Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281096/13/Wim/Ps

Linz, 26.02.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn G P N,  vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W D, Dr. H M, Mag. A D M.B.L. und Dr. E R M.B.L., K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5. Juni 2008, Zl. Ge96-43-2007, wegen Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der erstinstanzliche Spruch lautet in seinem Punkt 2.) im letzten Satz auf Seite 1: "Dies stellt eine Übertretung des § 87 Abs.5 BauV dar." Die verletzte Rechtsvorschrift zu 2.) lautet § 87 Abs.5 BauV in Verbindung mit § 130 Abs.5 Z1 ASchG. Der Zusatz für die strafbegründende Norm zu 2.) lautet § 130 Abs.5 Z1 ASchG.

 

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 200 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber in Faktum 1.) wegen Übertretung des § 87 Abs.3 BauV iVm § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ASchG sowie in Faktum 2.) wegen Übertretung des § 69 Abs.3 iVm § 130 Abs.1 Z26 ASchG Geldstrafen von jeweils 500 Euro, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Ing. R K, Baumeister u. Zimmermeister, Gesellschaft m.b.H., mit dem Firmensitz in W, , haben Sie als Arbeitgeber die nachstehend angeführten vom Arbeitsinspektorat Wels bei der Baustelle 'Hotel S in E' festgestellten Verwaltungsübertretungen wegen Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verantworten:

 

1.)

Bei den von Ihren Arbeitnehmern H K und M S am 31. Juli 2007 auf dem mehr als 20° geneigten Dach, bei einer Absturzhöhe von ca. 2,90 m bei der Traufe im Bereich Hauseingang und ca. 4,60 m im Bereich der linken Dachfläche, durchgeführten Zimmererarbeiten (Aufbringung der Dachlattung und Anbringen der Saumbretter) waren keine geeigneten Schutzeinrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert hätten, vorhanden. Am Dach waren weder Dachschutzblenden angebracht noch war ein Dachfanggerüst aufgestellt.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 87 Abs.3 BauV dar, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m, geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste.

 

2.)

Als Arbeitgeber haben Sie nicht entsprechend dafür gesorgt, dass von den zwei genannten Arbeitnehmern auf der erwähnten Baustelle am 31. Juli 2007 die von Ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr mit Sicherungsseil) auch verwendet wird.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 69 Abs.3 ASchG dar, wonach der Arbeitgeber nicht dulden darf, wenn ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Benützung der persönlichen Schutzausrüstung nicht nachkommt."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, das angeführte Straferkenntnis in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich beim unter Punkt 1.) angeführten Delikt nicht um ein an den Arbeitgeber als Normadressat gerichtetes Delikt handle, da bei derartigen Arbeiten die Schutzmaßnahmen vor Beginn der Arbeiten von den Arbeitnehmern anzubringen seien. Eine persönliche Verpflichtung seitens des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch im Punkt 2.) des Tatvorwurfes verlange das Gesetz nicht, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer die den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung auch selbst anzulegen habe. Überdies verlange die Übertretung ein Dulden der Nichtanlegung der Schutzausrüstung, welche Kenntnis von der Übertretung voraussetze.

 

Der Beschuldigte habe bei der Kenntnis des ursprünglichen Arbeitsauftrages überhaupt keine Ursachenveranlassung gehabt, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu kontrollieren, da die ursprüngliche Absturzhöhe unter 3 m betragen habe. Weder die gesetzlichen Maßnahmen nach Punkt 1.) und Punkt 2.) des Straferkenntnisses seien in der Kenntnis des Beschuldigten von Arbeitsumfang und Auftragsgegenstand auch nur annähernd relevant gewesen und hätte ihn daher auch die Kontrollpflicht nicht getroffen. Auch die Staatsanwaltschaft Steyr habe nach Prüfung keinen strafrechtlichen Verfolgungsgrund gefunden und das Strafverfahren eingestellt.

