Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100180/27/Sch/Ka

Linz, 25.05.1992

VwSen - 100180/27/Sch/Ka Linz, am 25. Mai 1992 DVR.0690392 M J, W; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des M J vom 26. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 29. August 1991, VerkR-96/463/1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsvefahren den Betrag von 1.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 29. August 1991, VerkR-96/463/1991, über Herrn M J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil er sich am 27. Jänner 1991 um ca. 17.50 Uhr am Gendarmerieposten Weyer geweigert hat, seine Atemluft von einem hiezu ermächtigten Sicherheitswacheorgan auf Alkoholgehalt prüfen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er am 27. Jänner 1991 um ca. 17.00 Uhr den PKW in G auf der B 121 W Straße bei Strkm. 33,2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in Höhe von 800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Am 7. Mai 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Berufung gegen das obzitierte Straferkenntnis ist im wesentlichen damit begründet, das zur Atemluftuntersuchung des Berufungswerbers verwendete Alkomatgerät sei nicht funktionsfähig gewesen. Der Berufungswerber sieht sich in dieser Annahme dadurch bestätigt, daß die amtshandelnden Gendarmeriebeamten in der Bedienungsanleitung des Gerätes nach den Fehlerquellen suchen hätten müssen.

Der zur Atemluftuntersuchung des Berufungswerbers verwendete Alkomat wurde anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung durch einen technischen Amtssachverständigen einer genauen Überprüfung unterzogen, wobei auch entsprechende Versuche durchgeführt wurden. Hiebei konnte festgestellt werden, daß das Gerät einwandfrei funktionierte. Insbesonders wurde simuliert, noch während der "Anwärmphase" des Gerätes ein Meßergebnis zu erhalten. Es stellte sich heraus, daß das Hineinblasen in das Gerät zwar möglich ist, auf dem Display aber kein Ergebnis, also auch kein möglicherweise unrichtiges, aufscheint. Eine solche Fehlerquelle scheidet daher aus. Weiters wurde versucht, äußerst kräftig Luft in das Gerät hineinzublasen, wobei ein solches Verhalten ein Ergebnis zustande brachte. Keinesfalls ist es so, daß das Gerät bei sehr kräftiger Atemluftzufuhr nicht oder nicht richtig funktioniert. Die übrigen im Zuge der mündlichen Verhandlung simulierten Fehler wurden vom Gerät korrekt angezeigt, sodaß diesbezüglich keinerlei Bedenken zutagetraten.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, konkret mögliche Fehler des Gerätes darzulegen.

Überdies wurde Einsicht genommen in die das Gerät betreffenden Prüf- bzw. Eichunterlagen. Auch hier sind weder Auffälligkeiten noch außergewöhliche Reparaturen etc. zutagegetreten. Überdies wurde durch Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen über mit dem Gerät durchgeführte Alkoholuntersuchungen erhoben, daß das Gerät sowohl vor als auch nach der mit dem Berufungswerber versuchten Messung entsprechende Werte lieferte, die in keiner Weise Auffälligkeiten aufwiesen. Bei dem vom Berufungswerber angezogenen angeblichen Parallelfall, welcher auf einen Funktionsmangel des Gerätes hindeuten sollte, stellte sich im Zuge der Verhandlung heraus, daß dieser Proband damals überhaupt keine Versuche mit dem Gerät durchgeführt hat, da er sich bereits vorher ausdrücklich geweigert hatte, eine Atemluftuntersuchung durchzuführen.

Die amtshandelnden Gendarmeriebeamten, insbesondere der Meldungsleger, wurden anläßlich der mündlichen Verhandlung ebenfalls, soweit dies bei einer Simulation möglich ist, mit dem Gerät und den Versuchsmessungen konfrontiert, wobei nicht der geringste Anhaltspunkt zutagetrat, diese wären mit der Handhabung des Alkomaten nicht vertraut bzw. würden unrichtige Schlüsse ziehen.

Wenn der Berufungswerber vermeint, er sei ganz dezidiert nach jedem Fehlversuch zu belehren gewesen, worin sein Fehlverhalten gelegen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Handhabung eines Alkomaten an einen Probanden äußerst geringe Ansprüche stellt. Für eine physisch auch nur in einem durchschnittlichen Zustand stehende Person ist es sehr einfach, ein Ergebnis mit einem Alkomaten zu erzielen. Der Umstand, daß ein Alkomat zwischen mehreren Fehlern unterscheiden kann, deutet nicht darauf hin, daß das Gerät als solches sehr kompliziert für den Probanden zu handhaben wäre. Eine Aufforderung nach Fehlversuchen etwa mit den Worten "Blasen Sie richtig hinein!" kann bei den obigen Prämissen als durchaus ausreichende Aufforderung verstanden werden, endlich korrekt in das Gerät hineinzublasen. Es muß daher im konkreten Fall angenommen werden, daß das Gerät einerseits ordnungsgemäß funktionierte und andererseits der Proband ausreichend angeleitet wurde. Das Nichtzustandekommen eines Meßergebnisses liegt daher darin begründet, daß der Berufungswerber die Atemluftuntersuchung bewußt nicht durchführen wollte und sein Verhalten beim Hineinblasen in das Gerät entsprechend ausrichtete.

Der Schluß des Berufungswerbers, der Umstand, daß ein Alkomat aufgrund seiner Software mehrere Fehlerquellen unterscheiden kann, bedinge, daß das Hineinblasen sehr kompliziert sei, wird vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht gezogen. Dies würde nämlich auch bedeuten, daß etwa das Lenken eines mit aufwendiger Technologe versehenen KFZ schwieriger sein müßte als das Lenken eines technisch einfach ausgestatteten Fahrzeuges.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß der Strafrahmen für Übertretungen des § 5 StVO 1960 von 8.000 S bis 50.000 S beträgt. Die Erstbehörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodaß eine Herabsetzung derselben grundsätzlich nicht in Frage kommt.

Eine solche wäre lediglich unter Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG möglich. Auf den konkreten Fall bezogen ist jedoch auszuführen, daß Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage kommt, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe ganz offensichtlich nicht beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Fehlen einer einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung keinen Milderungsgrund dar, als solcher kommt nur der Fall in Frage, daß jemand verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dies trifft beim Berufungswerber jedoch nicht zu.

Abgesehen davon, daß die Erstbehörde ohnedies die Mindeststrafe verhängt hat, werden die von der Erstbehörde angenommenen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers in der Berufung lediglich in Zweifel gezogen, ohne daß konkrete Angaben gemacht würden. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich nicht veranlaßt, sich mit derart allgemein gehaltenen Ausführungen auseinanderzusetzen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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