Linz, 03.03.2009
(Bescheid)
zu I.: §§ 24, 49 Abs.1 und Abs.3 bzw. 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG
zu II.: § 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1.
2009, VerkR96-1515-2005, wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Wels auf ihr schriftliches Verlangen vom 2.2.2006 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (6.2.2006), das ist bis 20.2.2006, darüber Auskunft erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug am 18.9.2005 zwischen 07:57 – 08.03 Uhr im Gemeindegebiet Sipbachzell, auf der A1, Westautobahn, auf einer Messstrecke von 10963 m, bei km 189,207, Richtung Salzburg gelenkt hat. Weiters habe er auch keine Person benannt, die diese Auskunft geben kann und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben konnte. Er habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtmittelwerber mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2009 Berufung. Es wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes
Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Februar 2009 vorgelegt.
Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige
Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre
Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde,
durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der
Entscheidung zu Grunde liegt:
Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung dann zu vollstrecken, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in der selben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot (ne bis in idem) entgegen und es ist dieser Umstand in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. VwGH 91/19/0322 vom 17. Februar 1992 und andere). Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in der selben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser Rechtslage zufolge musste die erkennende Berufungsbehörde diesen Umstand aufgreifen und das angefochtene Straferkenntnis in Beachtung des Grundsatzes "ne bis in idem" ersatzlos beheben.
4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Alfred Kisch