Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560107/2/BP/Se

Linz, 04.03.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der A U W, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2009, GZ.: 301-12-4/5, wegen Kostenersatz gemäß § 61 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 für S H, zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und der   angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.     Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird die   angegebene        Postleitzahl der Wohnadresse von Frau S H "L"      durch "4 L" ersetzt.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG 1991 in der Fassung BGBl. I. Nr. 5/2008 iVm. § 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. 82/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2008.

zu  II.: § 62 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2009, GZ.: 301-12-4/5, wurde ein Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden BW) vom 28. November 2008, bei der belangten Behörde am 2. Dezember 2008 eingelangt, auf Ersatz der Kosten in der Höhe von 156,00 Euro für die für Frau H S, geleistete Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) im Rahmen des ambulanten Aufenthaltes am 8. August 2008, Azl.: UL 32191/08, abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen werden §§ 6, 18, 61 und 66 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998 (im Folgenden Oö. SHG) genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass sich Frau H am 8. August 2008 in ambulantem Aufenthalt im Allgemeinen Unfallkrankenhaus Linz befunden habe, wobei laut Krankenanstalt sich die Pflegegebühren auf 156 Euro belaufen hätten. Die Einweisungsdiagnose für den Aufenthalt sei Cont. Reg. Auris sin. Hypacusis sin. gewesen.

 

Zum relevanten Zeitpunkt des Leistungsanfalles sei Frau H in H, L gemeldet gewesen. Laut Auskunft des AMS Linz habe sie letztmalig am 15. Mai 2008 beim AMS vorgesprochen. Eine neuerliche Vorsprache habe erst wieder am 11. August 2008 stattgefunden. Frau H sei daher der Bemühungspflicht nach den §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Oö. SHG nicht nachgekommen. Dadurch liege für sie zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung am 8. August 2008 auch kein Versicherungsanspruch gegenüber der Oö. GKK vor.

 

Die Bw habe nach dem erfolglosen Versuch die entsprechenden Kosten über die Oö. GKK ersetzt zu bekommen eine Anzeige vom 28. November 2008 der belangten Behörde übermittelt. Der in Rede stehende Schriftsatz sei seitens der belangten Behörde inhaltlich als Antrag im Sinne des § 61 Oö. SHG gewertet worden.

 

In rechtlicher Würdigung führt die belangte Behörde aus, dass für das Vorliegen eines Kostenersatzanspruches gemäß § 61 Oö. SHG folgende Voraussetzungen zu prüfen seien:

 

1. Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages;

2. Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe;

3. Subsidiarität der Ersatzpflicht;

4. Originärer Sozialhilfeanspruch – Kostenbeschränkung.

 

Die ersten 3 Voraussetzungen sieht die belangte Behörde als erfüllt an. Zur 4. Voraussetzung führt die belangte Behörde jedoch aus, dass die Überschrift des 9. Hauptstückes des Oö. SHG jedenfalls voraussetze, dass zumindest ein Anspruch auf soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes entstanden sei, da ansonsten kein Träger sozialer Hilfe für diesen Anlassfall vorhanden wäre. Gerade im § 61 Abs. 3 leg. cit. werde im Rahmen der Kostenbeschränkung auch diese Verbindung zwischen notwendiger Leistung sozialer Hilfe und Kostenersatz an Dritte deutlich. (Kosten sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe u.a. bei Krankheit geleistet worden wäre.) Für den Kostenersatz an Dritte durch einen Träger sozialer Hilfe sei daher zunächst als Vorfrage zu klären, ob und in welcher Höhe die im 2. Hauptstück des Oö. SHG normierten "Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe" überhaupt vorliegen und somit ein originärer Sozialhilfeanspruch entstanden sei.

 

Die Regelung des § 61 leg. cit. sei eine allgemeine Kostenersatzregelung, die Träger von Krankenanstalten nicht besser stelle, als andere Dritte. Um zu verhindern, dass Dritte für überhöhte Leistungen Kostenersatz begehren, sei im § 61 Abs. 3 leg. cit. die Höhe des Ersatzanspruches mit der Höhe des ursprünglichen Anspruches begrenzt. Nachdem bei Vorliegen eines originären Sozialhilfeanspruches die Höhe des Ersatzanspruches mit der Höhe des ursprünglichen Anspruchs begrenzt sei, so könne, wenn ein originärer Sozialhilfeanspruch aufgrund des Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen gar nicht erst entstanden sei, kein nach oben unbegrenzter Ersatzanspruch vorliegen. Aufgrund dieses naheliegenden Größenschlusses müsse also auch hier die Höhe des Ersatzanspruches mit der Höhe des originären Sozialhilfeanspruches (= Null) begrenzt sein.

