Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400627/6/WEI/Ni

Linz, 08.07.2002

VwSen-400627/6/WEI/Ni Linz, am 8. Juli 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des S, ehemals Polizeigefangenenhaus L, derzeit unbekannten Aufenthalts, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c, 13 Abs 3 u. 79a AVG 1991.

B e g r ü n d u n g:

  1. Mit der per Telefax beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten handschriftlichen Eingabe vom 12. Juni 2002 hat der oben genannte Beschwerdeführer (Bf), der zu diesem Zeitpunkt noch auf Anordnung der Bundespolizeidirektion W n Schubhaft angehalten wurde, abgesehen vom Absender und der Adressierung eine Beschwerde "IN ARABISCH" eingebracht und auch handschriftlich mehrere Zeilen in arabischer Sprache ausgeführt.
  2. Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 an den Bf p.A. Gefangenenhaus L hat der Oö. Verwaltungssenat einen Auftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung durch Übersetzung in die deutsche Sprache erteilt und dem Bf die Behebung des Mangels binnen einer Woche mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Fristablauf mit Zurückweisung vorgegangen werden wird. Dieses Schreiben wurde mit der Bemerkung am Rückschein zurückgesendet, dass der Adressat am 12. Juni 2002 nach unbekannt entlassen wurde. Eine vom Oö. Verwaltungssenat im Wege des Internets eingeholte zentrale Meldeauskunft vom 20. Juni 2002 ergab, dass über den gesuchten Bf keine Daten vorliegen. Daraufhin wurde gemäß § 8 iVm § 17 Zustellgesetz die Zustellung durch Hinterlegung des Schriftstücks beim Oö. Verwaltungssenat ab 20. Juni 2002 vorgenommen.
  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
  4. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der Unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehaltenen wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

    Gemäß § 73 Abs 2 FrG 1997 sind grundsätzlich die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG 1991 im Schubhaftbeschwerdeverfahren anzuwenden.

    Gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

    Nach Art 8 B-VG ist die deutsche Sprache unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte Staatssprache der Republik Österreich. Deshalb sind Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen. Dies hat der Bf trotz der gebotenen Gelegenheit zur Verbesserung nicht getan. Seine Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs 3 iVm § 13 Abs 3 AVG 1991 als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen nicht weiter einzugehen.

  5. Obwohl der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG Vm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger kein Aufwandersatz zuzusprechen, da der belangten Behörde tatsächlich kein Aufwand entstanden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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