Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163477/7/Kof/Jo

Linz, 26.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. J L,
geb. , G, S, vertreten durch L R L – W – O – N, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 08.08.2008,
S 4624/ST/08, wegen Übertretungen der StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet:

"Zwischen der Firma P, N, B und der Firma S, N, S die im Ortsgebiet
erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h  erheblich, nämlich in einem Ausmaß  von  ca. 40 km/h  überschritten.

Dies wurde durch Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug im annähernd gleichbleibenden Abstand von 30 m festgestellt."

 

Unter Anwendung der Strafnorm "§ 99 Abs.3 lit.a StVO" wird die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 18 Euro).   Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:   § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

                               §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (60 + 60 + 180 =) .................................. 300 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .........................   30 Euro

                                                                                                330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (30+30+90 =) 150 Stunden.

 

                                                                       

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 16.4.2008 zwischen 07.52 Uhr und 07.55 Uhr das KFZ mit
dem polizeilichen Kennzeichen SR- .... im Gemeindegebiet Sierning auf der Steyrtal-Gemeindestrasse von der Sierninghofner Strasse kommend in Richtung Ortsbereich Pichlern gelenkt und bei dieser Fahrt

1)  im Ortsgebiet Sierninghofen/Neuzeug ab dem Haus 4523 Neuzeug,  Steyrtalstrasse  die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h  um  mindestens  20 km/h  überschritten.

  Dies wurde durch Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug im annähernd gleichbleibenden Abstand von  30 m  festgestellt, wobei der Tacho des Dienstkraftfahrzeuges 80 km/h anzeigte.

2)  ab der Kreuzung Steyrtalstrasse mit der Josef-Moser-Strasse,
ab der 70 km/h Beschilderung wurde die Fahrgeschwindigkeit erhöht
und die durch VZ kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h
um zumindest 20 km/h überschritten.

Dies wurde durch Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug im annähernd gleichbleibenden Abstand von  30 m  festgestellt, wobei der Tacho des Dienstkraftfahrzeuges 100 km/h anzeigte.

3)  Zwischen der Fa. P, 4... N, B und der
Fa. S, 4 N, S  die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um zumindest 50 km/h überschritten.

    Dies wurde durch Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug im annähernd

    gleichbleibenden  Abstand  von   30 m   festgestellt,  wobei  der  Tacho  des

    Dienstkraftfahrzeuges  110 km/h  anzeigte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1) § 20 Abs. 2 StVO     2) § 52 lit a Ziff. 10 a StVO     3) § 20 Abs. 2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden folgende Geldstrafen verhängt:

 

1)   gem. § 99 Abs. 3 lit a StVO    60,-- Euro,  falls diese uneinbringlich ist,  

      eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.

2)   gem. § 99 Abs. 3 lit a StVO     60,-- Euro,  falls diese uneinbringlich ist,

     eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.

3)   gem. § 99 Abs. 2c Z9 StVO   220,-- Euro,  falls diese uneinbringlich ist,

     eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  34,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher:  374,-- Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 13.08.2008 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 21.08.2008) erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 25.02.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI G. W., PI S., teilgenommen haben.

 

Dabei hat der Bw nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Berufung betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zurückgezogen.  –  Die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung ist auszuführen:

Die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung von der "Tatortbehörde" an die "Wohnsitzbehörde"
lässt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens iSd § 29a VStG erwarten;    VwGH vom 17.03.1999, 97/03/0364;
vom 11.07.2001, 97/03/0230;  vom 28.05.1993, 93/02/0032.

 

 

 

 

 

Im gegenständlichen Fall wurden zuerst eine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit, dann eine verordnete Höchstgeschwindigkeit und anschließend wiederum eine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit überschritten.

 

Dabei handelt es sich nicht um ein "fortgesetztes Delikt", sondern wurden verschiedene selbständige Delikte gesetzt, welche auch getrennt zu bestrafen sind;

VwGH v. 25.05.2007, 2007/02/0145; v. 15.12.1993, 92/03/0249; v. 20.05.1992, 91/03/0315 alle mit Vorjudikatur   sowie Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E195 und E196 zu § 22 VStG (Seite 452).

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses  (Verwaltungsübertretung nach  § 20 Abs.2  iVm  § 99 Abs.2c Z9 StVO)  ist  auszuführen:

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw bei der mVh folgende Stellungnahme abgegeben:

"Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird von mir eingeräumt, dass ich die Geschwindigkeit erheblich überschritten habe.

Ich bestreite jedoch ausdrücklich das Ausmaß der mir zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung."

 

Zeugenaussage des Herrn GI G. W.:

Bei der Nachfahrt habe ich in der Steyrtalstraße auf Höhe der Firma P
auf dem Tachometer – es handelt sich dabei um einen ungeeichten Tacho –
auf der "Tachonadel" eine Geschwindigkeit von ca. 110 km/h abgelesen.

 

Diese Zeugenaussage wurde vom Bw bei der mVh nicht bestritten.

 

Der Bw hat bei der mVh eingeräumt, die Geschwindigkeit erheblich überschritten zu haben. Das ihm zur Last gelegte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vom Bw jedoch ausdrücklich bestritten!

 

Entscheidungswesentlich ist, ob das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung

-         mehr als 40 km/h betragen hat und somit die Verwaltungsstrafbestimmung nach "§ 99 Abs.2c Z9 StVO" anzuwenden ist und der Bw dadurch eine "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht hat   oder

-         zwar erheblich war, jedoch ein Nachweis, dass dieses mehr als 40 km/h betragen hat, nicht mit letzter Sicherheit erbracht werden kann und somit die
Verwaltungsstrafbestimmung nach "§ 99 Abs.3 lit.a StVO" anzuwenden ist.

 

 

 

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21.01.1997, 96/11/0279 –

in einem identischen Fall (!) – ausführlich dargelegt, dass

-         das Nachfahren mittels Dienstfahrzeug und

-         das Ablesen der Fahrgeschwindigkeit von "110 km/h" auf der Tachonadel
eines ungeeichten Tachometer

nicht als Beweis dafür ausreicht, der Betreffende habe die nach § 20 Abs.2 StVO im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h zuzüglich der in § 66 Abs.2 lit.i KFG (= nunmehr: § 7 Abs.3 Z4 FSG) genannten 40 km/h überschritten.

 

Im gegenständlichen Fall wurde daher durch das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und Ablesen der Geschwindigkeit von "ca. 110 km/h"
auf der Tachonadel des ungeeichten Tachometer der Beweis erbracht,
dass der Bw die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich  überschritten  hat.

 

Ein Beweis, der Bw habe die Geschwindigkeit in einem Ausmaß von mehr als
40 km/h überschritten (= Strafbestimmung nach § 99 Abs.2c Z9 StVO bzw. bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG) wird dadurch jedoch nicht erbracht!

 

Die Strafbestimmung war daher auf  "§ 99 Abs.3 lit.a StVO"  abzuändern.

 

Die Geldstrafe wird auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 64 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

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