Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251059/28/Lg/Ba

Linz, 05.03.2009

 

 

B e s c h l u s s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder hinsichtlich der Berufung des K P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F V, M, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 22. Juli  2003, Zl. SV96-31-2002, wegen einer Übertretung des Ausländerbe­schäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), beschlossen:

 

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Abs.7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

Begründung:

 

 

Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/09/0343 hat der Verwaltungs­gerichtshof betreffend das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Jänner 2005, Zl. VwSen-251059/11/Lg/Hu unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008, G 86,87/08-15, ausgesprochen, dass die Wortfolge "in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs.7 VStG erlassen wurde, nicht mehr anzuwenden ist. Da aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis als außer Kraft getreten zu behandeln ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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