 

Nach den Erläuterungen zum .SHG 1998 zu § 61 würde sich in jenen Fällen, in denen die Hilfebedürftigkeit bereits vor der Aufnahme in einer Krankenanstalt feststehe, für die Krankenanstalt bzw. die Kostentragungspflicht der Träger sozialer Hilfe wegen der "Kostenübernahmeerklärung" in § 18 Abs.4 letzter Satz nichts ändern. Daraus sei im Umkehrschluss ableitbar, dass der Landes­gesetzgeber jedenfalls beabsichtigt habe, nur diesen Bereich gleich zu lassen und somit in Fällen nicht feststehender Hilfebedürftigkeit eine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeizuführen. Die Leistung jeglicher sozialer Hilfe hänge laut den Erläuterungen zu § 6 leg.cit. grundsätzlich vom Vorliegen der in § 6 Abs.1 aufgelisteten Voraussetzungen ab.

 

Gemäß den in § 6 normierten "Persönlichen Voraussetzungen" für die Leistung sozialer Hilfe könne soziale Hilfe nach Abs.1 leg.cit. nur Personen geleistet werden, die

 

1. a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

1. b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn, dass diese Person lediglich aufgrund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist sei;

2.) von einer sozialen Notlage bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben und

3.) bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen.

 

Die im § 8 Oö. SHG geregelte Bemühungspflicht besage, dass die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraussetze, in angemessener und ihr möglicher sowie zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person iSd Abs.1 leg.cit. würde gemäß § 8 Abs.2 Z3 Oö. SHG insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, gelten. Lediglich um eine offenbar aussichtslose oder unzumutbare Verfolgung von Ansprüchen müsse sich die hilfsbedürftige Person nicht bemühen.

 

Im vorliegenden Fall sei ein Vorsprachetermin beim AMS nicht eingehalten worden. Frau H habe sich erst wieder am 11. August 2008 beim AMS gemeldet. Daher sei sie ihrer Bemühungspflicht gemäß § 8 Abs.1 und § 10 Abs.1 Oö. SHG nicht nachgekommen. Sohin sei sie auch für diesen Zeitraum bei der Oö. GKK nicht krankenversichert gewesen. Frau H habe sich daher nicht um die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte gekümmert, die zu sozialen Leistungen bei Antragstellung verpflichtet gewesen wären. Die Verfolgung der Ansprüche an das AMS zur Arbeitslosenunterstützung und die Oö. GKK für die Krankenbehandlung sei auch nicht offenbar aussichtslos und unzumutbar gewesen. Es fehle daher an einer wesentlichen persönlichen Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs.1 Oö. SHG und somit an einem originären Anspruch. Es bestehe somit auch keine Pflicht zur Leistung sozialer Hilfe bei Krankheit durch den zuständigen Sozialhilfeträger. Da sich der Kostenersatz nach § 61 Abs.3 leg.cit. aber genau auf diesen Betrag beschränke, sei kein Kostenersatzanspruch entstanden.

 

Die von der Bw herangezogene Berechnung nach dem OÖ. KAG bzw. der geltenden OÖ. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung, könne daher bei einer negativen Entscheidung über den Sozialhilfeanspruch keineswegs als Anspruchsgrundlage für § 61 Abs.3 leg.cit. angesehen werden. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, VwGH, 2000/11/0119-7, und ein Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Februar 2002, VwSen-560044/Kl/Rd.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid der der Bw am 2. Februar 2009 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung vom 10. Februar 2009. Begründend führt die Bw u.a. aus, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden könne.

