Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281078/29/Wim/OM

Linz, 28.02.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. S V, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E G, Mag. C D, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.02.2008, Zl. Ge96-39-1-2007 wegen einer Übertretung des Arbeit­nehmer­Innenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.01.2009 zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 140 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 7 Abs.1 und Abs.2 Z4 sowie 161 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm § 118 Abs.3 sowie 130 Abs.5 Z1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) eine Geldstrafe von 700 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden, sowie ein 10-%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der V – Baugesellschaft m.b.H. in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Bauunternehmung W GmbH & Co. KG. das zur Vertretung nach außen berufene und somit das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Bauunter­nehmung W GmbH & Co. KG. mit dem Sitz in T, P, und haben es als solcher zu verantworten, dass der Arbeitnehmer S B am 23.10.2007 um ca. 08.30 Uhr auf der Baustelle der E KG in S im Bereich des Bauteils A, Achse K, Abschnitt 24 und 25 – Stiegenhauswand, auf einer Arbeitsplattform, von wo die Absturzhöhe ca. 3,5 m betragen hat, mit dem Anbringen der Bewehrung beschäftigt war, ohne dass bei den seitlichen Verlängerungen der Arbeitsplattform Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, beantragt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbehörde es unterlassen habe den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems ordnungsgemäß zu ermitteln. Überdies hätte sie den Berufungswerber nicht dahingehend belehrt, dass Ausführungen zum Kontrollsystem von seiner Seite notwendig wären. Es gebe auf der Baustelle ein funktionierendes Kontrollsystem und es würden laufend Sicherheitsschulungen mit den Mitarbeiten vorgenommen. Der Beschuldigte dürfte auf das ordnungsgemäße Verhalten seiner Mitarbeiter vertrauen zumal es vorher firmenintern zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe. Eine umfassende Kontrolle wäre dem Geschäftsführer eines Bauunternehmens mit derart vielen Mitarbeitern und einem entsprechend großen Fuhrpark und zahlreichen dislozierten Baustellen nicht zumutbar, undurchführbar und denkunmöglich. Dem Berufungswerber könne daher auch kein wie immer geartetes Organisations­verschulden angelastet werden.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei der neben der Einvernahme des Berufungswerbers auch als Zeugen der kontrollierende Arbeitsinspektor, der damalige Bauleiter, Polier, Vizepolier und Vorarbeiter sowie der betroffene Arbeitnehmer einvernommen wurden.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht grundsätzlich von dem von der Erstbehörde im Spruch festgestellten Sachverhalt aus. Es wurde auch bereits bei einer Kontrolle am 30.05.2007 auf einer Hebebühne ohne entsprechende Absicherungsmaßnahmen gearbeitet. Dies wurde schriftlich auch seitens des Arbeitsinspektorates beanstandet. Der tätige Arbeitnehmer Herr B, war zum damaligen Zeitpunkt Lehrling im dritten Lehrjahr und hat die Arbeiten alleine und selbständig ausgeführt. Der damals zuständige Polier war zur Zeit der festgestellten Übertretung in Urlaub. Seine Aufgaben wurden vom Vizepolier und einem weiteren Vorarbeiter wahrgenommen. Der Arbeitnehmer B wurde zwar vor Beginn der Baustelle belehrt und es gab in regelmäßigen Abständen Sicherheitsschulungen im Unternehmen. Direkt vor Beginn der Arbeiten wurde er aber nicht belehrt. Der Bauleiter war so in etwa einmal pro Woche auf der Baustelle, der Berufungswerber hat die Baustelle nur in sporadischen Abständen besucht.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus den Aussagen der Einvernommen Zeugen und wurde im Grunde auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Überdies gab es auch keine Widersprüchlichkeiten in den einzelnen Aussagen. Der Umstand das ohne Schutzgerüst gearbeitet wurde, wurde auch niemals in Abrede gestellt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den rechtlichen Grundlagen kann zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Der objektive Tatbestand nämlich das Durchführen von Arbeiten ohne entsprechende Schutzmaßnahmen ist aufgrund der Feststellungen des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

4.2.   Zum Verschulden ist grundsätzlich auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Um ein Verschulden auszuschließen muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Im konkreten Fall handelt es sich bei dem tätigen Arbeitnehmer um einen Lehrling im zweiten Lehrjahr. Überdies wurde bereits einige Monate vorher eine gleichartige Übertretung nämlich auch ein Arbeiten auf einer Hebebühne ohne entsprechendes Schutzgerüst schon vom Arbeitsinspektor beanstandet. Gerade unter diesen Umständen trifft den Berufungswerber eine erhöhte Sorgfaltspflicht und es hätte aufgrund der Abwesenheit des Poliers eine verstärkte Kontrolle durchgeführt werden müssen. Ein entsprechend verstärktes Kontrollsystem wurde aber bei weitem aufgrund des Beweisverfahrens nicht dargelegt. So wurde der noch in Ausbildung befindliche Arbeitnehmer zu Beginn und während der Ausführung der konkreten Arbeiten offensichtlich überhaupt nicht überwacht. Der Berufungswerber hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Da er nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von sich aus initiativ alles zum Kontrollsystem darlegen muss, ist auch diesbezüglich der Erstbehörde kein Mangel im Verfahren anzulasten, der überdies im Berufungsverfahren auf jeden Fall saniert wäre.

 

4.3.   Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass auch dabei keine Mängel festgestellt werden können. Zu Recht wurden als erschwerend bereits zwei rechtskräftige einschlägige Vorstrafen berücksichtigt. Ebenso wurden auch die geschätzten wirtschaftlichen Verhältnisse, denen nicht widersprochen wurde, der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Auch vom Berufungswerber selbst wurden keinerlei konkrete Milderungsgründe angeführt. Es ist daher angesichts der Strafhöhe für den Wiederholungsfall bei dem Strafrahmen bis zu 14.530 Euro die verhängte Geldstrafe geradezu im untersten Bereich angesiedelt und keinesfalls als überhöht anzusehen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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