Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163801/5/Kof/Jo

Linz, 02.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K L,
geb. , P, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.12.2008, Ka96, betreffend  Abweisung  des  Antrages  auf  Teilzahlung,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:   § 54b Abs.3 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
dem Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf Teilzahlung
für die Verwaltungsstrafen VerkR96-8124-2005, VerkR96-788-2007,
VerkR96-789-2007, VerkR96-6915-2007 und VerkR96-8323-2007 gemäß
§ 54b Abs.3  iVm  § 31 Abs.2 VStG  keine  Folge  gegeben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist nachfolgende Berufung
vom 16.12.2008 erhoben:

"Durch Zahlungsunfähigkeit meines Arbeitgebers – siehe Schreiben Rechtsanwalt – ist es mir nicht möglich den ganzen Betrag auf einmal zu begleichen, ich bitte daher um eine weitere Bewilligung von Ratenzahlung in kleinen Beträgen."

 

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die offenen Geldstrafen einschließlich Verfahrenskosten betragen insgesamt 2.759,70 Euro (Verwaltungsstrafen: 2.213 Euro; Verfahrenskosten: 546,70 Euro).

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt:  32 Tage + 7 Stunden;   siehe

-         die Präambel des erstinstanzlichen Bescheides   sowie

-         das – im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene – Schreiben der

     belangten Behörde an den Bw vom 11.11.2008, Ka96.

 

Gemäß dem erstinstanzlichen Bescheid hat der Bw zuletzt am 21.11.2006 – somit vor mehr als zwei Jahren – eine Rate bezahlt.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist,
auf  Antrag  Teilzahlung  zu  bewilligen.

 

Voraussetzung für die Bewilligung einer Teilzahlung ist, dass die Geldstrafen
auch  einbringlich  sind.

 

Besteht die Annahme, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind,
zu  Recht,  dann  ist  einem  Antrag  auf  Teilzahlung  nicht  stattzugeben;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,
E 42  zu  § 54b VStG  (Seite 1135)  zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VwGH.

 

Tatsache ist, dass – wie dargelegt – der Bw seit mehr als zwei Jahren

-         keine (Teil-)Zahlungen geleistet   bzw.

-         nichts mehr bezahlt hat!

 

Gemäß Auszug aus dem Firmenbuch war der Bw in den Jahren 1999 bis 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer der KL M. und I. GmbH mit Sitz in der –
im  Bundesland  Oberösterreich  gelegenen  –  Gemeinde A.

Über diese Firma wurde mit Beschluss des Landesgerichtes vom 24.10.2001 Konkurs eröffnet  und  wurde diese Firma am 20.08.2003 amtswegig gelöscht.

 

Im Schreiben vom 23.02.2009 führt der Bw aus, er sei bei der Firma KL M. B. T. Geschäftsführer  (DIRECTOR)  und  habe  ein  monatliches  Einkommen.

 

 

Beigelegt war diesem Schreiben ein "Certificate of incorporation of a private limited company" sowie ein Formular in englischer Sprache betreffend eine
Firma  "KL – M.-B.-T. Limited"  in Northampton.

 

Der Bw ist – angeblich – Geschäftsführer (DIRECTOR) der Firma "KL - M. B. T."
in  Northampton; 

dadurch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich Geldstrafen
iSd § 54b Abs.2 erster Satz VStG als uneinbringlich erweisen können oder
dies  mit  Grund  angenommen  werden  kann; 

VwGH vom 22.10.1999, 99/02/0163.

 

Bei amtswegig durchzuführenden Verfahren trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht,

insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick
auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind;

dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis
sich  die  Behörde  nicht  von  Amts  wegen  verschaffen  kann,

ist die Partei selbst zu entsprechenden Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet.

Ein solcher Fall ist ua. bei der Beurteilung des aktuellen Einkommens
einer Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit
der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen
in  der  Regel  gegeben; 

siehe dazu ebenfalls VwGH vom 22.10.1999, 99/02/0163.

 

Aus den vom Bw vorgelegten Unterlagen geht in keiner Weise hervor,
über  welches  Einkommen  der  Bw  in  Hinkunft  verfügen  wird.

 

Es besteht daher nach wie vor die Annahme, dass die über den Bw verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind.

 

Die belangte Behörde hat somit – völlig zu Recht –

dem  Antrag  des  Bw  auf  Teilzahlung  keine  Folge  gegeben.

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

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