Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251205/115/Lg/Ba

Linz, 24.02.2009

 

 

B e s c h l u s s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 21. Oktober und am 20. Dezember 2005 sowie am 10. Februar, 16. März und 25. April 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Berufung der D H, F, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, L, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. März 2005, Zl. BZ-Pol-76004-2005, wegen Übertretungen des Ausländerbe­schäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), beschlossen:

 

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Abs.7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

Begründung:

 

Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/09/0244 hat der Verwaltungs­gerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008, G 86,87/08-15, ausgesprochen, dass die Wortfolge "indem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs.7 VStG erlassen wurde, nicht mehr anzuwenden ist. Da aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis als außer Kraft getreten zu behandeln ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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