Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522148/6/Sch/Ps

Linz, 27.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, geb. am, F, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Oktober 2008, Zl. Fe-1246/2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2009 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 30. Oktober 2008, Zl. Fe-1246/2008, Herrn M H die von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 30. Jänner 2007 unter der Zl. 07/042983 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten ab 11. Oktober 2008 entzogen. Überdies wurde ihm gemäß § 32 Abs.1 FSG ausdrücklich das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für dieselbe Dauer verboten und die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet. Außerdem wurde ihm gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und ihm aufgetragen, den Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge – ausgestellt von der FS G am 15. Juni 2005 unter der Nummer – unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde von der Erstbehörde dem Berufungswerber am 30. Oktober 2008 durch das amtshandelnde Behördenorgan mündlich verkündet und ihm gleichzeitig eine Ausfertigung des Bescheides ausgehändigt.

 

Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete am 13. November 2008.

 

Dagegen wurde vom Berufungswerber Berufung erhoben, wobei zum Einbringungsvorgang im Detail Folgendes festzuhalten ist:

Laut Aktenlage ist das Rechtsmittel bei der Erstbehörde am 17. November 2008 eingelangt. Es hatte den Weg über eine Polizeiinspektion und in der Folge über das Stadtpolizeikommando Linz genommen. Auf dem Rechtsmittel findet sich kein Eingangsstempel einer Polizeiinspektion, laut Angaben des Berufungswerbers nach Rückfrage durch die Erstbehörde sei die Einbringung am 13. November 2008 um 23.45 Uhr bei der Polizeiinspektion Nietzschestraße erfolgt.

 

Hierauf hat die Erstbehörde die beiden zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr dieses Tages Dienst gehabt habenden Polizeibeamten zeugenschaftlich einvernommen, beide gaben an, zu diesem Zeitpunkt kein Schriftstück entgegen genommen zu haben.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber eine Kopie seiner Berufung vorgelegt. Dort findet sich sehr wohl ein Eingangsstempel, nämlich jener der Polizeiinspektion Nietzschestraße mit dem Datum 14. November 2008 und einer unleserlichen Unterschrift. Bei der Berufungsverhandlung mit dieser Zeitdifferenz um einen Tag konfrontiert, gab der Berufungswerber an, er habe nicht darauf geachtet, welcher Stempel angebracht worden sei, jedenfalls sei er schon am 13. November 2008 bei der Polizeiinspektion Nietzschestraße gewesen und habe dort sein Rechtsmittel eingebracht.

 

Die Erstbehörde hat über Ersuchen durch den Oö. Verwaltungssenat jenen Beamten ermittelt, der dieses Rechtsmittel tatsächlich entgegen genommen hat. Die durchgeführte Zeugeneinvernahme mit dem Beamten bestätigt, dass die Einbringung nicht mehr am 13., sondern schon am 14. November 2008 erfolgt ist. Er hat nachvollziehbar angegeben, auf die Datumsumstellung des Eingangsstempels stets genau Bedacht zu nehmen, auch seine Dienstabfolge in der relevanten Nacht laut Dienstplan spricht für seine Angaben. Den Dienst als im Polizeiwachzimmer anwesender Beamter hat er um etwa Mitternacht angetreten, davor war er im Streifendienst tätig gewesen.

 

Somit stehen den Angaben des Berufungswerbers zur Rechtzeitigkeit seiner Berufung drei Beweismittel entgegen, nämlich die Aussagen der beiden Beamten, die zum behaupteten Einbringungszeitpunkt Dienst gehabt hatten, der erwähnte Eingangsstempel und die Aussage des Beamten, der die Berufung tatsächlich entgegen genommen hat. Angesichts dieser Beweislage muss das Vorbringen des Berufungswerbers als bloße Behauptung angesehen werden.

 

Der Vollständigkeit halber und ohne diese Frage hier endgültig beurteilen zu wollen, wäre auch für den Fall, dass die Berufungseinbringung noch am 13. November 2008 erfolgt wäre, damit nicht zwingend ausgesagt, dass das Rechtsmittel auch tatsächlich rechtzeitig erhoben war. Gemäß der Bestimmung des § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Eine Polizeiinspektion, auch wenn sie im selben Amtsgebäude wie die Behörde untergebracht ist, ist an sich lediglich Teil eines Wachkörpers und nicht Teil einer (bescheiderlassenden) Behörde. Damit könnte wohl die Rechtansicht vertreten werden, dass eine Weiterleitung von Eingaben durch Organe dieses Wachkörpers an die zuständige Behörde in Analogie zu § 6 AVG auf Fristrisiko des Einbringers erfolgt. Andererseits kann einer rechtsunkundigen Verfahrenspartei auch nicht so ohne weiteres zugemutet werden, die rechtlichen Unterschiede zwischen einem Wachkörper und einer Behörde zu kennen, weshalb die Entgegennahme von Eingaben durch Organe von Polizeiinspektionen, wie auch der vorliegende Fall beweist, durchaus rechtlich problematisch sein können bzw. zumindest ein an sich entbehrliches Ermittlungsverfahren über den Einbringungsvorgang eines Rechtsmittels bewirken können.

 

Bei einer Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Das Rechtsmittel war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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