Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163838/2/Sch/Ps

Linz, 02.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, geb. am, W, L, gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Oktober 2008, Zl. S-25934/08-3, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 19 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Ladungsbescheid hat die Erstbehörde Herrn M H für einen im Bescheid angeführten Zeitpunkt gemäß § 19 AVG und §§ 40, 41, 43 und 59 VStG zum Erscheinen auf die Behörde vorgeladen. Im Bescheid ist angeführt, dass dem Berufungswerber zur Last gelegt werde, er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 begangen, eine zweifelsfrei allerdings völlig unzutreffende Subsumtion für das vorgeworfene Nichtmitführen von Führerschein und Warneinrichtung.

 

In dem Ladungsbescheid ist nicht jene Rubrik markiert, in der es heißt, dass es nötig sei, dass der Berufungswerber persönlich auf der Behörde erscheint. Vielmehr ist jene Formularvariante angekreuzt, die wie folgt lautet:

"Bitte kommen Sie persönlich in unser Amt oder entsenden Sie an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten".

 

2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Behörde durch die oben wiedergegebene gewählte Bescheidvariante selbst nicht davon ausgegangen, dass das Erscheinen des Berufungswerbers auf der Behörde nötig wäre. Die normative Aussage des Bescheides beschränkt sich gegenständlich lediglich auf ein Ersuchen, nämlich der Berufungswerber möge entweder persönlich erscheinen oder einen Vertreter entsenden. Nach ständiger Judikatur des Oö. Verwaltungssenates ist diesfalls eine einfache Ladung ausreichend bzw. kann der Beschuldigte mit dem Akteninhalt auch durch andere Maßnahmen, etwa Übermittlung einer Aktenkopie, vertraut gemacht werden (vgl. VwSen-163562 vom 21.10.2008 u.a.).

 

Der Vollständigkeit halber ist im gegenständlichen Fall noch Nachstehendes anzufügen:

Die Erstbehörde hat sich nach Einbringung der Berufung offenkundig der oben angeführten Rechtsansicht angeschlossen und in der Folge eine Berufungsvorentscheidung erlassen, mittels welcher der angefochtene Ladungsbescheid aufgehoben wurde. Damit wurde dem Berufungsbegehren, das in diese Richtung ging, vollinhaltlich entsprochen. Dennoch hat der Berufungswerber einen Vorlageantrag gestellt, weshalb die erwähnte Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs.3 AVG außer Kraft getreten ist.

 

Wenn eine Verfahrenspartei auf der einen Seite der Behörde vorhält, wie gegenständlich, sie verschleppe das Verfahren, aber andererseits die Berufungsbehörde auch dann noch einschaltet, wenn ihr im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung ohnedies schon längst Recht gegeben worden war, so trägt dies naturgemäß auch nicht zur Verfahrensbeschleunigung bei.

 

Unabhängig davon war jedenfalls der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid nach dem Willen des Berufungswerbers nun eben ein zweites Mal aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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