Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163240/14/Sch/Ps

Linz, 02.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M M, geb. am, R, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-7900-2007, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich der Strafbemessung insofern Folge gegeben, als bezüglich Faktum 1) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird, hinsichtlich Faktum 2) die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden sowie hinsichtlich der Fakten 3) und 4) die Geldstrafen jeweils auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 24 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass bei der Tatortangabe im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge "Gemeinde Lenzing" zu entfallen hat.

 

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 35 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-7900-2007, über Herrn M M wegen Verwaltungsübertretungen nach

1) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.b KFG 1967,

2) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967,

3) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und

4) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967

Geldstrafen in der Höhe von

1) 40 Euro,

2) 200 Euro,

3) 150 Euro und

4) 150 Euro,

im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von

1) 36 Stunden,

2) 96 Stunden,

3) 84 Stunden und

4) 84 Stunden,

verhängt, weil er sich am 20. März 2007 um 08.15 Uhr auf der B1, bei Strkm. 258,000, als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen

1)      vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, obwohl es ihm zumutbar war, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Höhe gemäß § 4 Abs.6 KFG 1967 des Lkw von 4 m durch die Beladung um 18 cm überschritten wurde.

2)      vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, obwohl es ihm zumutbar war, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 10.100 kg überschritten wurde.

3)      vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, obwohl es ihm zumutbar war, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw von 26.000 kg durch die Beladung um 3.400 kg überschritten wurde.

4)      vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, obwohl es ihm zumutbar war, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16.000 kg durch die Beladung um 4.700 kg überschritten wurde.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 54 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist bezüglich der Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses zu bemerken, dass die Tatörtlichkeit, nämlich die B1 bei Strkm. 258,000, nicht im Gemeindegebiet Lenzing gelegen ist, sondern vielmehr in jenem von Vöcklamarkt. Die entsprechende unzutreffende Bezeichnung in der Anzeige ist im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens stets übernommen worden, erst bei der Berufungsverhandlung wurde klargestellt, dass das Gemeindegebiet unzutreffend wiedergegeben ist. Durch die genaue Straßenkilometerangabe ist aber die Tat in örtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert, sodass die Anführung des unzutreffenden Gemeindegebietes aus dem Spruch zu entfernen war. In welcher Ortsgemeinde eine Vorfallsörtlichkeit liegt, ist zudem für den Spruch eines Strafbescheides im Regelfall ohne Bedeutung.

 

Zur Sache:

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass die Anhaltung des Berufungswerbers im Nahbereich der Straßenmeisterei Vöcklamarkt erfolgte. Der Kraftwagenzug wurde dann auf das Gelände dieser Einrichtung gelotst und wurde dort eine Höhenvermessung und Verwiegung durchgeführt. Der Lokal­augenschein hat belegt, dass das Gelände faktisch eben ist, also Niveauunterschiede wohl nur durch Vermessung belegt werden könnten. Auch der Platz direkt vor den Garagen der Straßenmeisterei Vöcklamarkt kann als ebene Fläche bezeichnet werden, auf diesem Teil des Geländes ist nämlich die Verwiegung erfolgt. Dazu ist auch zu sagen, dass nach den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers diese Örtlichkeit regelmäßig für einschlägige Verkehrskontrollen samt Fahrzeugverwiegungen verwendet wird. Auch sind gelegentlich Amtsachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung beigezogen. Bislang seien von keiner Seite her noch Einwendungen gegen die Platzverhältnisse erhoben worden. Auch die, schon oben geschilderten, Feststellungen bei der Berufungsverhandlung lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die verwendete Fläche für Verwiegungen absolut tauglich ist. Folgte man den Ausführungen des Berufungswerbers, dürften wohl Verwiegungen mittels Wiegeplatten generell kaum noch wo stattfinden können.

 

Zur Art und Weise der Verwiegung, nämlich durch die erwähnten Wiegeplatten, ist zu bemerken, dass es sich hiebei um eine taugliche Verwiegungsmethode handelt. Diese Geräte sind bei der Exekutive schon seit langem in Verwendung und wurden nicht nur von den Verwaltungsstrafbehörden, sondern letztlich auch vom Verwaltungsgerichtshof als geeignete technische Hilfsmittel zur Feststellung des Gewichtes eines Fahrzeuges betrachtet. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann eine solche Verwiegung, wie sachverständigen Äußerungen vorangegangener zahlreicher Berufungsverfahren entnommen werden kann, nicht nur in der Weise erfolgen, dass der gesamte Kraftwagenzug mit je einem Rad auf einer Wiegeplatte stehen muss. Auch die getrennte Verwiegung von Zugfahrzeug und Anhänger, ohne die beiden Fahrzeuge zu trennen, ist zulässig. Auch ohne besondere fachliche Kenntnisse besitzen zu müssen, kann die Aussage getroffen werden, dass das Gewicht der Anhängerdeichsel, das, wenn überhaupt, auf die Anhängerkupplung des Zugfahrzeuges einwirkt, auf das Wiegeergebnis keinen Einfluss hat.

 

Dazu kommt noch, dass angesichts der doch nicht unbeträchtlichen Überladung der verwendeten Fahrzeuge solche schon sehr ins Detail gehende Erwägungen ohnedies nur am Rande zu erfolgen haben.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers spielt die Art der Ladung im Falle einer Überladung eines Fahrzeuges keine Rolle, deshalb ist es auch nicht notwendig, diesbezügliche Angaben in den Spruch eines Strafbescheides aufzunehmen.

 

Auch die Rüge hinsichtlich Faktum 2) [gemeint wohl Faktum 1)] des Straferkenntnisses, wonach nicht feststünde, welches der beiden Fahrzeuge der Höhe nach vorschriftswidrig beladen gewesen wäre, geht ins Leere, zumal im Spruch des Straferkenntnisses ausdrücklich vom Lkw die Rede ist.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Allerdings ergaben sich bei der Überprüfung der Strafbemessung einige Umstände, die zugunsten des Berufungswerbers zu werten waren. Bezüglich Faktum 1) des Straferkenntnisses vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass hier angesichts der doch sehr geringfügigen Überschreitung der erlaubten Ladungshöhe eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG geboten ist. Es mag sein, dass der Berufungswerber die Ladungshöhe in seinem Sinne großzügig geschätzt hat, eine genaue Feststellung derselben wäre aber nur, wie vom Meldungsleger zusammen mit einem Kollegen auch veranlasst, durch eine exakte Vermessung möglich gewesen. Somit ist die Annahme von noch geringfügigem Verschulden gerechtfertigt, auch die möglichen Folgen der Übertretung können als unbedeutend angesehen werden, zumal von Hackschnitzeln, dies war gegenständlich das Ladegut, die der Höhe nach in der Mitte der Ladefläche etwas über das Erlaubte hinausragten, kein nennenswertes Gefahrenpotential ausgehen kann.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung hatte zu erfolgen, um den Berufungswerber auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Beladungsgrenzen auch der Höhe nach hinzuweisen.

 

Bezüglich der drei übrigen Übertretungen war dem Berufungswerber der nach der Aktenlage gegebene wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten. Dieser lässt im Verein mit der bei der Berufungsverhandlung vom Rechtsmittelwerber an den Tag gelegten Einsichtigkeit erwarten, dass auch mit den herabgesetzten Geldstrafen noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wiederum zur genauen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Auch ist seit dem Vorfall (20. März 2007) bis zur gegenständlichen Berufungsentscheidung ein längerer Zeitraum verstrichen, der bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben durfte (vgl. § 34 Abs.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

 

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von etwa 1.700 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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