Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130587/2/WEI/Ga

Linz, 26.02.2009

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der A W, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26. Februar 2008, Zl. FD-StV-345137-2007 Scha, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtete Lenkerin das mehrspurige Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen WL, Marke Mercedes, am 06.12.2006 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, am Parkplatz Adlerstraße, bis mindestens 11.10 Uhr abgestellt gelassen, obwohl Parkgebühr nach dem aufliegenden Parkschein Nr. 1667 nur bis 10.11Uhr entrichtet war.

Gemessen an der Dauer der Kfz-Abstellung wurde daher die Parkgebühr verkürzt."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 4 Abs 1, 6 Abs 1 u 7 Abs 1 u 2 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 43 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG 4,30 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 26. Februar 2008 richtet sich die am 10. März 2008 offenbar rechtzeitig zur Post gegebene Berufung vom 8. März 2008, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Strafverfügung vom 20. Juni 2007 hat die belangte Behörde der Bwin folgende Sachverhaltsumschreibung als Verwaltungsübertretung angelastet:

 

"Tatbestandsmerkmale:

Behördliches Kennzeichen: WL         Marke: MERCEDES

Tatbestand: Die bezahlte Parkzeit wurde überschritten.

Anzeigetag: 06.12.2006                                             Uhrzeit von/bis: 11:10/11:10

Straße/Platz: Adlerstrasse PP.

Konkretisierung: PS abgel um: 10:11 1167e0.7"

 

Gegen die Strafverfügung erhob die Bwin den Einspruch vom 26. Juni 2007, der am 3. Juli 2007 offenbar rechtzeitig zur Post gegeben wurde. In diesem Einspruch wendete sie Verfolgungsverjährung ein, weil ihr die Strafverfügung erst nach dem 6. Juni 2007 zugestellt wurde und daher mehr als sechs Monate vom Tatzeitpunkt verstrichen waren. Weiters wurde bereits unter dem Gesichtspunkt des § 44a Z 1 VStG näher gerügt, dass der mit Adlerstraße PP angegebene Tatort keine ausreichende Konkretisierung darstelle.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 5. November 2007 um die Bekanntgabe der Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnisse ersucht und für den Fall der Nichtbeantwortung mitgeteilt, dass sie von einem monatlichen Nettoeinkommens von 1.100 Euro bei Vermögenslosigkeit und fehlender Sorgepflicht ausgehe. In weiterer Folge hat sie das angefochtenen Straferkenntnis vom 26. Februar 2008 erlassen.

 

2.2. Im Straferkenntnis wird der Tatort nunmehr als " ... in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, am Parkplatz Adlerstraße, ..." umschrieben. Begründend führt die belangte Behörde auf Seite 4 des Strafbescheides an, dass die Abkürzung PP in der Strafverfügung EDV-bedingt sei. Diese Tatortbezeichnung würde in der "Gebührenpflichtigen Kurzparkzone" in Wels nur einmal existieren und bestünde somit keine Verwechslungsmöglichkeit. Der Parkplatz Adlerstraße sei baulich von dieser getrennt und verfüge über zwei Ein/Ausfahrten, bei denen sich jeweils eine Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone mittels entsprechender Verkehrszeichen befinde. Es bestehe daher auf dem gesamten Parkplatz das einheitliche Rechtsverhältnis einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, wobei egal sei, welcher Stellplatz benutz wird.

 

Eine Gefahr, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, habe nicht bestanden, weil der Parkplatz Adlerstraße im Rayon 4 am Tattag vom 08:00 bis 12:00 Uhr ausschließlich vom Straßenaufsichtsorgan des Österreichischen Wachdienstes mit der Dienstnummer 14 überwacht worden sei. Außerdem erfolge die Ausstellung einer Organstrafverfügung automationsunterstützt (Handcomputer). Es bestehe somit eine Absicherung durch persönliche Wahrnehmung bzw Datenabspeicherung.

 

2.3. Die Bwin rügt abermals die unzureichende Konkretisierung des Tatortes und bringt vor, dass sie das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen WL nicht in Wels Adlerstraße PP abgestellt hätte und dass es einen solchen Platz mit der Bezeichnung "Adlerstraße PP" nicht gäbe.

 

Wie die belangte Behörde im Straferkenntnis zum Tatort Parkplatz Adlerstraße kommt, könne nicht nachvollzogen werden. Diese Benennung könne nicht als Konkretisierung des in der Strafverfügung angegebenen Tatorts Adlerstraße PP angesehen werden. Eine EDV-bedingte Abkürzung liege ebenfalls nicht vor, weil es keine derartigen Einschränkungen  beim Verfassen von Schriftstücken mittels EDV gebe. Außerdem handle es sich dabei um einen unbewiesenen Behauptung. Im Straferkenntnis sei die Bwin nach Eintritt der Verfolgungsverjährung mit einem neuen Tatort konfrontiert worden.

