Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110914/2/Wim/Pe/Ps

Linz, 28.02.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung gegen die Strafhöhe des Herrn B S, K, K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.11.2008, Gz.: 0015187/2008, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat als Kosten zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat den Betrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.7.2008, Gz.: 0015187/2008 BzVA GuS, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.3 iVm § 23 Abs.2 Z1 GütbefG eine Geldstrafe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw mit Schreiben vom 3.9.2008 Einspruch gegen die Strafhöhe. Daraufhin erging der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.11.2008, Gz.: 0015187/2008, mit welchem dem Einspruch stattgegeben wurde und die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt wurden.

 

2.      Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und der Bescheid der Strafhöhe nach angefochten. Begründend führte der Bw aus, dass er bereits 20 Euro überwiesen habe, da er diesen Betrag für angemessen halte. Alle Behörden seien im Hinblick auf Auskünfte vernetzt und sei es mit einem Ausweis nachvollziehbar, ob eine Gewerbeberechtigung vorliege oder nicht.

 

 

3.      Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 6 Abs.3 GütbefG hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Z1 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 6 Abs.3 oder 4 zuwiderhandelt

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3.   Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21.7.2008 wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die belangte Behörde bereits eine Strafherabsetzung vorgenommen und die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt. Dies entspricht bereits einer Reduktion von 50 %, sodass die nunmehr verhängte Geldstrafe nur ca. 7 % der vorgesehenen gesetzlichen Höchststrafe beträgt und sie somit im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt ist. Dies sogar bei Annahme bescheidenster persönlicher Verhältnisse.

Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und erscheint geeignet, den Bw von einer weiteren Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Gründe für eine weitere Strafherabsetzung wurden nicht vorgebracht und konnten mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) nicht zur Anwendung gelangen.

Im Übrigen wird der Bw darauf hingewiesen, dass die Strafbemessung nicht in seinem persönlichen Ermessen angesiedelt ist, weshalb die eigenmächtige Strafherabsetzung zu missbilligen sein wird.

 

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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