 

Frau H habe am 8. August 2008 von einer unbekannten Person einen Schlag auf das linke Ohr erhalten, wodurch sie eine Prellung mit damit verbundener Hörstörung erlitten habe. Wegen dieser Verletzung habe sie ärztliche bzw. medizinische Behandlung im Unfallkrankenhaus Linz in Anspruch genommen, worauf die Verletzung dort auch behandelt und versorgt worden sei, weswegen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz die Aufwendungen bzw. Kosten in Höhe von insgesamt 156,00 Euro erwachsen seien. Da Frau H zur Tragung dieser kosten weder über einen Krankenversicherungsträger noch über einen anderen Kostenträger verfüge, sie selbst aber völlig einkommens- und mittellos sei, ein gerichtliches Exekutionsverfahren völlig aussichtslos erscheine und die Genannte über einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in L, H verfüge, habe die Bw als Kostenträgerin einen entsprechenden Wahrungsantrag bzw. Antrag auf Erstattung der Behandlungskostenrechnung gemäß § 61 .SHG an den Magistrat Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie gestellt.

 

§ 8 leg.cit. setze für die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung und Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person iSd Abs.1 gelten insbesondere:

 

1. Der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9,

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 10,

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre,

4. die Nutzung ihr von zuständigen Träger soziale Hilfe angebotener Möglichkeiten, bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

 

Was nun die Argumentation der belangten Behörde betreffe, wonach Frau H ihrer Bemühungspflicht gemäß § 8 .SHG nicht nachgekommen sei, sei zu entgegnen, dass Frau H wegen der Kinderbetreuung bzw. der Kindererziehung nicht die Möglichkeit gehabt habe, Versicherungszeiten zu erwerben. Die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 sei bei Frau H im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Ersatzzeit wegen Kindererziehung gespeichert. Von 1. Dezember 2003 bis 31. Mai 2006 habe sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gehabt.

 

Frau H habe auch zu keiner Zeit die Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung erfüllt, sodass sie auch keinen Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung habe.

 

Lediglich in den Jahren von 1997 bis 2000 habe Frau H hin und wieder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Besuches von Kursen, die ihr vom AMS vorgeschrieben bzw. angeboten wurden, erhalten.

 

Allein der Umstand, dass Frau H arbeitsuchend gemeldet sei, führe nicht zum Erwerb von Versicherungszeiten und so in weiterer Folge auch nicht zur Erfüllung der Anwartschaft bzw. zum Anspruch auf Geldleistungen durch das AMS, wodurch auch kein Krankenversicherungsschutz in einer gesetzlichen Krankenversicherung gegeben sei.

 

Auch wenn Frau H diesbezüglich ihrer Bemühungspflicht nachgekommen wäre und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hätte, wäre ein solcher vom AMS abgelehnt worden. Insofern scheine es der Bw nicht schlüssig, Frau H vorzuwerfen, dass sie ihrer Bemühungspflicht nicht nachgekommen wäre.

 

Ergänzend erwähnt die Bw, dass Frau H auch in der Zeit von 24. März 2008 bis 6. April 2008 in ambulanter Behandlung des Unfallkrankenhauses Linz gewesen sei, deren Kosten vom Magistrat Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie am 9. September 2008 übernommen worden seien.

 

In den persönlichen Umständen der Frau H habe sich jedoch zwischen März/April 2008 und August 2008 keinerlei Änderung ergeben.

 

Auch aus diesem Grund sei die nunmehrige Ablehnung der Behandlungskosten durch die belangte Behörde weder schlüssig noch nachvollziehbar.

 

Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass das Unfallkrankenhaus Linz keine Krankenanstalt im Sinne des Oö. KAG sei, sodass die Bw Rechtsträger keinen Anspruch auf eine Abgangsdeckung bezüglich der Pflegegebühren durch das Land Oberösterreich habe. Da somit die Ablehnung des Antrages aus Sicht der Bw zu Unrecht erfolgt sei, stellt sie den Antrag:

 

1. der Berufung statt zu geben,

2. den Bescheid des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 29. Jänner 2009 aufzuheben,

3. die Landeshauptstadt Linz zu verpflichten, der Allgemeinen Unfall­versicherungs­anstalt als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz die für dringend zu leistende Hilfe bei Krankheit geltend gemachten Kosten in Höhe von 156,00 Euro für ambulante Behandlung der Frau S H im Unfallkrankenhaus Linz vom 8. August 2008 zu erstatten.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt und merkt an, dass die Bw davon ausgehe, dass ein automatischer Sozialhilfeanspruch bei fehlenden Geldleistungen des AMS gegeben wäre. Zur Bemühungspflicht gehöre aber auch die Inanspruchnahme der Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen. Frau H sei in der Zeit von 16. Mai 2008 bis 10. August 2008 nicht beim AMS gemeldet gewesen und habe somit die ihr mögliche und auch zumutbare Bemühung nicht erfüllt.