 

Das Kontrollsystem des Beschuldigten sei so aufgebaut, dass er selbst jede Baustelle besuche und kontrolliere, wobei prioritätsmäßig die Baustellen vorrangig seien, die das größere Gefahrenpotential in sich tragen würden. Die Abstufung der Gefährlichkeit der Baustellen würde auch eine Abstufung des Kontrollvorganges beeinflussen müssen. Der Beschuldigte sei bisher noch nie in einen Vorfall betreffend Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften involviert gewesen.

 

Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2008, bei der neben der Einvernahme des Berufungswerbers auch als Zeuge Herr M S, der Arbeitskollege des tödlich verunfallten Arbeitnehmers H K, einvernommen wurde.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der Ing. R K, Baumeister u. Zimmermeister, GmbH mit Firmensitz in W. Von dieser Firma wurden bereits über Jahrzehnte immer wieder Aufträge im Bereich des Hotels S und zwar sowohl Baumeister- als auch Zimmermeisterarbeiten übernommen. Im gegenständlichen Fall bestand der ursprüngliche Auftrag nur in der Errichtung eines Kaltdaches beim Nebengebäude des Hotels S. Die konkrete Erteilung des Auftrages erfolgte direkt zwischen dem Vertreter des Hotels und dem verunfallten Arbeitnehmer, Herrn K. Ursprünglich sollte nur eine Fläche von ca. 80 im Bereich einer ehemals bestehenden Sonnenkollektorenanlage des Daches geschlossen werden. Die Absturzhöhe lag hier zwischen Traufe und Boden etwas unter 3 m. Im Zuge der Arbeiten hat sich jedoch herausgestellt, dass auch der übrige Teil der Dachlattung des Wirtschaftsgebäudes und die Dachkonstruktion schadhaft war und ausgetauscht werden sollte. Dies wurde am Montag, den 30. Juli 2007 vereinbart und in der Folge im Wesentlichen am 31. August 2007 auch von den beiden Arbeitnehmern, Herrn K und Herrn S, umgesetzt. In diesem Bereich der Dacharbeiten betrug die Absturzhöhe in etwa 5 m von der Traufe.

 

In etwa gegen 18.30 Uhr, somit fast zum Abschluss der von der Firma K durchzuführenden Zimmereiarbeiten, wurde noch von den beiden Arbeitnehmern das Saumbrett am Dachrand befestigt. Dieses musste gestückelt werden und hat sich bei der Befestigung der untere Teil dieses Saumbrettes gelöst und ist Herr K dadurch aus dem Gleichgewicht gekommen und vom Dach abgestürzt und zog sich in der Folge tödliche Verletzungen zu. Bei sämtlichen von der Firma K für diesen Auftrag durchgeführten Arbeiten wurden weder Dachfanggerüste oder sonstige kollektive Schutzmaßnahmen noch eine persönliche Schutzausrüstung, wie etwa Schutzgurten oder dergleichen, verwendet. Der Berufungswerber hat die konkrete Baustelle während der Durchführung der gesamten Arbeiten niemals besucht und kontrolliert.

 

Von der Staatsanwaltschaft Steyr wurde ein wegen § 80 StGB geführtes Strafverfahren eingestellt.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt sowie auch aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers sowie des einvernommenen Zeugen und wurde im Rahmen der gemachten Feststellungen auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 87 Abs.3 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste.

Abs.5 lautet:

Das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs.2 und 3 darf nur entfallen bei

1.     geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern,

2.     Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.

In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.

 

Gemäß § 69 Abs.3 ASchG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung auf der Baustelle verwendet wird.

 

4.2.   Der objektive Tatbestand ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zweifelsfrei gegeben und zwar in beiden vorgeworfenen Fakten.

 

Einerseits wurde auch nach der Erneuerung der Dachkonstruktion und dem Schließen des Kaltdaches im Bereich des Sonnenkollektors im Anschluss auch in  Dachteilen mit größeren Absturzhöhen die Dachkonstruktion erneuert und daher hätten in diesen Fällen geeignete Schutzeinrichtungen verwendet werden müssen. Die gesamten Dacharbeiten haben insgesamt länger als einen Tag gedauert, sodass hier auch die Ausnahme des § 87 Abs.5 BauV nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH vom 15.07.2004, Zl. 2001/02/0042) nicht zur Anwendung gelangt.