 

Die Bwin führt weiter aus, dass sie das Fahrzeug weder in Wels, Adlerstraße PP, noch in Wels, Parkplatz Adlerstraße, abstellte. Auf der östlichen Seite der Adlerstraße befänden sich mehrere Schrägparkplätze zwischen dort wachsenden Bäumen. Sie hätte das genannte Fahrzeug auf dem mittleren von drei Schrägparkplätzen zwischen Bäumen in eine Entfernung von ca. 2 m nördlich zu dem dort aufgestellten Parkscheinautomaten abgestellt. Zum Beweis dafür legt die Bwin zwei auf DIN A4 Format ausgedruckte Farbfotos vor, die ihr Gatte Ing. F W am 6. Dezember 2006 um 11:22 Uhr nach dem Vorfinden der Organstrafverfügung gemacht habe. Diesen macht sie auch als Zeugen namhaft.

 

Es sei eindeutig die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG verletzt worden. Die belangte Behörde habe ohne weiteres Ermittlungsverfahren und Parteiengehör ein Straferkenntnis erlassen. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte die Bwin schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in erster Instanz diese Umstände darlegen können und ihren Gatten sowie das Straßenaufsichtsorgan als Zeugen beantragen können. Es liege daher auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Bei Einhaltung der Verfahrensbestimmungen hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können.

 

3. Der Berufung angeschlossen sind Kopien der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001, des Parkscheines Nr. 1667, der Organstrafverfügung zu Zl. 0354137 und zwei Farbfotos mit roter Datumsanzeige "6 12 2006", die einen silberfarbenen Mercedes mit Kennzeichen WL auf einem blau gekennzeichneten Schrägparkplatz entlang einer Straße zwischen zwei Bäumen zeigen. Auf den Fotos ist im Hintergrund nach einem Gehsteig ein Parkscheinautomat und ein weiterer baulich getrennter Parkplatz zu sehen, auf dem zahlreiche abgestellte Fahrzeuge stehen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wels zur Zahl FD-StV-354137-2007 Scha und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinlänglich geklärt erscheint und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 61/2005) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Mit Verordnung des Gemeinderats der Stadt Wels vom 14. Dezember 2000 (Zl. MD-Verf-216-1999; kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Magistrats vom 18.12.2000 bis 2.1.2001) wurde die Parkgebühren-Verordnung 1992 als Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 neu gefasst. Im § 2 werden gebührenpflichtige Kurzparkzonen laut beiliegendem Straßenplan (Beilage A), der zum Bestandteil der Verordnung erklärt wird, festgelegt. Im § 2 Abs 1 wird das Gebiet umgrenzt und im § 2 Abs 2 werden die der Gebührenpflicht unterliegenden Straßen (Straßenzüge) und Plätze taxativ aufgezählt. Dabei wird an erster Stelle der alphabetisch geordneten Aufzählung die "Adlerstraße zwischen Volksgartenstraße und Ringstraße" und an 23. Stelle der "Parkplatz Adlerstraße" genannt.

 

Gemäß § 4 Abs 1 der Parkgebühren-Verordnung ist der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet. Die Parkgebühr wird nach § 6 Abs 1 bei Beginn des Abstellens fällig und nach § 7 Abs 2 ist der Parkschein unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen.

 

4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Spruch-erfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat so in konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

4.3. Im vorliegenden Fall steht durch die schlüssigen Berufungsausführungen zu den örtlichen Verhältnissen und die von der Bwin dazu vorgelegten Farbfotos, denen die belangte Behörde im Vorlageschreiben nicht entgegen getreten ist, für den erkennenden Verwaltungssenat fest, dass entlang der Adlerstraße in Wels im Rahmen einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone Parkmöglichkeiten bestehen, die durch Stellplätze schräg zum Straßenverlauf zwischen den am Straßenrand wachsenden Bäumen zur Verfügung stehen. Seitlich hinter diesen Parkmöglichkeiten am Straßenrand befindet sich nach der Fischergasse ein von der Adlerstraße baulich getrennter Parkplatz mit zwei eigenen Ein/Ausfahrten, wie dies im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt wird, der im Straßenplan (Beilage A zur Parkgebühren-Verordnung 2001) ersichtlich ist und der in dieser Verordnung als "Parkplatz Adlerstraße" bezeichnet wird.

