendungsbereich des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes von den zum Teil bestehenden Gebührenbefreiungen (vgl. § 21 des Gesetzes) nicht mit umfasst.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

Rechtssatz 1:

(Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, DSG 2000, § 8 Abs. 4):

 

Die Auskunftspflicht ist durch das DSG potenziell eingeschränkt; Interessenabwägung bei Auskünften über Verwaltungsstrafverfahren.

 

Allgemeine potenzielle zivilrechtliche Ansprüche zwischen Privatpersonen müssen – jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, bei der das Bestehen eines Anspruches noch dazu überaus unwahrscheinlich zu sein scheint – gegenüber der grundsätzlichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung in den Hintergrund treten.

 

 

 

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