 

Ergänzend habe die Bw angeführt, dass die ambulanten Behandlungen von 24. März 2008 bis 6. April 2008 im Unfallkrankenhaus vom ASJF übernommen worden seien. Dazu führt die belangte Behörde aus, dass der Sozialhilfebescheid mit 31. Mai 2008 befristet gewesen sei. Die Behörde sei somit an den eigenen Bescheid gebunden gewesen, weshalb die Kosten zu übernehmen gewesen seien. Ein neuerlicher Sozialhilfeantrag sei seither nicht wieder gestellt worden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei und unwidersprochen ergibt, im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung abgesehen werden, zumal auch kein diesbezüglicher Parteienantrag vorliegt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem aus den Punkten 1.1., 1.2., und 2.1. dieses Erkenntnisses ersichtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 3 des Landesgesetzes über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2008, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 61 leg. cit. der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Musste Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung dringend geleistet werden, sodass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind gemäß § 61 Abs. 1 Oö. SHG der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

 

Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch nur, wenn

1. der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde,

2. die Person oder Einrichtung die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass ein Antrag auf Kostenersatz der Bw vom 28. November 2008 durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Jänner 2009 gemäß § 61 Oö. SHG abgewiesen wurde, wodurch die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Berufung vom 10. Februar 2009 zuständig ist.

 

Weiters ist außer Streit gestellt, dass es sich bei der geleisteten ambulanten Behandlung am 8. August 2008 um eine dringende Hilfe bei Krankheit im Sinne des § 61 Abs. 1 handelte, dass der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten bei der – in diesem Fall zuständigen - belangten Behörde eingebracht wurde, und dass die Bw - nach der abschlägigen Bescheinigung der Oö. Gebietskrankenkasse - Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Strittig ist jedoch, ob im vorliegenden Fall überhaupt soziale Hilfe bei Krankheit geleistet worden wäre somit, ob die Leistungsempfängerin über einen originären Sozialhilfeanspruch verfügte.

 

3.3. Den unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten rechtlichen Überlegungen der belangten Behörde zur Auslegung des § 61 und dem – als Anspruchs begründend - hergestellten Zusammenhang mit § 6 Oö. SHG ist aus Sicht des Oö. Verwaltungssenates zu folgen.

 

Gemäß den in § 6 Abs. 1 Oö. SHG normierten "Persönlichen Voraussetzungen" für die Leistung sozialer Hilfe kann soziale Hilfe nur Personen geleistet werden, die

1. a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

1. b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn, dass diese Person lediglich aufgrund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist sei;

2.) von einer sozialen Notlage bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben und

3.) bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen.

 

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen nach 1a, 1b und 2 fraglos bei der Leistungsempfängerin als erfüllt anzusehen. Zu klären ist, ob sie der in Ziffer 3 normierten Bemühungspflicht nachgekommen ist. Diese wird in § 8 Abs. 1 leg. cit. näher ausgeführt.

 

3.4. Demnach setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere:

1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 10;

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

4. die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten, bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. muss sich die hilfebedürftige Person um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z. 3 leg. cit nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

 

3.5. Von der belangten Behörde wird ins Treffen geführt, dass die Leistungsempfängerin - die hilfebedürftige Person – ihrer Bemühungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie Vorsprachetermine beim zuständigen Arbeitsmarktservice im Zeitraum von 15. Mai 2008 bis 11. August 2008 nicht wahrgenommen habe.

 

Durch diesen – im Übrigen unwidersprochenen – Sachverhalt könnten gleich zwei Fallkonstellationen des § 8 Abs. 2, nämlich Z. 2 und 3,  betroffen sein.

 

Der Bw ist zu folgen, dass die hilfebedürftige Person durch die Nicht-Wahrnehmung eines AMS-Termins keinerlei Ansprüche im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 3 aufgab, zumal – laut dem festgestellten Sachverhalt - kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und den damit verbundenen Versicherungsschutz bestand. Somit ist auf Abs. 3 leg. cit. zu verweisen, der die Bemühungspflicht bei Aussichtslosigkeit verneint.

