Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-440110/7/Gf/Mu

Linz, 23.02.2009

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des F A, L, wegen der Anordnung einer Wegweisung und eines Betretungsverbots nach dem Sicherheitspolizeigesetz beschlossen:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt

und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 AVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG.

Begründung:

1. In seiner mit 28. Jänner 2009 datierten Eingabe hat der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde gegen die durch Beamte der Bundespolizeidirektion Linz am 27. Jänner 2009 um 9.45 Uhr fernmündlich ausgesprochene Wegweisung und ein gleichzeitig verhängtes Betretungsverbot erhoben.

2. Am 9. Februar 2009 hat der Beschwerdeführer im Zuge einer Rechtsbelehrung durch den Oö. Verwaltungssenat telefonisch die Zurückziehung seiner Beschwerde erklärt und diese damit begründet, dass es ihm nicht um eine Entscheidung dahin gegangen sei, ob die Anordnung der Wegweisung und des Betretungsverbot durch die Polizeiorgane rechtmäßig erfolgte, sondern er nur ehestmöglich wieder seine Wohnung beziehen wolle; darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall von seiner Lebensgefährtin zwischenzeitlich ohnehin bereits ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht Linz gestellt worden, weshalb er sich auch hinsichtlich der Frage der Aufhebung des Betretungsverbotes an dieses Gericht wenden müsse.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG – und zwar im Wege der Regelform eines Bescheides, da es sich beim Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenats stets um ein Mehrparteienverfahren handelt – als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war nicht zu treffen, weil der diesbezügliche Antrag der auch im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde als obsiegend anzusehenden belangten Behörde hier erst nach dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Beschwerde durch den Rechtsmittelwerber (9. Februar 2009), nämlich am 16. Februar 2009, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im  Verfahren sind Gebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

VwSen-440110/7/Gf/Mu vom 23. Februar 2009

§ 67c Abs. 3 AVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG: Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde;

§ 79a AVG: Kein Kostenzuspruch an die Behörde, wenn der darauf bezügliche Antrag erst nach der Zurückziehung der Beschwerde beim UVS eingelangt ist.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum