Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163683/2/Sch/Ps

Linz, 03.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am, M, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. November 2008, Zl. VerkR96-10039-2008-Heme, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. November 2008, Zl. VerkR96-10039-2008-Heme, wurde über Herrn F H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt, weil er am 28. März 2008 um 09.50 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1, bei Strkm. 261,652, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass der von ihm verwendete Lkw mit dem Kennzeichen den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass am Lkw die Ladung (3 Paletten mit Ziegel und Zement) überhaupt nicht gesichert war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Gang des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens stellt sich dermaßen dar, dass von der Erstbehörde vorerst eine mit 3. April 2008 datierte Strafverfügung erlassen wurde, deren Spruch sich mit dem Text des nunmehr verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses deckt. Dieser erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967. Konkret auf die bemängelte Ladungssicherung wird nur mit folgendem Satz eingegangen:

"Es wurde festgestellt, dass am Lkw die Ladung (3 Paletten mit Ziegel und Zement) überhaupt nicht gesichert war."

 

Die Strafverfügung wurde vom Berufungswerber rechtzeitig beeinsprucht, wobei die Textierung der Eingabe den formellen Schluss zulässt, dass sich der Einspruch gegen die Vormerkung im Führerscheinregister richtet. Inhaltlich allerdings leuchtet aus dem Einspruch hervor, dass der Berufungswerber die Verwahrung der Ladung nicht als vorschriftswidrig ansieht. In diesem Kontext betrachtet hatte die Erstbehörde, wie auch tatsächlich erfolgt, vom Außerkrafttreten der Strafverfügung auszugehen und ein Verwaltungsstraf­verfahren abzuführen.

 

Sinngemäß das Gleiche gilt auch im Hinblick auf die Berufungsschrift. Dazu kommt, dass für eine Eintragung eines Vormerkdeliktes in das Führerscheinregister gemäß § 30a Abs.1 Führerscheingesetz die Rechtskraft der gerichtlichen oder der Verwaltungsstrafe Voraussetzung ist. Richtet sich nach Ansicht der Berufungs­behörde also ein Rechtsmittel der Diktion nach zwar primär nicht gegen das Delikt an sich, sondern gegen die Vormerkung, so wird dennoch damit zwangsläufig das Rechtskräftigwerden des Strafbescheides implizit bekämpft. Deshalb war gegenständlich auch zu prüfen, ob das dem Berufungswerber zur Last gelegte Delikt von ihm begangen wurde oder nicht.

 

Dazu ist in formeller Hinsicht zu bemerken:

In der zugrunde liegenden Polizeianzeige vom 29. März 2008 ist der Tatvorwurf wesentlich genauer konkretisiert, als ihn die Erstbehörde festgehalten hat. In der Tatbeschreibung auf Seite 2 der Anzeige heißt es nämlich:

"Die Ladung (3 Paletten mit Ziegel und Zement) war nicht formschlüssig geladen und überhaupt nicht gesichert, sondern stand lediglich frei auf der Ladefläche."

 

Weiters findet sich in der Anzeige auch der Vermerk, dass die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt habe.

 

Auch diese Feststellung ist in den behördlichen Verfolgungs­handlungen bzw. Strafbescheiden nicht enthalten.

 

Zur Konkretisierung eines solchen Deliktes gehört es aber auch, festzustellen, dass trotz nicht verwendeter Sicherungsmittel nicht der Fall gegeben war, dass dennoch die Ladung hinreichend gesichert war. Der oben wiedergegebenen Textierung des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist nämlich zu entnehmen, dass keine weiteren Maßnahmen zur Ladungssicherung erforderlich sind, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Auch liegt eine ausreichende Ladungssicherung vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist und ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Die von der Erstbehörde gewählte "Kurzversion" der Angaben in der Polizeianzeige reicht nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht aus, die dem Berufungswerber zur Last gelegte mangelhafte Ladungssicherung auf den konkreten Fall bezogen hinreichend zu umschreiben.

 

Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG sind von der Erstbehörde keine diesbezüglich ausreichenden Verfolgungs­handlungen getätigt worden, die Übermittlung der Stellungnahme eines Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 mit genaueren Feststellungen zu den Mängeln der Beladungssicherung an den Berufungswerber liegt bereits außerhalb dieser Frist (Tatzeitpunkt: 28. März 2008).

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass zwar laut Deliktskatalog des § 30a Abs.2 Z12 Führerscheingesetz eine Bestrafung wegen nicht entsprechend gesicherter Beladung vorzumerken ist, allerdings nur dann, wenn sie eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat und sofern sie dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass, wenn die Strafbehörde das Delikt als Vormerkdelikt qualifiziert, in den Spruch des Strafbescheides als zusätzliches Tatbestandselement das Vorliegen einer Gefährdung der Verkehrssicherheit aufzunehmen ist.

 

Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls, dass aus diesen formellen Erwägungen der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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