 

Andererseits für die Dachsaumarbeiten, bei denen letztendlich der tödliche Arbeitsunfall passiert ist, kommt aber die Ausnahme des § 87 Abs.5 BauV zur Anwendung, da hier nicht auf eine bestimmte Mindestdauer dieser Arbeiten abgestellt wird. Diese stelle eine Spezialbestimmung zum § 69 Abs.3 ASCHG dar.

Es liegt daher eine Übertretung dieser Bestimmung vor und dem Berufungswerber ist vorzuwerfen, dass er nicht dafür gesorgt hat, dass hier die Arbeitnehmer bei der Durchführung dieser Arbeiten sicher angeseilt waren.

 

Es war deshalb der zweite Absatz zu Faktum 2.) im Spruch entsprechend abzuändern und auf die andere Rechtsgrundlage umzustellen. Dies stellt keine unzulässige Abänderung des Tatvorwurfes dar, da dieser auch schon bisher faktisch richtig wiedergegeben wurde und der Berufungswerber dadurch nicht in seinen Rechten einer wirksamen Verteidigung im gesamten Verwaltungsverfahren beschränkt wurde. Der zweite Absatz dieser Bestimmung war überdies auch sprachlich nicht vollständig.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt. Unter diese Bestimmungen fällt die BauV. Die Strafbarkeit ist somit für beide Fakten nach dieser Bestimmung gegeben.

 

Wie bereits die Erstbehörde festgestellt hat, ist von einer Doppelbestrafung aufgrund der Einstellung durch den Staatsanwalt im strafgerichtlichen Verfahren nicht auszugehen. Dies wird auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so bestätigt.

 

4.3.   Hinsichtlich des Verschuldens bei beiden Tatvorwürfen ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass gemäß § 5 Abs.1 VStG beide Delikte sogenannte Ungehorsamsdelikte darstellen, bei denen Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um ein Verschulden auszuschließen, muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Der Berufungswerber führt aus, dass er von der Auftragserweiterung nichts gewusst habe und daher auch keine Veranlassung gehabt habe, die Einhaltung der nunmehr vorgeworfenen Sicherheitsvorschriften zu kontrollieren. Er gesteht zu, dass er während der zweitätigen Dacharbeiten niemals auf der Baustelle war.

 

Dazu ist zunächst einmal festzustellen, dass schon diese Umstände für ein mangelhaftes Kontrollsystem sprechen, da ja, wenn der Arbeitgeber keine Vorkehrungen trifft, dass er von sicherheitsrelevanten Auftragserweiterungen auch rechtzeitig erfährt, er naturgemäß keine Kontrollen durchführen kann. Bereits dieses Vorgehen ist dem Berufungswerber als mangelndes Kontrollsystem anzulasten. Darüber hinaus kommt noch, dass er bei der zweitätigen Dauer der Baustelle weder selbst noch durch einen Beauftragten einmal nachgeschaut hat, ob hier Sicherheitsvorkehrungen notwendig wären. Nach der strengen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit auch ein wirksames Kontrollsystem bei weitem nicht vorhanden gewesen.

Der Berufungswerber hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4.   Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass dabei keine Mängel festgestellt werden konnten. Die Erstbehörde hat ihr Ermessen gemäß § 19 VStG im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Sie hat strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und auch die ihr bekannten bzw. von ihr widerspruchslos angenommenen persönlichen Verhältnisse hinsichtlich Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten berücksichtigt.

Die festgelegten Geldstrafen liegen sowohl hinsichtlich des Faktum 1.) im unteren Bereich der Strafdrohung und hinsichtlich des Faktum 2.) auch angesichts des Umstandes eines tödlichen Arbeitsunfalls, der unmittelbar durch die Verletzung dieser Vorschrift ausgelöst wurde, im absolut untersten Bereich und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entsprechend den Vorschriften des VStG verwehrt, hier die Strafe zu erhöhen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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