Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163848/4/Ki/Jo

Linz, 03.03.2009

 

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. G S, L, M, vom 28. Jänner 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Jänner 2009, VerkR96-15615-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

                        I.      Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben.

 

                    II.      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 24, 49 Abs.1 und Abs.3 bzw. 51 VStG  iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Jänner
2009, VerkR96-1515-2005, wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  der Bezirkshauptmannschaft Wels auf ihr schriftliches Verlangen vom 2.2.2006 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (6.2.2006), das ist bis 20.2.2006, darüber Auskunft erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug  am 18.9.2005 zwischen 07:57 – 08.03 Uhr im Gemeindegebiet Sipbachzell, auf der A1, Westautobahn, auf einer Messstrecke von 10963 m, bei km 189,207, Richtung Salzburg gelenkt hat. Weiters habe er auch keine Person benannt, die diese Auskunft geben kann und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben konnte. Er habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtmittelwerber mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2009 Berufung. Es wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.1.         Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes
Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Februar 2009 vorgelegt.

 

2.2.    Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes
Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige
Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre
Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde,
durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3.   Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4.   Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5.      Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der
Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die oben bezeichnete Verwaltungsübertretung wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Strafverfügung vom 25. April 2006, VerkR96-15615-2005, zur Last gelegt, diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 2. Mai 2006 von einer postbevollmächtigten Person übernommen und es ist daher davon auszugehen, dass die Strafverfügung mit diesem Datum zugestellt wurde. Laut Poststempel wurde ein Einspruch gegen die Strafverfügung am 17. Mai 2006 zu Post gegeben.

 

 

 

Auf einen Vorhalt durch die Berufungsbehörde, der Einspruch wäre verspätet erfolgt, hat der Berufungswerber bis dato nicht reagiert.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung dann zu vollstrecken, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

Die ursprüngliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 2. Mai 2006 von einer postbevollmächtigten Person übernommen und gilt daher mit diesem Datum als zugestellt.

 

Es begann demnach die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit 2 Wochen bemessene Einspruchsfrist am 2. Mai 2006 zu laufen und endete sohin am 16. Mai 2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 17. Mai 2006 (Poststempel) eingebracht. Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es hätte die Erstbehörde den Einspruch als verspätet eingebracht zurückweisen müssen, offensichtlich wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land diese Verspätung irrtümlich nicht beachtet. Die Erlassung eines weiteren Straferkenntnisses in der selben Angelegenheit war demnach nicht zulässig.

 

Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in der selben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot (ne bis in idem) entgegen und es ist dieser Umstand in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. VwGH 91/19/0322 vom 17. Februar 1992 und andere). Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in der selben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser Rechtslage zufolge musste die erkennende Berufungsbehörde diesen Umstand aufgreifen und das angefochtene Straferkenntnis in Beachtung des Grundsatzes "ne bis in idem" ersatzlos beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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