 

Hinsichtlich der Z. 2 und damit dem Einsatz der Arbeitskraft ist ex lege § 10 Oö. SHG zur Anwendung zu bringen.

 

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Oö. SHG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Diese Bemühungspflicht umfasst wohl schon als Vorstufe die Wahrnahme von Terminen, die zu einer eventuellen Arbeitsaufnahme und somit Erwerbsmöglichkeit zu führen geeignet sein können. Insofern könnte die Versäumnis der Hilfebedürftigen Person als tatbestandsmäßig im Sinn des § 10 Abs. 1 angesehen werden.

 

Allerdings ist hierbei auch auf Abs. 4 leg. cit. Bedacht zu nehmen. Weigert sich demnach die hilfebedürftige Person trotz bestehender Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen, oder sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, ist die Leistung gemäß § 16 zu vermindern, einzustellen oder von vornherein nicht oder nicht zur Gänze zu gewähren, soweit dadurch nicht der Unterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger der hilfebedürftigen Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gefährdet wird. Bei dieser Entscheidung ist auf die Gründe der Verweigerung und darauf Bedacht zu nehmen, ob die hilfebedürftige Person durch eine stufenweise Reduzierung der Leistung zur Erwerbsausübung motiviert werden kann.

 

Das geforderte kumulative Vorliegen der Tatbestandselemente "Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit" setzt per se nicht eine potentielle sondern schon eine konkret bestehende Arbeitsmöglichkeit voraus, die von einer hilfebedürftigen Person ausgeschlagen wird. Darunter kann die Nicht-Wahrnahme eines Termins beim AMS wohl nicht subsumiert werden.

 

Es ist somit die zweite Alternative heranzuziehen, da das Nicht-Bemühen um eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit genereller gehalten ist. Es genügt dazu, dass potentiell ein Vorsprachetermin beim AMS zur Vermittlung einer Arbeitsmöglichkeit geführt hätte. Indem die hilfebedürftige Person den Termin nicht wahrgenommen hat, vereitelte sie die potentielle Vermittlung einer Erwerbsmöglichkeit und kam daher ihrer Bemühungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. nicht nach. Ausschlussgründe gemäß Abs. 3 leg. cit. liegen gemäß dem vorliegenden Sachverhalt nicht vor.

 

Der Ausschluss der Leistung von sozialer Hilfe ist jedoch nicht automatisch damit verbunden, da auf die Bedürfnisse – im gemeinsamen Haushalt lebender - Unterhaltsberechtigter Rücksicht zu nehmen ist. Von der Bw wurde die Tatsache angeführt, dass die hilfebedürftige Person Mutter eines Kindes sei. Die Nachforschungen des Oö. Verwaltungssenates haben allerdings ergeben, dass dieses Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit der hilfebedürftigen Person lebt. Somit kann dieser Umstand nicht als Ausschlussgrund für § 10 Abs. 1 geltend gemacht werden.

 

3.7. Aufgrund der eben dargestellten Überlegungen war somit festzustellen, dass die hilfebedürftige Person ihrer Bemühungspflicht nicht entsprechend nachgekommen ist, die persönlichen Voraussetzungen für einen originären Sozialhilfeanspruch nicht bestanden, weshalb korrespondierend zu § 61 Abs. 3 Oö. SHG der Anspruch der Bw auf Kostenersatz durch die belangte Behörde nicht zu Recht besteht.

 

Die Berufung war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Spruch hinsichtlich der Postleitzahl der Adresse der Frau S H auf L abzuändern war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

Rechtsatz

 

VwSen-560107/2/BP/Se vom 4. März 2009

 

§§ 6, 8, 10 iVm § 61 Oö. SHG

 

Das geforderte kumulative Vorliegen der Tatbestandselemente "Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit" setzt per se nicht eine potentielle sondern eine konkret bestehende Arbeitsmöglichkeit voraus, die von einer hilfebedürftigen Person ausgeschlagen wird. Darunter kann die Nicht-Wahrnahme eines Termins beim AMS wohl nicht subsumiert werden.

 

Es ist somit die zweite Alternative heranzuziehen, da das Nicht-Bemühen um eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit genereller gehalten ist. Es genügt dazu, dass potentiell ein Vorsprachetermin beim AMS zur Vermittlung einer Erwerbsmöglichkeit geführt hätte.

 

 

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