Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163650/2/Bi/Se

Linz, 03.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, G, vertreten durch RA Mag. Dr. B G, L, vom 28. Oktober 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Perg vom 17. Oktober 2008, VerkR96-1496-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis  vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 8 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. Jänner 2008, 13.25 bis 13.41 Uhr, als Lenker den Pkw     in G, S, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe zwar sein Fahrzeug zur genannten Zeit am S im Bereich des durch Verkehrszeichen gekenn­zeich­neten Halte- und Parkverbots abgestellt gehabt, jedoch sei die vorgewor­fene Verwaltungsübertretung deshalb nicht strafbar, weil die Verordnung über ein Halte- und Parkverbot im ggst Bereich rechtswidrig bzw rechtswidrig kundge­macht sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugen­scheines am 2. März 2009.

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw am 15. Jänner 2008 mittels Organstraf­ver­fügung beanstandet wurde, weil er den Pkw     in G, S, im beschilderten Halte- und Parkverbot von 13.25 Uhr bis 13.41 Uhr geparkt habe.

Der Bw hat sich im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Lenkerauskunft  gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 mit Schreiben von 29. April 2008 selbst als Lenker bezeichnet und hat bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erst­in­stanz vom 20. Mai 2008 ausdrücklich die Richtigkeit des ihm vorgewor­fenen Ver­haltens bestätigt, jedoch auf die Rechtswidrigkeit bzw rechtswidrige Kund­mach­ung der zugrundeliegenden Verordnung verwiesen. Nach Kenntnisnahme der Ver­ord­nungs­unterlagen hat er ausgeführt, es sei insbesondere nicht erkennbar, welcher räumliche Geltungsbereich von ggst Verbot umfasst sein solle, weshalb seine Bestrafung nicht zulässig sei.

Der Bw wurde bereits mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 20. Februar 2007, VerkR96-3169-2006, wegen einer gleich­arti­­gen Verwaltungsübertretung am selben Abstellort, allerdings bezogen auf den 4. Juni 2006, also vor Inkrafttreten der derzeit geltenden Verordnung, schuldig gesprochen und bestraft. Die Beru­fung dagegen wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Erkennt­nis vom 14. Jänner 2008, VwSen-162082/21/Bi/Se, abgewiesen; dage­gen ist ein Beschwerde-Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig.

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b StVO.

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 19. Mai 2005, AZ 640/4/Vo/Ma, wurde "gemäß den Bestimm­ungen der §§ 40 Abs.2 Z4 iVm der Verordnung des Gemeinderates vom 24.11.2003, mit der die Zuständigkeit des Gemeinderates an den Bürgermeister übertragen wurde, und § 43 Abs.2 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 idgF gemäß §§ 43 Abs.1 lit.b Z1, 52a Z13b und 94d Z4 StVO idgF verordnet: Aufgrund des Gutachtens des techni­schen Amtssachverständigen vom 9. Mai 2005 wird auf der Siedlungsstraße S im Bereich westlich der Liegenschaft S  ein Halte- und Park­ver­bot, ausgenommen Arzt, angeordnet."

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 6. November 2007, AZ 640-4-2007/Vo/Br, wurde auf der selben gesetzlichen Grund­lage "das mit Verordnung vom 19. Mai 2005 angeordnete Halte- und Park­ver­­bot, ausgenommen Arzt, so abgeändert, dass der Halte- und Parkverbots­bereich nur mehr für zwei Stellplätze, welche westlich entlang des Hauses S  verlaufen, gilt. Mit Rechtskraft dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 19. Mai 2005 außer Kraft." Die Kundmachung durch Neuanbringung der Zeichen gemäß § 52a Z13b StVO einschließlich Zusatztafel wurde am 26.9.2007, 10.00 Uhr, bestätigt.

Beim Ortsaugenschein am 2. März 2009 wurde vom erkennenden Mitglied fest­gestellt, dass die Kundmachung des Halte- und Parkverbotes durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen nun so erfolgte, dass das bei der oberen Hausecke stehende Zeichen gemäß § 52 lit.a Z13b StVO 1960 nicht verändert wurde; der Beginn des Verbotsbereiches befindet sich nunmehr ca einen Meter unterhalb der unteren Hausecke S . Daraus folgt, dass der Halte- und Park­verbotsbereich gegenüber dem örtlichen Geltungs­bereich der früheren Ver­ord­­nung nun auf ca zwei Pkw-Längen verkleinert wurde.

Der Bw hat nie bestritten, seinen Pkw im dortigen Bereich entgegen der in Rede stehenden Verordnung für die Dauer von etwa 15 Minuten abgestellt zu haben. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, zumal im Sinne des § 5 Abs.1 VStG von der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs 3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Diesbezüglich wurde auch in der Berufung nichts eingewendet. Die verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Örtliche Verbotsbereich gegenüber 1. Bestrafung verletzt -> Bestätigung (VfGH?) (VfGH-Beschwerde anhängig)

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 01.12.2009, Zl.: B 492/09-10

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