Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161135/14/Sch/Bb/Hu

Linz, 13.07.2007

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 2.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.1.2006, Zl. VerkR96-17229-2005/Pi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), im zweiten Rechtsgang, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.1.2006, Zl. VerkR96-17229-2005/Pi, wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, am 1.4.2005 um 06.23 Uhr im Gemeindegebiet Pucking, Bezirk Linz-Land, OÖ., auf der A1, bei Strkm 178.220 in Richtung Wien, Messstrecke 10.961 Meter, als Lenkerin des Kfz, pol. Kz. , die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 7 km/h überschritten zu haben (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2.2.2006 eingebracht. Darin hat sie ua. eine Verletzung nach  Art. 6 Abs.1 und 2 EMRK, Art. 8 Abs.1 EMRK sowie eine Verletzung gegen den Anklagegrundsatz nach Art. 90 Abs.2 B-VG geltend gemacht und beantragt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 3.8.2006, Zl. VwSen-161135/5, die Berufung abgewiesen und das  erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerberin wurden zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe 5,80 Euro vorgeschrieben.

 

4. Durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter hat die Berufungswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 20.6.2007, Zl. B 1657/06-6, aufgehoben und festgestellt hat, dass die Berufungswerberin durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sei.   

 

Begründend führt der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass § 100 Abs.5 b StVO zwar nicht verfassungswidrig sei, jedoch müsse im Hinblick auf die in § 100 Abs.5b StVO enthaltene  Formulierung "bestimmte Wegstrecke", die Festlegung und Anordnung der Wegstrecke den datenschutzrechtlichen Anforderungen an das automatische Geschwindigkeitsmesssystem entsprechend durch Verordnung erfolgen.

 

5. Unter Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Da die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Wegstrecke auf der Autobahn A1 auf der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit der Berufungswerberin mittels Section Controll festgestellt wurde, zum Vorfallszeitpunkt nicht durch Verordnung näher angeordnet war, entbehrt das angefochtene Straferkenntnis insoweit der Rechtsgrundlage, als die Messstrecke nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 100 Abs.5b StVO festgelegt war.

Ein Verstoß gegen § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO kann der Rechtsmittelwerberin somit nicht vorgeworfen werden, weshalb der Berufung Folge zu leisten, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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