Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231013/5/Fi/Wb

Linz, 12.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des F R, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 15. September 2008, GZ Sich96-640-2006, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes 1991 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) folgendes durch Hinterlegung am 17. September 2008 zugestellte Straferkenntnis vom 15. September 2008 verhängt:

„Sie haben am 10.04.2006 in L, Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 28.07.2006 unterlassen, sich beim Meldeamt L anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.“

Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretung nach „§ 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2006“ wurde über den Bw gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz 1991 BGBl. Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2006 eine Geldstrafe in Höhe von 40,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verwaltungsübertretung auf Grund einer Mitteilung (Anzeige) der Polizeiinspektion T vom 28.07.2006 feststehen würde. Es sei daher von der belangten Behörde am 16. August 2006 eine Strafverfügung ergangen, gegen welche der Bw im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 4. September 2006 fristgerecht Einspruch erhoben habe. Der Bw habe dabei die Tat bestritten.

Die Behörde hat in Folge von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Unterkunftsgeber K R, T, am 7. Oktober 2006 einvernehmen lassen. Dabei habe dieser ua. angegeben, dass der Bw zwar oft zu ihm kommen würde, er dabei aber nicht immer das angemietete Zimmer aufsuche. In diesem Zimmer halte sich der Bw auch sonst nur einige Minuten auf.

Weiters wurde betreffend die hier relevante Unterkunft die Vermieterin W-B L-S, L am 28. Dezember 2006 als Zeugin von der Polizeiinspektion M einvernommen. Die Zeugin habe dabei angegeben, dass der Bw durchschnittlich drei Mal die Woche in der gemieteten Wohnung in L, schlafen würde. Der Bw hätte auch in der Garage Werkzeug gelagert und sei auch tagsüber ab und zu anwesend.

 

1.2.  Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 29. September 2008 bei der belangten Behörde eingelangte – rechtzeitig erhobene – Berufung, mit der die Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt wird.

Zur Begründung des Rechtsmittels führt der Bw ua. aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Hauptwohnsitz in T – wo er auch ordnungsgemäß polizeilich gemeldet sei – habe.

Die Darstellung der Polizeiinspektion T, dass er bereits im April in L Unterkunft genommen habe sei falsch. Er habe am 28. Juli 2006 in L ordnungsgemäß einen Nebenwohnsitz gemeldet.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie durch Gewährung des Parteiengehörs, von welchem der Bw mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 Gebrauch machte.

Da sich daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Die Polizeiinspektion T erstattete am 28. Juli 2006 gegen den Bw Anzeige wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991. Nach Darstellung des Spruches, wie er auch als Spruch im Straferkenntnis der belangten Behörde angeführt ist, wird unter der Rubrik Tatbeschreibung ausgeführt:

„F R ist seit 16.08.2006 mit Hauptwohnsitz in T, gemeldet, obwohl er hier tatsächlich nicht aufhältig ist. Es handelt sich hier offensichtlich um eine „Scheinanmeldung“, wobei in dem Zimmer nicht einmal ein Bett vorhanden ist, dienstliche Wahrnehmung im Zuge der Zustellung eines RSa-Briefes der BH Salzburg. Laut Akt (Zl. 30308/369-20960-2006) wurden 3 RSa-Briefe mit dem postalischen Vermerk „Empfänger verzogen“ retourniert“.

Veranlasst durch diese Anzeige führte die belangte Behörde in weiterer Folge ein Verfahren betreffend die Unterlassung der Meldepflicht hinsichtlich einer im Spruch des näher bezeichneten Unterkunft in L und stütze sich dabei auf Zeugenaussagen sowohl betreffend Unterkunft in T (Zeugenaussage vom 7. Oktober 2006) als auch betreffend die Unterkunft in L (Zeugenaussage vom 28. Dezember 2006), wobei betreffend die hier fragliche meldepflichtige Unterkunft die Vermieterin angab, dass der Bw durchschnittlich drei Mal die Woche in der gemieteten Wohnung in L, schläft.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Bw seit dem Jahr 1954 - an teils verschiedenen Straßenadressen - durchgehend in T gemeldet ist und er seit 18. Oktober 2006 einen „Nebenwohnsitz“ in L gemeldet hat.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3.2. Nach § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2006 ist derjenige, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer die ihn ua. nach § 3 treffende Meldepflicht nicht erfüllt.

Diese in § 3 Abs. 1 MeldeG statuierte Meldepflicht ist jedoch eingeschränkt. Nach § 2 Abs. 2 MeldeG entfällt nämlich in bestimmten Fällen die Meldepflicht zur Gänze; Abs. 3 leg. cit. sieht Ausnahmen von der Meldepflicht für Menschen vor, sofern diese nach den Bestimmungen des MeldeG schon anderswo gemeldet sind. Abs. 3 Z. 1 leg. cit. sieht etwa eine solche Ausnahme für Menschen vor, "denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird".

Im gesamten bisherigen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Bw (nur) vorgeworfen, "am 10.04.2006 in [L] Unterkunft genommen zu haben und es zumindest bis zum 28.07.2006 unterlassen zu haben, sich beim Meldeamt L anzumelden". Dieser Vorwurf betrifft jedoch kein an sich strafbares Verhalten, da meldepflichtig (§ 7 Abs. 1 MeldeG) und somit strafbar nur ist, wer es unterlassen hat, sich unter den gesetzlich näher bezeichneten Umständen zu melden, ohne sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen zu können.

Abgesehen von damit möglicherweise verbundenen Konkretisierungsproblemen zeigt die Stellungnahme des Berufungswerbers im Rahmen des Parteiengehörs (Hinweis auf Aufenthalte in Krankenanstalten und Rehabilitationszentren) und der bisherige Verfahrensgang, dass die Behörde erster Instanz die Frage der allfälliger Ausnahmen nach § 2 MeldeG ungeprüft gelassen haben dürfte, enthalten doch weder der Spruch noch die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses einen derartigen (allgemeinen oder konkreten) Hinweis auf die um die Ausnahmetatbestände eingeschränkte Meldepflicht.

Dies ist für den konkreten Fall jedenfalls insofern wesentlich, als dadurch in Verbindung mit der als nicht mehr angemessen zu qualifizierende Dauer des Strafverfahrens - für den erkennenden Senat ist die Bedeutung der letztendlich auch Beweisprobleme verursachende Untätigkeit der belangten Behörde von Februar 2007 bis September 2008 nicht erkennbar – ein zweifelsfreier Tatvorwurf nicht mehr möglich ist. Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 2 Z. 1 bzw. Abs. 3 Z. 1 MeldeG könnte der Aussage der Vermieterin in L vom 28. Dezember 2006 nämlich auch eine andere Bedeutung zugesonnen werden.

 

4. Vor diesem Hintergrund war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

Beschlagwortung:

Meldegesetz,

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-231013/Fi/Wb vom 12. Februar 2008

 

§§ 2 und 3 Meldegesetz 1991

 

Die in § 3 Abs. 1 MeldeG statuierte Meldepflicht ist eingeschränkt. Nach § 2 Abs. 2 MeldeG entfällt in bestimmten Fällen die Meldepflicht zur Gänze; Abs. 3 leg. cit. sieht Ausnahmen von der Meldepflicht für Menschen vor, sofern diese nach den Bestimmungen des MeldeG schon anderswo gemeldet sind. Abs. 3 Z. 1 leg. cit. sieht eine solche Ausnahme für Menschen vor, "denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird". Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind daher auch die Ausnahmetatbestände zu prüfen.

 

 

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