 

Wenn nun die belangte Behörde argumentiert, dass es am abgesonderten "Parkplatz Adlerstraße" egal ist, welcher Stellplatz benutzt wird, weil eine einheitliche gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht, so mag dies zutreffen. Es handelt sich dabei aber nur um die halbe Wahrheit, wird doch verschwiegen, dass entlang der Adlerstraße ebenfalls gebührenpflichtige Parkmöglichkeiten in Form von Schrägparkplätzen bestehen. Es trifft daher im Ergebnis die Behauptung der belangten Behörde nicht zu, dass keine Verwechslungsmöglichkeit bestünde, könnte man doch den Parkraum entlang des Straßenrandes der Adlerstraße ebenfalls als "Parkplatz Adlerstraße" bezeichnen. Betrachtet man dann noch die verkürzte Bezeichnung des Tatorts in der Strafverfügung vom 20. Juni 2007, wo für nicht mit Sonderwissen ausgestattete Personen in unverständlicher Weise von "Adlerstraße PP" die Rede ist, so erscheinen dem erkennenden Verwaltungssenat künftige Verwechslungen geradezu auf der Hand zu liegen. Mit der Angabe "Adlerstraße PP" kann ein Parkplatz entlang der Adlerstraße ebenso gemeint sein, wie ein Stellplatz am abgesonderten Parkplatz Adlerstraße. Es liegt somit offenkundig keine eindeutige Bezeichnung des Tatortes vor. So hat beispielsweise auch der Verwaltungsgerichthof die Angabe "Wien I, Dr.-Karl-Renner-Ring (Parkplatz vor dem Parlament)" als zur hinreichenden Konkretisierung des Tatortes ungenügend angesehen, weil amtsbekannt war, dass es zwei derartige Parkplätze gab (vgl VwGH 9.7.1982, Zl. 81/02/0337).

 

Ob die von der belangten Behörde zur Beschreibung des Tatorts verwendeten Worte nun EDV-bedingt waren oder nicht, spielt für den Prüfungsmaßstab des Oö. Verwaltungssenats unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit iSd § 44a Z 1 VStG keine Rolle. Die Konkretisierungsanforderungen des Tatvorwurfs haben sich nicht angeblichen Sachzwängen der EDV unterzuordnen, vielmehr ist diese nur ein Hilfsmittel für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben und diesen anzupassen. Auch das Argument, dass am Tattag von 08:00 bis 12:00 Uhr nur ein Straßenaufsichtsorgan Dienst versah, dem keine Verwechslung unterlaufen wäre, ist nicht stichhaltig, kommt es doch für die Verwechslungsmöglichkeit nicht auf ein mit Sonderwissen ausgestattetes Kontrollorgan, sondern darauf an, wie ein unbefangener, mit durchschnittlichem Wissen ausgestatteter Beobachter eine Formulierung objektiv verstehen konnte. Der Tatvorwurf und damit der Spruch eines Straferkenntnisses hat objektiven Anforderungen zu genügen. Es genügt für seine Konkretisierung gerade nicht, wenn nur ganz bestimmte Personen kein Verwechslungsproblem hätten.

 

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde durch die in der Strafverfügung gewählte mehrdeutige Umschreibung des Tatorts "Straße/Platz: Adlerstrasse PP" die Bwin weder in die Lage versetzt hat, einen bestimmten Tatvorwurf zielführend zu widerlegen, noch eine Formulierung gewählt hat, die die Bwin vor einer allfällig rechtwidrigen Doppelverfolgung hätte schützen können. Erst im angefochtenen Straferkenntnis ist von der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels "am Parkplatz Adlerstraße" die Rede. Allerdings erscheint auch diese Bezeichnung nach Ansicht des erkennenden Veraltungssenats immer noch unzureichend, lässt sie doch nicht eindeutig in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen, dass es sich um einen abgesonderten Parkplatz handelt, der baulich von der Adlerstraße getrennt ist. Erst wenn man in die Parkgebühren-Verordnung 2001 und deren Beilage A Einsicht genommen hat, kann man auf einen abgesonderten Parkplatz schließen. Das wesentliche Element des Tatorts muss aber aus sich heraus verständlich sein. Der Tatvorwurf ist nicht schon dann iSd § 44a Z1 VStG hinreichend bestimmt, wenn er erst durch weiteren Nachforschungen verständlich wird.

 

Die Bwin traf gegenüber der Strafbehörde keine Mitwirkungspflicht, auf die Richtigstellung des unzureichenden Tatvorwurfes hinzuwirken, weil dies auf eine verfassungsrechtlich unzulässige Pflicht zur Selbstbelastung hinausliefe. Sie war daher auch nicht verpflichtet, die belangte Behörde auf die Mehrdeutigkeit des Tatvorwurfes hinzuweisen. Da seit dem 6. Dezember 2006 schon bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 26. Februar 2008 mehr als ein Jahr vergangen war, ist im gegenständlichen Verfahren auch schon längst Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 und 2 VStG eingetreten.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Strafverfahren mangels einer ausreichend angelasteten Verwaltungsübertretung und wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 

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